Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.07.2025, Az.: B 5 R 32/25 B
Verwerfung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels Zulassungsgrunds; Kein Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts bzw Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im sozialgerichtlichen Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 02.07.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 32/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20834
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:020725BB5R3225B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Chemnitz - 10.08.2023 - AZ: S 9 R 710/21
- LSG Sachsen - 21.01.2025 - AZ: L 5 R 390/23
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Eine auf die vermeintliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung gestützte Rüge vermag eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache jedoch von vornherein nicht zu begründen. Hierin unterscheidet sich die sozialgerichtliche von der zivil- und finanzgerichtlichen Nichtzulassungsbeschwerde, die zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine individuelle Richtigkeitskontrolle durch die Revisionsinstanz unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die Beklagte lehnte seinen Antrag vom 10.11.2020 nach Einholung eines Gutachtens auf orthopädischem Fachgebiet ab (Bescheid vom 31.5.2021; Widerspruchsbescheid vom 30.8.2021). Das SG hat die Klage abgewiesen, nachdem es ein Gutachten der Orthopädin L eingeholt hatte. Zwar sei der Kläger jedenfalls seit der Untersuchung im Februar 2023 durch die Sachverständige voll erwerbsgemindert. Er habe jedoch in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet (Gerichtsbescheid vom 10.8.2023). Das LSG hat die dagegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien letztmalig bei einem Leistungsfall am 1.3.2021 erfüllt gewesen. Dass bis zu diesem Zeitpunkt der Leistungsfall eingetreten sei, habe sich nicht nachweisen lassen. Die sog 3/5-Belegung sei auch nicht entbehrlich, weil die Erwerbsminderung des Klägers nicht aufgrund eines Tatbestands eingetreten sei, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt sei (Urteil vom 21.1.2025).
Der Kläger hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie stützt sich darauf, dass die Fortbildung des Rechts bzw Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hier eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere. Ein derartiger, der Regelung in § 543 Abs 2 Satz 1 Nr 2 ZPO und § 115 Abs 2 Nr 2 FGO nachempfundener Zulassungsgrund ist für das sozialgerichtliche Verfahren nicht vorgesehen. Die damit sinngemäß geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) legt die Beschwerde nicht anforderungsgerecht dar.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund gestützt, muss dargetan werden, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht (§ 162 SGG) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 24.2.2025 - B 5 R 111/24 B - juris RdNr 5 mwN). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde nicht hinreichend.
a) Der Kläger ist der Auffassung, das Jobcenter C habe eine Auskunfts- oder Beratungspflicht verletzt, indem es ihn, als er sich zum März 2019 aus dem Bezug von Grundsicherungsleistungen abgemeldet habe, nicht auf die Möglichkeit der Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge hingewiesen habe. Der Beschwerdebegründung lässt sich insoweit die Frage entnehmen:
"Kommen die Regelungen zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bei einer trägerübergreifenden Pflichtverletzung zur Anwendung, wenn der Rentenversicherungsträger wegen Nichterfüllung der Wartezeit eine Rente wegen Erwerbsminderung bei unstreitig bestehender voller Erwerbminderung versagt, der Versicherte aber wegen eines Beratungsfehlers gemäß § 14 SGB I des zuvor leistungsverpflichteten Jobcenters nicht um die Notwendigkeit der freiwilligen Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen nach Auslaufen der Leistungen nach dem SGB II wusste binnen bestimmter Fristen zur Aufrechterhaltung möglicher Ansprüche auf Rente wegen Erwerbsminderung und zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Rentenantrage bereits Verfristung für Nachzahlungen vorlag; mithin der Beratungsfehler nicht mehr heilbar ist."
Wegen des Einzelfallbezugs ist damit schon keine aus sich heraus verständliche abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht formuliert, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 11.7.2024 - B 5 R 32/24 B - juris RdNr 8 mwN). Der Kläger wirft keine solche Rechtsfrage auf, sondern fragt im Kern danach, ob in seinem Einzelfall die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erfüllt seien und ob er infolgedessen so zu behandeln sei, als erfülle er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung. Eine solche (verdeckte) Tatsachenfrage ist kein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Grundsatzrüge (vgl zB BSG Beschluss vom 24.2.2025 - B 5 R 111/24 B - juris RdNr 7 mwN).
Für den Kläger ergibt sich nichts Günstigeres, wenn man zu seinen Gunsten eine abstrakte Rechtsfrage zu den Voraussetzungen oder Folgen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in Fallgestaltungen unterstellt, in denen die Pflichtverletzung durch einen anderen als den in Anspruch genommenen Träger erfolgt (vgl zu den diesbezüglichen Tatbestandsvoraussetzungen zB BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 R 5/13 R - SozR 4-2600 § 137b Nr 1 RdNr 37 mwN; speziell zur Zurechnung der Pflichtverletzung eines anderen Trägers BSG Beschluss vom 9.1.2017 - B 13 R 365/16 B - juris RdNr 7 mwN; BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 VG 3/08 R - BSGE 104, 245 = SozR 4-3100 § 60 Nr 6, RdNr 44). Die Beschwerde legt schon die (konkrete) Klärungsfähigkeit einer Frage zu dieser Thematik nicht dar. Hierfür wäre aufzuzeigen gewesen, dass im angestrebten Revisionsverfahren tatsächlich über eine solche Frage entschieden werden müsste und das angefochtene Urteil nicht bereits aus anderen Gründen bestätigt werden könnte (vgl zu dieser Darlegungsanforderung zB BSG Beschluss vom 10.5.2024 - B 5 R 170/23 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 8.8.2023 - B 9 V 7/23 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 24.1.2019 - B 13 R 389/17 B - juris RdNr 12). Die Beschwerdebegründung enthält hierzu keine Ausführungen. Die Entscheidungserheblichkeit der skizzierten Frage liegt auch nicht ohne Weiteres auf der Hand. Wie der Kläger selbst hervorhebt, hat das LSG ausschließlich eine Pflichtverletzung durch die Beklagte geprüft (und verneint). Eine Pflichtverletzung durch das Jobcenter C ist nicht festgestellt worden. Vor diesem Hintergrund hätte es weiterer Darlegung bedurft, inwiefern im angestrebten Revisionsverfahren gleichwohl über die Zurechnung einer (vermeintlichen) Pflichtverletzung eines anderen Trägers bei der Beklagten entschieden werden müsste. Das fehlende Vorbringen zur (konkreten) Klärungsfähigkeit kann der Kläger nicht durch Ausführungen ersetzen, inwiefern das Jobcenter C nach seinem Dafürhalten hier zu weitergehender Beratung verpflichtet gewesen sei.
b) Weiter hält es der Kläger für geboten, in der hier zugrunde liegenden Konstellation über die Fälle des § 43 Abs 5, § 53 SGB VI hinaus von einer vorzeitigen Wartezeiterfüllung auszugehen, die die sog 3/5-Belegung entbehrlich mache. Ferner bringt er vor, bei frühzeitiger Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch die Beklagte hätte er möglicherweise seine Anwartschaft durch rechtzeitige Entrichtung freiwilliger Beiträge aufrechterhalten können. Insoweit lassen sich der Beschwerdebegründung die Fragen entnehmen,
"ob es neben den bisher anerkannten Tatbeständen für eine vorzeitige Wartezeiterfüllung gemäß § 53 SGB VI weitere Ausnahmetatbestände geben kann, für die eine Pflichtbeitragszeit von 3 Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entbehrlich ist";
"ob der Rentenversicherungsträger vor Prüfung der Erwerbsminderung im eigentlichen Sinn, die Erfüllung der Wartezeit prüfen muss";
"wie sich eine trägerübergreifende Pflichtverletzung auf die Wartefristen nach § 53 I SGB VI auswirkt" und
"ob der Rentenversicherungsträger zuerst im Verfahren die Erfüllung der Wartezeiten prüfen muss".
Schon wegen des Einzelfallbezugs sind auch damit keine tauglichen Rechtsfragen formuliert, anhand derer sich die Voraussetzungen einer Grundsatzrüge prüfen lassen. Ungeachtet dessen fehlt es insoweit an jeden Ausführungen zur (abstrakten) Klärungsbedürftigkeit und (konkreten) Klärungsfähigkeit der angedeuteten Rechtsfragen.
c) Der Kläger wendet sich im Kern gegen die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils, indem er vorbringt, es sei vom LSG von Amts wegen weiter aufzuklären gewesen, ob eine Pflichtverletzung des Jobcenters C vorgelegen habe, auf die sich ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch stützen lasse. Eine auf die vermeintliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung gestützte Rüge vermag eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache jedoch von vornherein nicht zu begründen (vgl zB BSG Beschluss vom 4.3.2021 - B 5 R 308/20 B - juris RdNr 7). Hierin unterscheidet sich die sozialgerichtliche von der zivil- und finanzgerichtlichen Nichtzulassungsbeschwerde, die zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine individuelle Richtigkeitskontrolle durch die Revisionsinstanz unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen (vgl BSG Beschluss vom 13.1.2022 - B 12 R 19/21 B - juris RdNr 12; Kummer, die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 419 ff).
Falls der Kläger damit zugleich als Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) die Verletzung der tatrichterlichen Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG) rügen will, wäre auch ein solcher Zulassungsgrund nicht anforderungsgerecht bezeichnet (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 13.3.2025 - B 5 R 160/24 B - juris RdNr 5 mwN). Der Beschwerdebegründung lässt sich schon nicht entnehmen, ob und ggf mit welchem Inhalt der bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt und bis zuletzt gegenüber dem LSG aufrechterhalten habe.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.