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Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.05.2025, Az.: B 12 KR 2/25 B

Erstattung von überzahlten Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung ; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
06.05.2025
Aktenzeichen
B 12 KR 2/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 18175
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:060525BB12KR225B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Freiburg - 25.10.2022 - AZ: S 10 KR 3576/20
LSG Baden-Württemberg - 17.12.2024 - AZ: L 11 KR 3603/22

Redaktioneller Leitsatz

Die Geltendmachung eines Verfahrensmangels kann auf eine Verletzung des § 103 SGG gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Mai 2025 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie den Richter Beck und die Richterin Bergner
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin überzahlte Beiträge zu ihrer gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung im Zeitraum vom 1.12.2004 bis 31.12.2013 zu erstatten und den Erstattungsbetrag zu verzinsen.

2

Die Klägerin ist bei den Beklagten kranken- und pflegeversichert. Aufgrund ihrer langjährigen Beschäftigung bei einem Theaterunternehmen erwarb sie Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen (VddB). Diese bewilligte der Klägerin ab dem 1.12.2004 flexibles Altersruhegeld iHv monatlich 735,42 Euro. Hiervon führte sie Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung der Klägerin ab. Nach einer Entscheidung des BVerfG zur Beitragspflicht auf Leistungen von Pensionskassen (Beschluss vom 27.6.2018 - 1 BvR 100/15, 1 BvR 249/15 - SozR 4-2500 § 229 Nr 27) berechnete die VddB die einbehaltenen und an die Beklagten weitergeleiteten Beiträge auf den Versorgungsbezug der Klägerin neu. Für die Zeit ab 31.12.2013 ergebe sich ein Erstattungsbetrag zu Gunsten der Klägerin iHv 6295,62 Euro. Eine Erstattung der Beiträge, die auf die Leistungen seit Dezember 2004 bis zum 31.12.2013 einbehalten worden seien, sei wegen Verjährung ausgeschlossen. Erstattungen für die vor dem 1.1.2014 liegenden Zeiträume könne nur die Krankenkasse vornehmen. Die Beklagten lehnten unter Berufung auf die Verjährung der Forderung eine Erstattung ab (Bescheid vom 15.6.2020; Widerspruchsbescheid vom 10.9.2020).

3

Das SG hat die Beklagten verurteilt, unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide den Antrag der Klägerin neu zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.10.2022). Während des Berufungsverfahren hat die Beklagte in Ausführung des SG-Urteils die angefochtenen Bescheide aufgehoben und eine Beitragserstattung für Zeiträume vor dem 1.1.2014 erneut abgelehnt (Bescheid vom 23.11.2022). Das LSG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 17.12.2024).

4

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.

II

5

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

6

1. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels s exemplarisch BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 und BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4, jeweils mwN; Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX, RdNr 113 ff). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (vgl BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - juris RdNr 18 mwN; BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn er hinsichtlich aller ihn (ver - meintlich) begründenden Tatsachen dargelegt wird, sodass das BSG allein anhand der Beschwerdebegründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

7

Die Klägerin rügt einen vermeintlichen Verfahrensmangel durch eine Verletzung von § 157 SGG. Das LSG habe seiner Prüfungspflicht nicht genügt. Die Anforderungen, die in der Rechtsprechung des BSG an Ermessensprüfungen gestellt würden, seien nicht erfüllt. Die Beklagten hätten ihrer angegriffenen Entscheidung einen unrichtigen bzw unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Des Weiteren hätten sie nicht alle zu berücksichtigenden Ermessensgesichtspunkte in die Entscheidungsfindung miteinbezogen. Das LSG habe es unterlassen zu überprüfen, ob die Beklagten die ihrer Ermessensentscheidung zugrunde gelegten Tatsachen zutreffend und vollständig ermittelt hätten und mit den angestellten Erwägungen ihren Ermessenspflichten nachgekommen seien.

8

a) Einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel bezeichnet die Klägerin damit nicht. Worin eine Verletzung von § 157 SGG bestehen soll, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor. Nach dieser Norm prüft das LSG den Streitfall im gleichen Umfang wie das SG. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen. Im Kern ihres Vorbringens rügt die Klägerin eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG). Dabei berücksichtigt sie aber nicht, dass die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden kann, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Einen Beweisantrag benennt die Klägerin nicht. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen § 128 Abs 1 Satz 1 SGG geltend machen will, ist dies nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht möglich.

9

b) Soweit sich die Klägerin zusammenfassend gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils wenden will, ist darauf hinzuweisen, dass die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).

10

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

11

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.