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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.05.2025, Az.: B 5 R 163/24 B

Erstattung von Kosten für das Widerspruchsverfahren gegen einen Bescheid über die Bewilligung einer Altersrente

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
26.05.2025
Aktenzeichen
B 5 R 163/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 17205
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:260525BB5R16324B0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Baden-Württemberg - 19.12.2024 - AZ: L 10 R 309/24

Redaktioneller Leitsatz

Bei der Frage, ob ein Begründungsmangel ohne dessen Heilung im Widerspruchsverfahren zu einer anderen Entscheidung in der Sache geführt hätte, handelt es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 63 Abs. 1 S. 2 SGB.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Prof. Dr. Körner und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt in der Hauptsache vom beklagten Rentenversicherungsträger die Erstattung von Kosten für das Widerspruchsverfahren gegen einen Bescheid über die Bewilligung einer Altersrente. Der Kläger hatte eine unzureichende Begründung geltend gemacht. Nach Übersendung ergänzender Anlagen zum Rentenbescheid lehnte die Beklagte eine Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren ab (Bescheid vom 2.6.2020; Widerspruchsbescheid vom 21.9.2020).

2

Das SG hat die Beklagte unter Abänderung des Widerspruchsbescheids vom 21.9.2020 verpflichtet, die zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Klägers für das Widerspruchsverfahren dem Grunde nach zu erstatten (Urteil vom 11.2.2021). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 6.7.2022 (B 5 R 21/21 R) das Urteil des SG aufgehoben, einen Anspruch auf Kostenerstattung verneint und die Klage abgewiesen. Der Widerspruch sei schon nicht nach der dafür maßgeblichen formalen Betrachtungsweise erfolgreich gewesen. Der Rentenbescheid sei auf den Widerspruch des Klägers nicht geändert worden. Auch habe er nicht nur deshalb keinen Erfolg gehabt, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift unbeachtlich gewesen sei. Es sei offensichtlich gewesen, dass der Begründungsfehler die Entscheidung der Beklagten in der Sache nicht beeinflusst habe (Urteil vom 19.12.2024).

3

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Beschwerde zum BSG eingelegt.

II

4

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form begründet.

5

Die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache legt er nicht hinreichend dar. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 12 mwN). Diese Darlegungsanforderungen sind nicht erfüllt.

6

Der Kläger trägt vor, erneut klärungsbedürftig sei die Rechtsfrage,

"ob bei einem durch Übersendung der Anlagen zum Rentenbescheid geheilten Widerspruch § 35 Abs. 1 S. 2 SGB X, § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X hinsichtlich einer Kostenerstattung § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X anzuwenden ist oder die Regelung des § 42 S. 1 SGB X mit der Folge greift, dass ein Begründungsfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst, - so die BSG-Rechtsprechung -, also eine Kausalität iSv § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X nicht gegeben ist".

7

Der Kläger führt dazu aus, der Senat habe in seinem Urteil vom 6.7.2022 (B 5 R 21/21 R = BSGE 134, 237 = SozR 4-1300 § 63 Nr 32, siehe auch die Parallelenentscheidungen B 5 R 22/21 R und B 5 R 39/21 R) bei der Prüfung von § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X die Anwendung des § 42 SGB X auch nach der Heilung eines Begründungsfehlers bejaht. Diese Ansicht werde von der einschlägigen Fachliteratur im weit überwiegenden Maße nicht geteilt.

8

Mit diesem Vorbringen legt der Kläger jedoch nicht hinreichend dar, dass die aufgeworfene Rechtsfrage seit der vorgenannten Entscheidung des Senats erneut klärungsbedürftig geworden sein könnte. Zur Darlegung einer solchen (erneuten) Klärungsbedürftigkeit ist aufzuzeigen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsauffassung mit gewichtigen Argumenten im Schrifttum oder in der Rechtsprechung substantiell widersprochen worden ist oder dass sich völlig neue, bislang nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 12.4.2024 - B 12 KR 5/24 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 26.7.2023 - B 5 R 76/23 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 16).

9

Der Senat hat entschieden, dass es sich bei der Frage, ob ein Begründungsmangel ohne dessen Heilung im Widerspruchsverfahren zu einer anderen Entscheidung in der Sache geführt hätte, um eine Tatbestandsvoraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X handelt (vgl BSG Urteil vom 6.7.2022 - B 5 R 21/21 R - BSGE 134, 237 = SozR 4-1300 § 63 Nr 32, RdNr 32 ff; siehe aus jüngster Zeit auch BSG Beschluss vom 16.10.2024 - B 5 R 172/23 B - juris RdNr 9). Dem stellt sich der Kläger entgegen, belässt es aber lediglich bei der Aussage, im Schrifttum werde die Anwendung von § 42 und § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X nach der Heilung eines Verfahrensfehlers ausgeschlossen. Aus der Beschwerdebegründung erschließt sich nicht, ob und inwieweit sich das vom Kläger angegebene Schrifttum überhaupt mit der vom Senat getroffenen Entscheidung vom 6.7.2022 auseinandersetzt. Die vom Kläger ("Statt vieler: ... ") angeführte Reihe von Kommentarstellen lässt schon deren Bearbeitungsstand überwiegend nicht erkennen. Der Senat hat jedoch bereits im Rahmen seiner Ausführungen dazu, dass bei der Prüfung von § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X die Regelung von § 42 Satz 1 SGB X auch im Fall eines nach § 41 Abs 1 Nr 2 SGB X geheilten Begründungsfehlers Berücksichtigung findet, auf die schon damals im Schrifttum vertretene anderslautende Rechtsauffassung Bezug genommen (vgl BSG Urteil vom 6.7.2022 - B 5 R 21/21 R - BSGE 134, 237 = SozR 4-1300 § 63 Nr 32, RdNr 33). Der Beschwerdebegründung kann vor diesem Hintergrund nicht entnommen werden, ob und ggf mit welchen (neuen) Argumenten dieser Rechtsprechung widersprochen worden ist oder ob sich daraus völlig neue, bislang nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Auslegung des § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X nahelegen könnten.

10

Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen ua dazu, die Rechtsauffassung des BSG sei "falsch" und bei einem derartigen Normenverständnis werde die Regelung in § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X weitestgehend ausgehöhlt, eine vermeintliche Fehlerhaftigkeit der sich anschließenden Berufungsentscheidung geltend macht, kann darauf die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 26.7.2023 - B 5 R 76/23 B - juris RdNr 11).

11

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

12

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.