Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.05.2025, Az.: B 9 SB 4/25 B
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten; Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB) von 70
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 02.05.2025
- Aktenzeichen
- B 9 SB 4/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 17618
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:020525BB9SB425B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 26.11.2021 - AZ: S 139 SB 1451/17
- LSG Berlin-Brandenburg - 18.12.2024 - AZ: L 11 SB 254/21
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Das Fragerecht begründet keine Verpflichtung der Gerichte zu stets neuen Befragungen der Sachverständigen, nur weil die Beteiligten deren Feststellungen und Beurteilungen nicht teilen oder weitere ergänzende Stellungnahmen für sinnvoll erachten.
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. Mai 2025 durch den Richter Othmer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Röhlund Dr. Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Dezember 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt J aus B beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB) von 70.
Im Klageverfahren hat der Beklagte ihm zuletzt einen GdB von 50 angeboten; der Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen. Seine weitergehende Klage ist vom SG abgewiesen worden. Im Berufungsverfahren ist ein urologisches Sachverständigengutachten nebst ergänzender Stellungnahme bei F eingeholt worden. Darauf gestützt hat das LSG die Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom 18.12.2024).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er macht Verfahrensmängel geltend. Zugleich beantragt er Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
II
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen.
Gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hier ist PKH schon deshalb zu versagen, weil es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der von dem Kläger erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde fehlt (dazu sogleich unter 2.). Damit entfällt auch ein Anspruch des Klägers auf Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
a) Hierfür fehlt es schon an einer ausreichenden Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Dazu hätte es weiterer Ausführungen zum Ablauf des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens, den dort erhobenen Beweisen und insbesondere zu den tatsächlichen Feststellungen des LSG bedurft. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG selbst herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.9.2021 - B 9 SB 12/21 B - juris RdNr 5 mwN). Auf der Grundlage der bruchstückhaften Angaben des Klägers lässt sich nicht beurteilen, ob die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann.
b) Die Beschwerde verfehlt aber auch im Übrigen die Darlegungsanforderungen an eine Sachaufklärungsrüge.
Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG), muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. Darzulegen ist, über welche im Einzelnen bezeichnete Tatsachenbehauptung Beweis erhoben werden sollte und was die Beweisaufnahme ergeben hätte (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 14.5.2021 - B 9 SB 71/20 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 2.6.2017 - B 9 V 16/17 B - juris RdNr 6, jeweils mwN).
Daran fehlt es. Der Senat lässt dahinstehen, ob sich dem Beschwerdevorbringen überhaupt ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 403 ZPO entnehmen lässt. Jedenfalls zeigt der schon im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger nicht auf, diesen bis zur Entscheidung des LSG aufrechterhalten zu haben (zu den diesbezüglichen Anforderungen BSG Beschluss vom 23.8.2024 - B 9 SB 22/24 B - juris RdNr 7). Das ist aber nötig, um das Berufungsgericht ausreichend vor einer Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht zu warnen. Macht das LSG - wie hier - von der Möglichkeit Gebrauch, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, weil es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, muss jedenfalls ein anwaltlich vertretener Beteiligter der Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG auch entnehmen, dass das Berufungsgericht keine weitere Sachaufklärung mehr beabsichtigt. Nach deren Zugang muss er daher schriftsätzlich gestellte Beweisanträge, an denen er festhalten möchte, gegenüber dem LSG ausdrücklich aufrechterhalten oder neue förmliche Beweisanträge stellen (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2023 - B 9 V 38/22 B - juris RdNr 8 mwN). Dass dies der Fall gewesen wäre, hat der Kläger nicht vorgetragen.
c) Darüber hinaus hat der Kläger auch die Verletzung seines Fragerechts aus § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO und damit seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) nicht hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG steht jedem Beteiligten - unabhängig von der nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen anzuordnen - gemäß § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO das Recht zu, einem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet (BSG Beschluss vom 9.1.2023 - B 9 SB 24/22 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 2.2.2022 - B 9 SB 47/21 B - juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 14.3.2019 - B 5 R 22/18 B - juris RdNr 32). Dabei müssen für einen entsprechenden Antrag keine Fragen formuliert werden; es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen (BSG Beschluss vom 19.9.2024 - B 9 SB 14/24 B - juris RdNr 7; BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 9 VS 2/99 R - SozR 3-1750 § 411 Nr 1 - juris RdNr 20).
Insoweit verweist der Kläger mehrfach auf seinen umfangreichen "Widerspruch gegen das Sachverständigengutachten" des F im Schriftsatz vom 2.2.2024. Zugleich lässt sich der Beschwerdebegründung jedoch entnehmen, dass das LSG daraufhin eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters eingeholt hat, die dieser unter dem 29.2.2024 vorgelegt hat. Dass und welche Fragen danach offengeblieben sind sowie wann und in welcher Form der Kläger dies dem LSG angezeigt hat, trägt er dagegen nicht vor. Das wäre aber erforderlich gewesen, denn das Fragerecht begründet keine Verpflichtung der Gerichte zu stets neuen Befragungen der Sachverständigen, nur weil die Beteiligten deren Feststellungen und Beurteilungen nicht teilen oder weitere ergänzende Stellungnahmen für sinnvoll erachten (vgl BSG Beschluss vom 6.2.2025 - B 2 U 48/24 B - juris RdNr 10).
Schließlich fehlt es auch bezüglich des Antrags auf weitere Befragung des Sachverständigen F an der Darlegung, dass dieser bis zum Schluss des Berufungsverfahrens aufrechterhalten worden ist. Da die Rüge der Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen eine Gehörsrüge darstellt, müssen aber deren Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere muss der Beschwerdeführer alles getan haben, um eine Anhörung des Sachverständigen zu erreichen (BSG Beschluss vom 2.10.2024 - B 5 R 11/24 B - juris RdNr 5 ff). Dass der auch vor dem LSG anwaltlich vertretene Kläger dieser Obliegenheit nachgekommen wäre, lässt sich seinem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.
d) Soweit der Kläger letztlich rügen will, dass das LSG von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei, kritisiert er dessen Beweiswürdigung, die jedoch gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG der Beurteilung durch das BSG im Beschwerdeverfahren vollständig entzogen ist (stRspr; zB BSG Beschluss vom 1.7.2020 - B 9 SB 5/20 B - juris RdNr 10 mwN).
e) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.