Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.05.2025, Az.: B 4 AS 18/24 B, B 4 AS 19/24 B
Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Kleine klärungsbedürftige Rechtsfrage wegen höchstrichterlicher Klärung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 05.05.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 18/24 B, B 4 AS 19/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 19870
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:050525BB4AS1824B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Halle - 08.03.2018 - AZ: S 3 AS 3366/15
- SG Halle - 20.08.2019 - AZ: S 3 AS 650/17
- LSG Sachsen-Anhalt - 09.11.2023 - AZ: L 2 AS 328/18
- LSG Sachsen-Anhalt - 09.11.2023 - AZ: L 2 AS 547/19
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage bedarf es einer Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Tenor:
Die Verfahren mit den Aktenzeichen B 4 AS 18/24 B und B 4 AS 19/24 B werden nach § 113 Abs 1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 4 AS 18/24 B.
Die Beschwerden der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. November 2023 - L 2 AS 328/18 und L 2 AS 547/19 - werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 - juris RdNr 6; BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - juris RdNr 2 mwN).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. In beiden verbundenen Verfahren ist nach den weitgehend identischen Beschwerdebegründungen nur noch die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung umstritten. Hierzu formulieren die Klägerinnen jeweils folgende Fragen, denen sie grundsätzliche Bedeutung zumessen:
"a) Darf ein Konzept zur Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete auch erhobene Datensätze zur Ermittlung dieser Werte heranziehen, die bereits selbst unangemessene Heizkosten (im Hinblick auf den Bundesheizspiegel) enthalten?
Denn aktuell haben noch immer 18% aller deutschen Gebäude einen Energiebedarf, der nach dem Heizspiegel zu hoch und folglich unangemessen ist.
In welcher Größenordnung ist die Einspielung von Datensätzen mit unangemessenen Heizkosten zur Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete hinzunehmen?
b) Kann einem SGB-II Leistungsempfänger bei Neuanmietung (ohne Kürzung) ein Zugang zu energetisch gut sanierten Wohnungen wegen unangemessener Bruttokaltmiete (gemäß einem "schlüssigen Konzept") versperrt werden, selbst wenn die Bruttowarmmiete insgesamt angemessen wäre?
Rechtfertigt der SGB-II-Leistungsbezug eine solche Ungleichbehandlung?
Sind weitere Anreize in einem schlüssigen Konzept im Sinne einer Erhöhung der angemessenen Bruttokaltmiete bei Anmietung einer Wohnung mit einer guten Effizienzstufe (Klasse A bis E) verpflichtend zu setzen, da dadurch Einsparungen bei den Heizkosten erzielt werden, oder unterliegt ein Verzicht darauf der Methodenfreiheit des Jobcenters?"
Es kann dahinstehen, ob die Klägerinnen damit eine oder mehrere hinreichend konkrete Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht aufgeworfen haben. Jedenfalls haben sie - sofern diese überhaupt als Rechtsfragen bewertet werden können - die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen nicht den nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG geltenden Anforderungen genügend dargelegt.
Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn ein oberster Gerichtshof des Bundes oder das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 - juris RdNr 7; BSG vom 18.9.2024 - B 12 BA 17/24 B - juris RdNr 8). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG und ggf der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl BSG vom 15.12.2023 - B 4 AS 66/23 B - juris RdNr 7 mwN) und des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidungen gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden sind (stRspr; vgl zB BSG vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5; BSG vom 17.6.2019 - B 5 R 61/19 B - juris RdNr 9; BSG vom 14.5.2024 - B 8 SO 10/23 B - juris RdNr 9). Vorliegend fehlt in den Beschwerdebegründungen die danach notwendige Auseinandersetzung mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Frage der Anforderungen an die Bestimmung angemessener Kosten der Unterkunft auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts (vgl zB BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101, RdNr 24 f; BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R - BSGE 131, 10 = SozR 4-4200 § 22 Nr 110, RdNr 18 ff, jeweils mwN; vgl zur Maßgeblichkeit der Bruttokaltmiete als Vergleichsmaßstab zB BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70 RdNr 31; BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 17/14 B - juris RdNr 6, jeweils mwN), dessen Vorliegen durch die Klägerinnen in Frage gestellt wird. Darüber hinaus hätten die Klägerinnen auch die Rechtsprechung des BSG zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze für Heizkosten auf mögliche Anhaltspunkte für die Beantwortung der formulierten Fragen untersuchen müssen, zumal das BSG bei Heranziehung des "Bundesweiten Heizspiegel" auf den Wert für "extrem hohe" Heizkosten abstellt (BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23, RdNr 22; BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 85 RdNr 34) und dadurch einem ggf niedrigen energetischen Standard einer Wohnung Rechnung trägt (vgl BSG vom 28.2.2024 - B 4 AS 18/22 R - juris RdNr 29 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4200 § 22 Nr 124 vorgesehen).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.