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Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.06.2025, Az.: B 7 AS 1/25 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerden

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
03.06.2025
Aktenzeichen
B 7 AS 1/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 18380
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:030625BB7AS125B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lüneburg - 15.11.2022 - AZ: S 28 AS 132/19
LSG Niedersachsen-Bremen - 05.12.2024 - AZ: L 9 AS 83/23

Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. Juni 2025 durch die Vorsitzende Richterin Prof. S. Knickrehm sowie den Richter Söhngen und die Richterin Neumann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. Dezember 2024 werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge der Kläger, ihnen für die Verfahren der Beschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W beizuordnen, werden abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 Satz 2 SGG). Die Kläger haben in der Begründung der Beschwerden den ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung sowie den sinngemäß behaupteten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Verwerfung der Beschwerden erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3).

3

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 16.11.1987 - 5b BJ 118/87 - SozR 1500 § 160a Nr 60). Die abstrakte Rechtsfrage ist so zu formulieren, dass an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung geprüft werden können (vgl Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des Sozialgerichtlichen Verfahrens 8. Aufl 2022, IX. Kap, RdNr 284). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (klärungsbedürftig) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (klärungsfähig) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn sich für die Antwort in vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (vgl BSG vom 2.10.2015 - B 10 LW 2/15 B - RdNr 6 mwN), weshalb sich die Beschwerdebegründung mit diesem Punkt substantiiert auseinandersetzen muss. An einer solchen Auseinandersetzung fehlt es hier. Nach der Begründung der Beschwerden liegt die grundsätzliche Bedeutung darin, "dass vorliegend über § 41a Abs. 3 S. 4 SGB II die Möglichkeit eröffnet werden soll, Hilfe zum Lebensunterhalt nicht zu bewilligen und bereits gezahlte Beträge zurückzufordern, auch wenn es nicht nur um die Vorlage von Belegen geht, sondern die Behörde nur allgemeine Zweifel an der Bedürftigkeit der Antragsteller hat". Insoweit fehlt jegliche Befassung mit der bislang vom BSG zu § 41a Abs 3 SGB II ergangenen Rechtsprechung, insbesondere zum (verbliebenen) Anwendungsbereich des § 20 SGB X(vgl BSG vom 13.12.2023 - B 7 AS 24/22 R - SozR 4-4200 § 41a Nr 9 RdNr 27 ff, vorgesehen auch für BSGE) sowie der sich anschließenden Frage der materiellen Beweislast.

4

Soweit die Kläger sinngemäß geltend machen, es fehlten Feststellungen des LSG zum von ihnen für entscheidungserheblich gehaltenen Sachverhalt, rügen sie eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG). Sie zeigen aber nicht zugleich auf, dass sich diese Verletzung - wie in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG gefordert - auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Schon deshalb ist der Verfahrensmangel der Verletzung der Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend bezeichnet.

5

PKH ist den Klägern nicht zu bewilligen, da ihre Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). Da die Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH haben, sind auch ihre Anträge auf Beiordnung von Rechtsanwalt W abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).

6

Die Kostenentscheidung für die Nichtzulassungsbeschwerden beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.