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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.05.2025, Az.: B 5 R 17/25 B

Beanspruchung einer höheren Altersrente unter Aussetzung eines durchgeführten Versorgungsausgleichs

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
05.05.2025
Aktenzeichen
B 5 R 17/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 16633
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:050525BB5R1725B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Karlsruhe - 25.05.2023 - AZ: S 12 R 3056/22
LSG Baden-Württemberg - 24.01.2025 - AZ: L 9 R 1829/23

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Prof. Dr. Körner und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache eine höhere Altersrente unter Aussetzung eines zu ihren Lasten durchgeführten Versorgungsausgleichs.

2

Die Ehe der 1942 geborenen Klägerin wurde 1999 geschieden und ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Der geschiedene Ehemann der Klägerin bezog über viele Jahre eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter leistungserhöhender Anrechnung des zu seinen Gunsten erfolgten Versorgungsausgleichs. Nach dem Tod des geschiedenen Ehemanns beantragte die Klägerin erfolglos eine höhere Altersrente ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs (Bescheid vom 17.10.2022; Widerspruchsbescheid vom 23.11.2022). Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 25.5.2023). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Aussetzung der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung ihrer Altersrente (Urteil vom 24.1.2025).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt.

II

4

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen. Die Klägerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG und des Verfahrensmangels iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.

5

a) Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 15.11.2023 - B 5 R 91/23 B - juris RdNr 4 mwN).

6

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin benennt weder eine Entscheidung des BSG, GmSOGB oder BVerfG oder Rechtssätze, von denen das LSG in seinem Urteil abgewichen sein könnte, noch einen vom LSG aufgestellten Rechtssatz. Vielmehr erschöpft sich ihr Vortrag darin, das LSG habe in ihrem Einzelfall unzutreffend entschieden. Die darin zum Ausdruck kommende Behauptung ist lediglich als Rüge einer vermeintlichen materiellen Unrichtigkeit anzusehen, worauf eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden kann (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 6.2.2025 - B 5 R 106/24 B - juris RdNr 7 mwN). Insoweit geht der Vortrag der Klägerin nicht über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Subsumtionsrüge hinaus.

7

b) Die Klägerin hat auch keinen Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein solcher Mangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 10.5.2024 - B 5 R 170/23 B - juris RdNr 14). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

8

Die Beschwerdebegründung erfüllt die sich daraus ergebenden Anforderungen nicht. Die Klägerin versäumt es bereits, einen konkreten Verfahrensmangel zu bezeichnen. Ihre Ausführungen erschöpfen sich vielmehr darin, warum sie die Entscheidung des LSG für fehlerhaft hält. Auf die behauptete Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung kann eine Revisionszulassung - wie ausgeführt - von vornherein nicht gestützt werden. Soweit die Klägerin pauschal eine Verletzung des § 103 SGG rügt, erfüllt ihr Vortrag nicht ansatzweise die Darlegungsanforderungen einer Sachaufklärungsrüge (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 14.4.2020 - B 5 RS 13/19 B - juris RdNr 11).

9

Der Bitte der Klägerin um einen richterlichen Hinweis, sollte das Gericht "die ein oder andere Frage oder Ergänzung für erforderlich erachten", ist vor einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht nachzukommen gewesen. Auch aus § 106 Abs 1 SGG erwächst keine Pflicht, einen Beteiligten, der rechtskundig durch einen Bevollmächtigten iS des § 73 Abs 4 Satz 1 SGG vertreten ist, auf mögliche Mängel der Beschwerdebegründung hinzuweisen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 6.2.2025 - B 5 R 106/24 B - juris RdNr 8 mwN).

10

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

11

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.