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Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.04.2025, Az.: B 12 BA 3/25 B

Versicherungspflichtigkeit aufgrund Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung; Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
25.04.2025
Aktenzeichen
B 12 BA 3/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 16499
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:250425BB12BA325B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 15.03.2022 - AZ: S 122 BA 284/20
LSG Berlin-Brandenburg - 29.10.2024 - AZ: L 28 BA 33/22

Redaktioneller Leitsatz

Eine Rechtsfrage ist auch dann höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn bereits eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. Um den Darlegungsanforderungen an eine Grundsatzrüge zu genügen, muss sich die Beschwerde deshalb damit zu befassen, ob höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der vom Beschwerdeführer als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben und gegebenenfalls substantiiert aufzeigen, dass und warum sich früheren Entscheidungen keine solchen Anhaltspunkte entnehmen lassen.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. April 2025 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie den Richter Beck und die Richterin Geiger
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger in seinen Tätigkeit als "Senior Berater und Senior Entwickler" in der Zeit vom 1.1.2019 bis zum 30.4.2020 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

2

Der Kläger ist ausgebildeter Informatiker und zertifiziert im Bereich Softwarearchitektur. Das zu 1. beigeladene Unternehmen bietet Lösungen in Form der Digitalisierungs-, Prozess- und Strategieberatung, der Qualitätssicherung sowie Softwareentwicklung und Betriebsunterstützung für Verwaltungen, Bundesbehörden, Verbände, den Gesundheitssektor und mittelständische Unternehmen an.

3

Der Kläger war vom 21.3.2005 bis zum 31.12.2018 bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1. (künftig einheitlich Beigeladene), als Beschäftigter angestellt. Danach war er aufgrund eines Vertrages "über freie Mitarbeit" für die Beigeladene als "Senior Berater und Senior Entwickler" tätig. Mit dem Ziel der Feststellung einer selbstständigen Tätigkeit stellte der Kläger bei der Beklagten einen Statusfeststellungsantrag. Die Beklagte stellte fest, dass in dem Auftragsverhältnis des Klägers zur Beigeladenen seit dem 1.1.2019 aufgrund abhängiger Beschäftigung Versicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung, Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung bestehe (Bescheid vom 8.4.2020). Die Widersprüche des Klägers und der Beigeladenen wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 23.11.2020).

4

Das SG hat die Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als technischer Berater für die Beigeladene im Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 30.4.2020 nicht der Versicherungspflicht in der GRV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe. Aufgrund der Beendigung der Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zum 30.4.2020 bestehe über diesen Zeitraum hinaus per se keine Versicherungspflicht (Urteil vom 15.3.2022). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Im noch streitigen Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 30.4.2020 sei der Kläger nach den maßgeblichen Gesamtumständen abhängig beschäftigt gewesen (Urteil vom 29.10.2024).

5

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.

II

6

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

7

1. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels s exemplarisch BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 und BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4, jeweils mwN; Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX, RdNr 113 ff). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (vgl BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - juris RdNr 18 mwN; BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn er hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargelegt wird, sodass das BSG allein anhand der Beschwerdebegründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

8

Der Kläger macht geltend, das angefochtene Urteil leide unter einem Ermittlungsdefizit, da es nur die Vereinbarungen zwischen der Beigeladenen und zwei ihrer Endkunden - dem BMI sowie dem ITZ - hinzugezogen und geprüft habe, obwohl er für mehr als die genannten Endkunden tätig gewesen sei (ua das BMF). Einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel bezeichnet der Kläger damit nicht in zulässiger Weise. Die Geltendmachung eines Verfahrensmangels kann auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Einen bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag benennt der Kläger nicht.

9

2. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN).

10

Der Kläger formuliert folgende Fragen:

"Frage 1:

Können selbständige Berater im Rahmen der Beauftragung von Beratungsunternehmen durch Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörden trotz des strengen durch Haushaltsrecht und Vergaberecht vorgegebenen Einsatzes von EBV IT Dienstverträgen im Sinne des § 7 SGB IV in öffentlichen Einrichtungen selbständig tätig werden?"

"Frage 2:

Kann das gesetzlich nicht genannte Merkmal des unternehmerischen Risikos auch bei unstreitigen Freiheiten bei der Weisungsgebundenheit (alle drei in § 109 GewO genannten Merkmale: zeitlich, örtlich, inhaltlich), aber auch bei in organisatorischer Hinsicht (d.h. der betrieblichen Eingliederung) 'sehr großer Gestaltungsfreiheit' die beiden Merkmale überwiegen?

Eine weitere Frage, die sich stellt, ist

Stellt das Verlangen, dass der IT-Berater eine vorherige Sicherheitsüberprüfung absolviert, eine 'Eingliederung in das Unternehmen' dar?"

11

Zwar habe sich das BSG in zwei Entscheidungen mit selbstständigen IT-Beratern auseinandergesetzt (eine Revision mit Zurückverweisung, eine negativ beschiedene Nichtzulassungsbeschwerde), dabei seien aber "wesentliche Fragen" offengeblieben. Jedenfalls aber sei bis dato nicht nur ungeklärt, wie sich "agile Methoden" auf den Status auswirken würden, sondern auch, wie die Tätigkeit von selbstständigen IT-Beratern unter Einsatz von EBV-IT Dienstverträgen zu bewerten sei. Laut juris existiere bis dato keine Entscheidung des BSG, die sich mit dem Einsatz unter EBV-IT Dienstverträgen befasse. Vorliegend gehe es insbesondere um die grundsätzliche Frage, ob ein selbstständiger Einsatz von Beratern - wie ihn - im Rahmen der EBV-IT Vertragswerke möglich sei. Diese Vertragswerke seien die Vertragsgrundlage beim Einsatz externer Vertragspartner und deren selbstständiger Nachunternehmer im Rahmen der Digitalisierung der Deutschen Rentenversicherung.

12

a) Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdebegründung die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht erfüllt, weil darin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert wird. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).

13

b) Jedenfalls legt der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht hinreichend dar. Eine Rechtsfrage ist dann als nicht klärungsbedürftig anzusehen, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, dh sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 11 und BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Bei der insoweit gebotenen Aufarbeitung der rechtlichen Problematik hat sich die Beschwerde mit dem fraglichen Gesetz, der Rechtssystematik sowie den Gesetzesmaterialen auseinanderzusetzen (vgl BSG Beschluss vom 16.10.2018 - B 12 KR 26/18 B - juris RdNr 5). Die Rechtsfrage ist auch dann höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Daher muss substantiiert aufgezeigt werden, dass und warum sich früheren Entscheidungen keine solchen Anhalts - punkte entnehmen lassen.

14

Der Kläger setzt sich nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des BSG zu § 7 SGB IV und den danach maßgebenden Kriterien zur Unterscheidung sozialversicherungspflichtiger abhängiger Beschäftigung von selbstständiger Tätigkeit auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern sich anhand dieser Rechtsprechung und dem Gesetzeswortlaut die Frage nach der Anwendung des § 7 SGB IV auf seinen konkreten Fall nicht beantworten lassen sollte. Allein die Behauptung, es existiere noch keine Entscheidung des BSG zu einer konkreten Tätigkeit im Rahmen bestimmter Vertragswerke und unter Nutzung bestimmter Arbeitstechniken entbindet nicht von der Verpflichtung, sich mit den bereits in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätzen substantiiert auseinanderzusetzen. Die Beschwerde hat sich vielmehr damit zu befassen, ob höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der vom Beschwerdeführer als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 12.12.2023 - B 12 BA 10/23 B - juris RdNr 12 mwN).

15

c) Unabhängig davon legt der Kläger auch die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht hinreichend dar. Er geht nicht darauf ein, inwieweit die Feststellungen des LSG dem BSG in dem angestrebten Revisionsverfahren eine Beantwortung der aufgeworfenen Fragen ermöglichen.

16

3. Soweit sich der Kläger zusammenfassend gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils wendet, ist darauf hinzuweisen, dass die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).

17

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

18

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.