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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.04.2025, Az.: B 12 BA 36/24 B

Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung aufgrund Beschäftigung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
28.04.2025
Aktenzeichen
B 12 BA 36/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 17304
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:280425BB12BA3624B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 18.01.2022 - AZ: S 122 BA 407/18
LSG Berlin-Brandenburg - 27.09.2024 - AZ: L 26 BA 14/22

Redaktioneller Leitsatz

Ist eine Rechtsfrage noch nicht ausdrücklich höchstrichterlich entschieden, sind aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben, muss substantiiert aufgezeigt werden, dass und warum sich früheren Entscheidungen keine solchen Anhaltspunkte entnehmen lassen. Die bloße Nennung eines Urteils reicht dafür nicht.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. April 2025 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie den Richter Beck und die Richterin Bergner
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. September 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens getroffene Feststellung, dass der Beigeladene zu 1. (im Folgenden: Beigeladener) in seiner Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 23.11.2000 bis zum 12.7.2011 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterlag.

2

Die Klägerin ist eine Ingenieurgesellschaft mbH. Sie erbringt Leistungen der Baustatik. Der Beigeladene ist Diplom-Ingenieur. Er erstellte ab August 1995 bis Juli 2011 für die Klägerin schwerpunktmäßig statische Berechnungen, daneben Konstruktionszeichnungen und Positionspläne für Auftraggeber/Auftraggeberinnen der Ingenieurgesellschaft. Schriftliche Verträge über seine Tätigkeit oder eine entsprechende Auftragserteilung existieren nicht. Der Beigeladene erkrankte im Juli 2011 infolge eines Schlaganfalls dauerhaft arbeitsunfähig und war danach für die Klägerin nicht mehr tätig. Seit 2014 bezieht er eine Altersrente. Er forderte in mehreren E-Mails an den Geschäftsführer der Klägerin zwischen November 2013 und Ende Mai 2017 Schadensersatz in Höhe von zunächst 100 000 Euro, später 40 000 Euro wegen seines gesundheitlichen Schadens. Am 3.5.2017 teilte er mit, er werde am 10.5.2017 einen Statusantrag bei der Clearingstelle der Beklagten einreichen. Auf den am 27.6.2017 gestellten Antrag stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen (zusammenfassend) in der Zeit vom 1.8.1995 bis zum 12.7.2011 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei und in diesem Rechtsverhältnis Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung bestanden habe (Zeitraum: 23.11.2000-12.7.2011 - Bescheid vom 6.2.2018; Widerspruchsbescheid vom 19.11.2018; Zeitraum: 1.8.1995-22.11.2000 - Bescheid vom 31.8.2018; Widerspruchsbescheid vom 19.3.2019 - hiergegen weiteres, ruhendes Klageverfahren beim SG Berlin - S 223 BA 89/19).

3

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 18.1.2022). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens stehe insbesondere nicht entgegen, dass das zu beurteilende Rechtsverhältnis bei Antragstellung bereits seit sechs Jahren beendet gewesen sei. Es könne offen bleiben, ob im Einzelfall dargelegt werden müsse, ob noch Fortwirkungen bestünden. Solche seien hier jedenfalls nicht ausgeschlossen (Urteil vom 27.9.2024). Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.

II

4

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

5

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN).

6

a) Die Klägerin formuliert die Frage,

"ob bereits im Rahmen einer Statusfeststellung für die Annahme eines Bescheidungsinteresses, sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung die regelmäßige Verjährungsfrist von vier Jahren bereits unstreitig abgelaufen war, besondere Umstände dargelegt werden müssen, die für das Vorliegen eines solchen Feststellungsinteresses sprechen und über das bloße Deckungsverhältnis und die Zugehörigkeit zur Sozialversicherung hinausgehen."

7

Die Verjährungsfrage könne vorliegend das Bescheidungsinteresse des Beigeladenen ausschließen. Das Urteil des BSG vom 4.6.2009 (B 12 KR 31/07 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 3) habe nur die Auswirkungen einer zwischenzeitlichen Beendigung der Tätigkeit zum Gegenstand gehabt. Auch habe das LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 18.11.2022 - L 1 BA 91/19 - juris) entschieden, dass für die Durchführung und die gerichtliche Überprüfung bei bereits längere Zeit beendeten Tätigkeiten gesteigerte Anforderungen zu stellen seien und eine Statusfeststellung für eine beendete Tätigkeit nicht schrankenlos zulässig sei.

8

Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht, weil darin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert wird. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraus - setzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).

9

Unabhängig davon legt die Klägerin die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht hinreichend dar. Eine Rechtsfrage ist dann als nicht klärungsbedürftig anzusehen, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, dh sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 11 und BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Bei der insoweit gebotenen Aufarbeitung der rechtlichen Problematik hat sich die Beschwerde mit dem fraglichen Gesetz, der Rechtssystematik sowie den Gesetzesmaterialen auseinanderzusetzen (vgl BSG Beschluss vom 16.10.2018 - B 12 KR 26/18 B - juris RdNr 5). Die Rechtsfrage ist auch dann höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Daher muss substantiiert aufgezeigt werden, dass und warum sich früheren Entscheidungen keine solchen Anhalts - punkte entnehmen lassen. Die Klägerin erwähnt zwar das Urteil des BSG vom 4.6.2009 (B 12 KR 31/07 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 3), unterlässt aber die gebotene Auseinandersetzung mit den dortigen Entscheidungsgründen unter Hinweis darauf, dass die damalige Entscheidung "lediglich" eine beendete Tätigkeit zum Gegenstand hatte. Mit den umfangreichen Ausführungen zur Abgrenzung von Statusfeststellung und Beitragsforderung sowie Deckungs- und Leistungsverhältnis setzt sie sich nicht hinreichend auseinander, um die von ihr behauptete Klärungsbedürftigkeit ihrer Frage darzulegen. Daran ändert auch der Hinweis der Klägerin auf ein Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 18.11.2022 (L 1 BA 91/19 - juris) nichts. Auch insoweit unterlässt die Klägerin die gebotene vertiefte Auseinandersetzung mit den dortigen Entscheidungsgründen. Hierzu hätte aber schon deshalb Anlass bestanden, weil das LSG das von ihm bejahte Erfordernis "gesteigerter Anforderungen" an einen Statusfeststellungsantrag im Fall verjährter Beitragsansprüche in erster Linie mit den begrenzten personellen Ressourcen der Behörden und der Justiz und nicht mit dem Interesse der Auftraggeber/Arbeitgeber begründet hat (LSG Niedersachsen-Bremen aaO juris RdNr 42). Im Übrigen legt die Klägerin nicht hinreichend dar, inwieweit aufgrund der Feststellungen im angefochtenen Urteil von einer Verjährung einer (möglichen) Beitragsnachforderung ausgegangen werden muss.

10

b) Die Klägerin formuliert zudem die Frage,

"ob die Antragstellung nach § 7a SGB IV, die sich ihrer Natur nach lediglich auf entsprechende Feststellung nach § 7a SGB IV bezieht, dann als treuwidrig und rechtsmissbräuchlich gelten kann, wenn der Anlass zur Antragstellung außerhalb der Statusfeststellung liegt und primär mit Schädigungsabsicht gegenüber dem Auftraggeber verfolgt wird."

11

Der Beigeladene verfolge mit seiner Antragstellung Ziele, die nicht in der Feststellung selbst liegen würden. Ungeklärt sei die Frage, ob die Antragstellung nach § 7a SGB IV selbst dann als rechtsmissbräuchlich nach § 242 BGB betrachtet werden könne, wenn mit ihr nicht die Statusfeststellung, sondern Druckausübung und Schädigungsabsicht gegenüber dem Auftraggeber verfolgt würden.

12

Auch insoweit genügt die Beschwerdebegründung nicht den oben genannten Darlegungsanforderungen. Die Klägerin legt insbesondere die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dar. Sie zeigt nicht auf, inwieweit das LSG im angefochtenen Urteil überhaupt Feststellungen zu der von ihr in der Fragestellung unterstellte Schädigungsabsicht des Beigeladenen vorgenommen hat. Hierbei setzt sie sich auch nicht damit auseinander, dass das LSG ausdrücklich auf das Dreiecksverhältnis zwischen Klägerin, Beklagter und Beigeladenem abgestellt und selbst für den Fall eines widerrechtlichen Vorverhaltens im Verhältnis Beigeladener gegenüber der Klägerin keine Auswirkungen auf das Verhältnis Beigeladener zur Beklagten angenommen hat. Daran ändert auch die Bewertung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15.4.2025 nichts, wonach das Verhalten des Beigeladenen "nur als rechtsmissbräuchlich und treuwidrig gewertet werden" könne.

13

2. Soweit die Klägerin das angefochtene Urteil "aus mehreren Gründen" für "fehlerhaft" hält, ist darauf hinzuweisen, dass die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).

14

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

15

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

16

5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG.