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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.07.2025, Az.: B 5 R 42/25 BH

Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
08.07.2025
Aktenzeichen
B 5 R 42/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 29278
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:080725BB5R4225BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Magdeburg - 01.07.2024 - AZ: S 8 R 29/24
LSG Sachsen-Anhalt - 06.05.2025 - AZ: L 3 R 190/24

Redaktioneller Leitsatz

Auf eine Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht kann sich in einer Nichtzulassungsbeschwerde nur stützen, wer sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten sind zwar weniger strenge Anforderungen an die Form und den Inhalt eines Beweisantrags zu stellen. Auch ein unvertretener Kläger muss aber dem Gericht deutlich machen, dass er noch Aufklärungsbedarf sieht und dieses Beweisbegehren sinngemäß bis zum Schluss, d.h. regelmäßig bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, aufrechterhalten.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 6. Mai 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt zum wiederholten Male in der Hauptsache die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

2

Die Beklagte lehnte auch ihren Antrag vom 27.11.2022 ab (Bescheid vom 25.10.2023; Widerspruchsbescheid vom 9.1.2024). Die dagegen erhobene Klage ist erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid vom 1.7.2024), ebenso die Berufung der Klägerin. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen würden nur für einen spätestens im März 2020 eingetretenen Leistungsfall vorliegen. Der Eintritt eines solchen Leistungsfalls lasse sich nicht feststellen. Es könne offenbleiben, ob bei der Klägerin die von der Beklagten festgestellte Erwerbsminderung seit dem 27.11.2022 vorliege, weil sie zu diesem Zeitpunkt die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfülle (Urteil vom 6.5.2025, der Klägerin am 8.5.2025 zugestellt).

3

Mit einem am 2.6.2025 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 22.5.2025 hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und beantragt, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen LSG-Urteil zu bewilligen.

II

4

1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für ein Verfahren vor dem BSG nur PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

5

Es ist nicht zu erkennen, dass ein vor dem BSG zugelassener Bevollmächtigter zur erfolgreichen Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde in der Lage wäre. Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die angegriffene Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein bestimmter Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Verfahrensakten nicht ersichtlich.

6

a) Dass dem Verfahren eine grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zukommt, ist nicht zu erkennen. Es stellt sich nach Aktenlage keine Rechtsfrage, die über den Einzelfall der Klägerin hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer weiteren Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dass eine Rente wegen Erwerbsminderung nur Versicherte beanspruchen können, die in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre (36 Monate) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (sog Drei-Fünftel-Belegung), ergibt sich unmittelbar aus § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2 bzw Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI. Auch die Verlängerungstatbestände des Fünf-Jahres-Zeitraums und die Ausnahmetatbestände für die Drei-Fünftel-Belegung sind gesetzlich bestimmt (§ 43 Abs 4 und § 241 Abs 1 SGB VI sowie § 43 Abs 5 i.V.m. § 53 und § 241 Abs 2 SGB VI). Die Voraussetzungen einer teilweisen bzw vollen Erwerbsminderung sind in der Rechtsprechung des BSG geklärt (vgl zB BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - BSGE 129, 274 = SozR 4-2600 § 43 Nr 22). Der hier zugrunde liegende Rechtsstreit wirft keine weitergehenden Fragen auf.

7

b) Das LSG ist im angefochtenen Urteil nicht iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG in entscheidungserheblicher Weise von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen.

8

c) Ebenso wenig ist ein rügefähiger Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

9

Dass das LSG seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 103 SGG) verletzt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Auf eine Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht kann sich in einer Nichtzulassungsbeschwerde nur stützen, wer sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten - wie die Klägerin im Berufungsverfahren - sind zwar weniger strenge Anforderungen an die Form und den Inhalt eines Beweisantrags zu stellen. Auch ein unvertretener Kläger muss aber dem Gericht deutlich machen, dass er noch Aufklärungsbedarf sieht (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 13.8.2024 - B 8 SO 24/24 BH - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 13.3.2024 - B 5 R 135/23 B - juris RdNr 13) und dieses Beweisbegehren sinngemäß bis zum Schluss, dh regelmäßig bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, aufrechterhalten (vgl BSG Beschluss vom 21.12.2021 - B 9 V 34/21 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 25.11.2013 - B 13 R 339/13 B - juris RdNr 6, jeweils mwN). Dies ist hier aber nicht geschehen. Soweit die Klägerin in ihrem Schreiben vom 22.5.2025 rügt, das LSG habe es versäumt, entscheidungsrelevante Unterlagen umfassend in die Urteilsfindung einzubeziehen und auf widersprüchliche Angaben in ihrem Rentenversicherungskonto angemessen einzugehen, wendet sie sich im Kern gegen dessen Beweiswürdigung (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Diese entzieht § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG aber der Beurteilung durch das BSG als Beschwerdegericht.

10

Auf den sich aus den Ausführungen der Klägerin in der Beschwerdebegründung ergebenden Vorwurf, das Berufungsgericht habe inhaltlich falsch entschieden, lässt sich eine Revisionszulassung nicht stützen. Die vermeintliche Unrichtigkeit einer Entscheidung ist keine taugliche Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 2.2.2021 - B 5 R 221/20 B - juris RdNr 18; BSG Beschluss vom 15.4.2019 - B 13 R 233/17 B - juris RdNr 17).

11

Das LSG hat auch keinen Verfahrensfehler begangen, indem es allein durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entschieden hat. Zwar ist gesetzlicher Richter für die Entscheidung von Verfahren vor dem LSG grundsätzlich ein Senat in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 33 Abs 1 Satz 1 SGG). Hiervon macht aber ua § 153 Abs 5 SGG eine Ausnahme. Danach kann das LSG die Berufung in den Fällen - wie hier - einer Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) durch Beschluss der berufsrichterlichen Mitglieder des Senats dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Der hierfür erforderliche, schriftlich abzufassende und der Geschäftsstelle zu übergebende Beschluss (§ 153 Abs 1 i.V.m. § 142 Abs 1 und § 134 SGG) lag vor. Ebenso war die vorherige Anhörung der Beteiligten (vgl zur Notwendigkeit insoweit BSG Beschluss vom 14.10.2020 - B 4 AS 188/20 B - juris RdNr 13), die hier mit Schreiben des Gerichts vom 7.4.2025 erfolgte, und die Zustellung dieses Beschlusses an die Beteiligten (§ 153 Abs 1 i.V.m. § 142 Abs 1 und § 133 Satz 2 SGG; vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 3.9.2020 - B 14 AS 357/19 B - juris RdNr 5 mwN) gegeben. Ausweislich des elektronischen Empfangsbekenntnisses ist der Übertragungsbeschluss des LSG vom 5.5.2025 der Beklagten noch am selben Tag zugestellt worden. Die Klägerin hat diesen ausweislich des Sitzungsprotokolls zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 6.5.2025 persönlich erhalten (vgl § 122, § 153 Abs 1 SGG i.V.m. § 160 Abs 2 ZPO).

12

2. Die von der Klägerin selbst erhobene Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen. Sie entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt worden ist (§ 64 Abs 2, § 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG - außer in PKH-Verfahren - durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden.

13

3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.