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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.06.2025, Az.: B 5 R 25/25 BH

Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
30.06.2025
Aktenzeichen
B 5 R 25/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 19873
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:300625BB5R2525BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Reutlingen - 02.09.2024 - AZ: S 11 R 1505/19
LSG Baden-Württemberg - 11.02.2025 - AZ: L 13 R 2963/24

Redaktioneller Leitsatz

Soweit eine Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) nur geltend gemacht werden kann, wenn sich die Sachaufklärungsrüge auf einen bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist, sind zwar an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung des Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen, wenn ein Beteiligter - wie hier - in der Berufungsinstanz durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten gewesen ist. Auch ein unvertretener Kläger muss aber dem Gericht deutlich machen, dass er noch konkreten Aufklärungsbedarf sieht. Dafür genügt allein die Vorlage eines fachärztlichen Berichts im Berufungsverfahren nicht.

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden Württemberg vom 11. Februar 2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt in der Hauptsache von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung über Oktober 2018 hinaus.

2

Der im Jahr 1973 geborene Kläger bezog von November 2012 bis Oktober 2018 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Kläger beantragte im Mai 2018 die Weitergewährung der Rente. Das Verwaltungsverfahren blieb ohne Erfolg nachdem eine orthopädisch-chirurgische Begutachtung ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers ergab (Bescheid vom 7.1.2019; Widerspruchsbescheid vom 23.5.2019). Im Klageverfahren hat das SG ua ein Gutachten des Neurologen und Psychologen B vom 28.9.2021 eingeholt und hierauf gestützt die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 2.9.2024). Die Berufung des Klägers hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 11.2.2025).

3

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Beschwerde zum BSG eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

4

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für ein Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichtsakten ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Sie könnte auf keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe gestützt werden. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen von PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

5

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG sind nicht zu erkennen (vgl hierzu BSG Beschluss vom 1.10.2024 - B 5 R 35/24 BH - juris RdNr 7). Die Voraussetzungen, unter denen eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren ist, ergeben sich unmittelbar aus § 43 SGB VI. Die Auslegung der Vorschrift ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt (vgl zB BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - BSGE 129, 274 = SozR 4-2600 § 43 Nr 22). Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG in seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem zu demselben Gegenstand gemachten und aktuell fortbestehenden abstrakten Rechtssatz aus einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat (Zulassungsgrund der Divergenz, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

6

Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen könnte. Sofern der Kläger mit der vom LSG vorgenommenen Auswertung und Würdigung der aktenkundigen Befundberichte der behandelnden Ärzte und hier insbesondere des von ihm im Berufungsverfahren vorgelegten Berichts des Facharztes für Neuropsychiatrie und Rechtsmedizin G vom 18.12.2024 sowie der Sachverständigengutachten nicht einverstanden ist, greift er die Beweiswürdigung der Vorinstanz an. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann aber ein Verfahrensmangel im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht auf § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden.

7

Der Kläger könnte auch mit dem Vorbringen einer Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) seinem PKH-Gesuch nicht zum Erfolg verhelfen. Ein derartiger Verfahrensmangel kann nur geltend gemacht werden, wenn sich die Sachaufklärungsrüge auf einen bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Zwar sind an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen, wenn ein Beteiligter - wie der Kläger - in der Berufungsinstanz durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten gewesen ist. Auch ein unvertretener Kläger muss aber dem Gericht deutlich machen, dass er noch konkreten Aufklärungsbedarf sieht (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 13.3.2024 - B 5 R 135/23 B - juris RdNr 13 mwN). Einen derartigen Beweisantrag hat der Kläger auch nicht sinngemäß gestellt. Allein die Vorlage eines fachärztlichen Berichts im Berufungsverfahren reicht hierfür nicht. Dass der Kläger das Urteil des LSG inhaltlich für unrichtig hält, begründet ebenfalls keine Revisionszulassung (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 15.7.2024 - B 5 R 46/23 BH - juris RdNr 22 mwN). Ebenso wenig liegt ein rügefähiger Verfahrensmangel darin, dass das LSG in Abwesenheit des Klägers verhandelt und entschieden hat. Das LSG hat den Kläger ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch im Fall seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne. Dies ist zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausreichend (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2023 - B 4 AS 190/22 BH - juris RdNr 4 mwN).

8

2. Die vom Kläger selbst erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist unzulässig. Sie konnte wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozess - bevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Die nicht formgerechte Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

9

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.