Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.09.2025, Az.: B 8 SO 33/25 AR
Vertretungszwang bei der Anhörungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 30.09.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 33/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25133
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:300925BB8SO3325AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Düsseldorf - 21.06.2023 - AZ: S 42 SO 165/23
- LSG Nordrhein-Westfalen - 15.05.2025 - AZ: L 9 SO 311/23
- BSG - 15.07.2025 - AZ: B 8 SO 20/25 AR
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 15. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Anhörungsrügeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Senat hat die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 15.5.2025 als unzulässig verworfen (Beschluss vom 15.7.2025). Hiergegen wendet sich der Kläger persönlich.
Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers als Anhörungsrüge. Die Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen. Wie im angegriffenen Beschluss dargelegt, müssen sich die Beteiligten vor dem Bundessozialgericht (BSG), außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Dieser Vertretungszwang herrscht auch im Anhörungsrügeverfahren. Die Entscheidung im Anhörungsrügeverfahren erfolgt ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss über die Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).
Der Senat weist darauf hin, dass er vergleichbare Eingaben des Klägers in dieser Angelegenheit zukünftig nicht mehr bearbeitet. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl BSG vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7-8).