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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.06.2025, Az.: B 12 BA 20/24 B

Statusfeststellungsverfahren betreffend die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
04.06.2025
Aktenzeichen
B 12 BA 20/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 19419
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:040625BB12BA2024B0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Nordrhein-Westfalen - 24.04.2024 - AZ: L 8 BA 109/19

Redaktioneller Leitsatz

Mit der Rüge einer unrichtigen Rechtsanwendung im Einzelfall wird der Revisionszulassungsgrund der Divergenz nicht dargelegt.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. Juni 2025 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie die Richterinnen Dr. Padé und Geiger
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. April 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens darüber, ob die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. (im Folgenden: Beigeladene) als Dozentin im Fachseminar für Altenpflege der Klägerin der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag.

2

Die Klägerin ist eine staatlich anerkannte Ausbildungseinrichtung, die sowohl durch festangestellte Lehrerinnen und Lehrer als auch durch Honorarkräfte den von den Schülerinnen und Schülern neben einer praktischen Ausbildung zu absolvierenden Unterricht und die vorgesehenen staatlichen Prüfungen durchführte. Die Beigeladene ist gelernte Diplomgerontologin. Sie war für die Klägerin in deren Fachseminar auf der Grundlage eines "Vertrags über freie Mitarbeit (Honorarvertrag)" vom 29.3.2017 (im Folgenden: Honorarvertrag) im Zeitraum vom 1.4.2017 bis zum 28.2.2019 als Dozentin tätig. Nach Statusfeststellungsanträgen der Klägerin und der Beigeladenen stellte die Beklagte fest, dass die Beigeladene seit 1.4.2017 in ihrer Tätigkeit für die Klägerin aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege (Bescheid vom 6.11.2017; Widerspruchsbescheid vom 23.5.2018).

3

Das SG hat die Bescheide aufgehoben. Der zwischen Klägerin und Beigeladener geschlossene Vertrag enthalte arbeitnehmeruntypische Regelungen. Die Beigeladene sei auch nicht in den Unterrichtsbetrieb der Klägerin eingegliedert gewesen (Urteil vom 17.4.2019). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beigeladene habe nur über die Meldung ihrer Verfügbarkeit bestimmen können. Bei dem Unterricht habe sie erhebliche zwingende Vorschriften der Ausbildung und Prüfung zum staatlich anerkannten Beruf der Altenpflegerin bzw des Altenpflegers beachten müssen. Die Beigeladene habe einem Weisungsrecht unterlegen und sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen (Urteil vom 24.4.2024).

4

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.

II

5

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

6

1. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN).

7

Die Klägerin behauptet eine Abweichung von der Rechtsprechung des BSG. Zu Unrecht habe sich das LSG auf eine Entscheidung des BSG (Urteil vom 24.3.2016 - B 12 KR 20/14 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 29 <Physiotherapeutin>) berufen, welches sich mit dem Problemkreis der Honorarärzte befasst habe, weil die Sachverhalte unterschiedlich seien. Zudem bestehe ein erheblicher Unterschied zum "Musikschullehrer II"-Urteil des BSG vom 28.6.2022 (B 12 R 3/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 65).

8

Eine entscheidungserhebliche Divergenz legt die Klägerin nicht in einer den oben genannten Anforderungen entsprechenden Weise dar. Sie entnimmt weder dem angefochtenen Urteil noch den in Bezug genommenen Entscheidungen des BSG entscheidungstragende Rechtssätze, um sie zum Nachweis der von ihr behaupteten Divergenz gegenüberzustellen. Vielmehr rügt die Klägerin eine aus ihrer Sicht bestehende unrichtige Rechtsanwendung in ihrem Einzelfall, indem das LSG ihrer Meinung nach zu Unrecht Ausführungen aus anderen Entscheidungen des BSG herangezogen habe. Hierdurch wird aber der Revisionszulassungsgrund der Divergenz nicht dargelegt.

9

2. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Die Klägerin trägt hierzu in ihrer Beschwerdebegründung vom 9.9.2024 vor, sie bedürfe dringender Rechtsklarheit, ob und wenn ja nach welchen Kriterien der Einsatz von Honorarlehrkräften insbesondere im Rahmen von strukturierten Aus-, Fort- und Weiterbildungsgängen möglich sei. Das Bedürfnis nach Rechtsklarheit würde auch aus verschiedenen Schreiben, die sie mit Schriftsatz vom 18.12.2024 übersandt hat, deutlich.

10

a) Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht, weil darin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert wird. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraus - setzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).

11

b) Unabhängig davon legt die Klägerin die behauptete Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dar. Eine Rechtsfrage ist dann als nicht klärungsbedürftig anzusehen, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, dh sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 11 und BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Bei der insoweit gebotenen Aufarbeitung der rechtlichen Problematik hat sich die Beschwerde mit dem fraglichen Gesetz, der Rechtssystematik sowie den Gesetzesmaterialen auseinanderzusetzen (vgl BSG Beschluss vom 16.10.2018 - B 12 KR 26/18 B - juris RdNr 5). Die Rechtsfrage ist dann höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Eine höchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer Vorschrift des Bundesrechts kann iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG erneut klärungsbedürftig werden, wenn den bisherigen Entscheidungen in nicht geringem Umfang in Rechtsprechung oder Schrifttum widersprochen wird und keineswegs von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist in der Beschwerdebegründung näher darzulegen. Hierzu muss substantiiert aufgezeigt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der bisherigen Rechtsprechung widersprochen wird und inwiefern die Beantwortung der Rechtsfrage weiterhin umstritten ist oder welche neuen erheblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die zu einer Neubetrachtung der bereits entschiedenen Rechtsfrage führen könnten und eine anderweitige Entscheidung nicht offensichtlich ausschließen (vgl ua BSG Beschluss vom 4.5.2023 - B 5 R 30/23 B - juris RdNr 10 mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie erschöpft sich im Wesentlichen darin, auf die Auswirkungen des angefochtenen Urteils zu verweisen, einen Verstoß gegen Art 12 GG zu behaupten und die Bedeutung des Einsatzes von "Honorarlehrkräften" hervorzuheben.

12

3. Soweit sich die Klägerin insgesamt und speziell im Punkt Vertrauensschutz gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils wendet, ist darauf hinzuweisen, dass die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18). Dies gilt auch im Hinblick auf den ergänzenden Schriftsatz vom 24.3.2025, wonach das angefochtene Urteil "spätestens" nach Einführung des § 127 SGB IV keinen Bestand mehr haben könne.

13

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

14

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

15

6. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.