Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.05.2025, Az.: B 5 R 14/25 B
Gewährung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter durchgehender Berücksichtigung der in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten in der Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) anstatt teilweise in der Qualifikationsgruppe 5 (angelernte und ungelernte Tätigkeiten) nach den Anlagen 13 und 14 zum SGB VI; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 06.05.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 14/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 17341
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:060525BB5R1425B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Marburg - 20.01.2022 - AZ: S 4 R 158/20
- LSG Hessen - 25.11.2024 - AZ: L 5 R 33/22
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Die Beweiswürdigung des LSG ist gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG der Beurteilung durch das BSG als Beschwerdegericht entzogen. Im Übrigen ist die vermeintliche Unrichtigkeit einer Entscheidung keine taugliche Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Dr. Hannes und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. November 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter durchgehender Berücksichtigung der in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten in der Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) anstatt teilweise in der Qualifikationsgruppe 5 (angelernte und ungelernte Tätigkeiten) nach den Anlagen 13 und 14 zum SGB VI.
Der 1956 in Polen geborene Kläger ging dort nach Schul- und Berufsausbildung (Berufslyzeum und Ausbildung zum Mechaniker für Spanbearbeitung) - unterbrochen von seiner Wehrdienstzeit - in den Jahren 1975 bis 1988 verschiedenen Beschäftigungen nach. Im August 1988 siedelte er nach Deutschland über.
Die Beklagte bewilligte ihm eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1.4.2020. Die Zeiten vom 7.10.1975 bis zum 1.8.1988 berücksichtigte sie als Zeiten nach dem FRG und stufte den Kläger überwiegend in der Qualifikationsgruppe 4 ein. Lediglich bezogen auf die Zeiten vom 16.3.1977 bis zum 31.3.1982, 1.5.1982 bis zum 30.6.1983 und 17.9.1983 bis zum 6.1.1985 erfolgte entsprechend einem bestandskräftigen Vormerkungsbescheid vom 15.3.2000 eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 5 (Bescheid vom 14.1.2020; Widerspruchsbescheid vom 13.10.2020). Die auf die durchgehende Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 gerichtete Klage hat das SG abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 20.1.2022). Die hiergegen erhobene Berufung hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 25.11.2024). Der Kläger könne keine höhere Altersrente beanspruchen. In Bezug auf die streitbefangenen Zeiten komme eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 nicht in Betracht.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Beschwerde zum BSG eingelegt.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der Kläger den ausschließlich geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es fehlt bereits an der - zumindest sinngemäßen - Bezeichnung einer bundesrechtlichen Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll (vgl zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 8.3.2021 - B 9 BL 3/20 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 6.2.2018 - B 3 KR 40/17 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 6.7.2017 - B 13 R 143/17 B - juris RdNr 7 f; BSG Beschluss vom 8.11.2011 - B 5 RS 61/11 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 17.6.2009 - B 6 KA 6/09 B - juris RdNr 20). Auch ungeachtet dessen ist kein Verfahrensmangel anforderungsgerecht bezeichnet.
Falls der Kläger mit seiner Rüge, das LSG habe "überraschend" ohne mündliche Verhandlung entschieden, eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) in Form einer Überraschungsentscheidung geltend machen sollte, zeigt er nicht auf, warum er hiermit nicht rechnen musste, obwohl er und die Beklagte hierfür ihr Einverständnis erteilt hatten (§ 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).
Sollte der Kläger einen Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht (§ 153 Abs 1, § 106 Abs 1, § 112 Abs 2 Satz 2 SGG) rügen wollen, verkennt er, dass das LSG nicht verpflichtet gewesen ist, ihn vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen. Die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (vgl BSG Beschluss vom 6.3.2025 - B 1 KR 55/24 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 15.6.2023 - B 12 BA 25/22 B - juris RdNr 15). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (stRspr; zB BVerfG Beschluss vom 7.10.2003 - 1 BvR 10/99 - BVerfGE 108, 341 [BVerfG 07.10.2003 - 1 BvR 10/99] - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 12.6.2023 - B 4 AS 18/23 B - juris RdNr 4, jeweils mwN). Hierfür trägt der im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger jedoch nichts vor.
Soweit er moniert, das LSG gehe ohne hinreichende Begründung und im Widerspruch zu seiner detaillierten Beschreibung im Erörterungstermin sowie den vorgelegten Schul- und Arbeitszeugnissen für die streitbefangenen Zeiten von Tätigkeiten der Qualifikationsgruppe 5 aus, wendet der Kläger sich im Kern gegen die Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Diese entzieht § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG aber der Beurteilung durch das BSG als Beschwerdegericht. Sollte das Vorbringen des Klägers zu den Unterschieden in den ausländischen Ausbildungsqualifikationen (Berufsschule und Berufslyzeum) in dem Sinne auszulegen sein, dass er eine weitere Beweiserhebung für erforderlich hält, insbesondere um die Ausbildungsinhalte eines Berufslyzeums weiter aufzuklären, rügt er damit nicht anforderungsgerecht eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des LSG (§ 103 SGG). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich schon nicht, dass der Kläger einen entsprechenden prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt und bis zuletzt gegenüber dem LSG aufrechterhalten hat (vgl hierzu und zu den weiteren Darlegungsanforderungen einer Sachaufklärungsrüge zB BSG Beschluss vom 13.3.2025 - B 5 R 160/24 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 28.11.2022 - B 9 SB 28/22 B - juris RdNr 8, jeweils mwN).
Auf den sich aus den Ausführungen des Klägers in der Beschwerdebegründung ergebenden Vorwurf, das Berufungsgericht habe inhaltlich falsch entschieden, lässt sich eine Revisionszulassung nicht stützen. Die vermeintliche Unrichtigkeit einer Entscheidung ist keine taugliche Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 2.2.2021 - B 5 R 221/20 B - juris RdNr 18; BSG Beschluss vom 15.4.2019 - B 13 R 233/17 B - juris RdNr 17; BSG Beschluss vom 6.7.2017 - B 13 R 143/17 B - juris RdNr 8).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.