Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.07.2025, Az.: B 8 SO 20/25 AR
Form und Frist der Beschwerdeeinlegung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 15.07.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 20/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20030
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:150725BB8SO2025AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Düsseldorf - 21.06.2023 - AZ: S 42 SO 165/23
- LSG Nordrhein-Westfalen - 15.05.2025 - AZ: L 9 SO 311/23
- nachfolgend
- BSG - 30.09.2025 - AZ: B 8 SO 33/25 AR
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 21.6.2023 zurückgewiesen. Die Revision gegen die Entscheidung hat es nicht zugelassen (Urteil vom 15.5.2025; dem Kläger zugestellt am 5.6.2025). Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde vom 5.6.2025.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Hierauf und auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu stellen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und im Schreiben des Gerichts vom 12.6.2025 hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.