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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.04.2025, Az.: B 4 AS 96/24 B

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH gegen Nichtzulassung der Revision mangels Darlegung hinreichender Zulassungsgründe

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
24.04.2025
Aktenzeichen
B 4 AS 96/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 19872
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:240425BB4AS9624B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Chemnitz - 13.03.2019 - AZ: S 29 AS 5004/17
LSG Sachsen - 24.10.2024 - AZ: L 4 AS 748/19

Redaktioneller Leitsatz

Wird geltend gemacht, dass eine Norm analog anzuwenden ist, ist im Rahmen der Grundsatzrüge nicht nur darzulegen, dass sich die Frage nicht anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der konkreten Norm beantworten lässt, sondern auch, dass sich diese Frage nicht anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den abstrakten Voraussetzungen einer analogen Rechtsanwendung beantworten lässt.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

2

a) Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 = juris RdNr 6; BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - juris RdNr 2 mwN).

3

In der Beschwerdebegründung ist aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt (stRspr; etwa BSG vom 7.11.2024 - B 4 AS 76/24 B - juris RdNr 3 mwN). Die Beschwerdebegründung muss daher eine aus sich heraus verständliche abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht formulieren (stRspr; etwa BSG vom 7.11.2024 - B 4 AS 76/24 B - juris RdNr 3 mwN).

4

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin wirft als von grundsätzlicher Bedeutung die Frage auf, ob "eine analoge Anwendung des § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II bei volljährigen, schwerbehinderten Kindern, die der gleichen oder gar weitergehenden Fürsorge bedürften, wie Kinder, die jünger als 7 Jahre alt sind, geboten" ist.

5

Jedenfalls ist die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargetan. Wird geltend gemacht, dass eine Norm analog anzuwenden ist, ist nicht nur darzulegen, dass sich die Frage nicht anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der konkreten Norm beantworten lässt, sondern auch, dass sich diese Frage nicht anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den abstrakten Voraussetzungen einer analogen Rechtsanwendung beantworten lässt (vgl BSG vom 2.10.2015 - B 10 EG 9/15 B - juris RdNr 12; BSG vom 9.3.2020 - B 4 AS 39/20 B - juris RdNr 5; BSG vom 19.10.2022 - B 5 R 78/22 B - juris RdNr 10). An einer Auseinandersetzung mit diesen Maßstäben für die analoge Normanwendung (vgl etwa BSG vom 25.5.2022 - B 11 AL 29/21 R - SozR 4-4300 § 131a Nr 3 RdNr 19 mwN) fehlt es. Es wird insbesondere weder dargelegt, dass § 21 Abs 3 Nr 1 SGB II analogiefähig ist und eine Regelungslücke enthält, noch dass eine solche planwidrig sei. Die Beschwerdebegründung setzt sich auch nicht damit auseinander, dass der Anwendungsbereich des § 21 Abs 3 SGB II zunächst auf Kinder unter sieben bzw unter 16 Jahren beschränkt bleiben sollte (Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 5.9.2003, BT-Drucks 15/1516, S 14) und erst während des Gesetzgebungsverfahrens auf alle Kinder bis zur Volljährigkeit ausgedehnt wurde (Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit vom 15.10.2003, BT-Drucks 15/1728, S 181). Vor diesem Hintergrund bestand besonderer Anlass darzulegen, weswegen gleichwohl von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden könnte. Hieran fehlt es.

6

Dies gilt auch, soweit die Klägerin wohl geltend machen will, dass der Gesetzgeber des § 21 SGB II die bis dahin bestehende Rechtslage des Sozialhilferechts (§ 3 Abs 1 Satz 1, § 23 Abs 2 BSHG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung) habe übernehmen wollen, dabei aber übersehen habe, dass dieses auch einen Anspruch für den Fall vorgesehen habe, dass "andere Personen einen im Einzelfall über den Regelsatz hinausgehenden Bedarf haben". Damit ist eine planwidrige Regelungslücke schon deswegen nicht aufgezeigt, weil diese Regelungssystematik jedenfalls seit Einfügung des § 21 Abs 6 SGB II zum 1.1.2011 auch § 21 SGB II zugrunde liegt. Neben speziellen Regelungen, die unter bestimmten Tatbestandsvoraussetzungen einen Anspruch auf pauschalierte Leistungen begründen, regelt § 21 Abs 6 SGB II den Härtefallmehrbedarf, der aber einen konkreten Mehrbedarf im Einzelfall voraussetzt (zu Letzterem BSG vom 26.1.2022 - B 4 AS 81/20 R - juris RdNr 19; BSG vom 27.9.2023 - B 7 AS 13/22 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 38 RdNr 26 ff; BSG vom 17.12.2024 - B 7 AS 17/23 R - RdNr 38 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

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b) Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 - juris RdNr 3; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer für den Kläger günstigeren Entscheidung besteht (stRspr; zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 - juris RdNr 2; BSG vom 3.3.2022 - B 4 AS 321/21 B - juris RdNr 6).

8

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin rügt, dass der Beschluss des LSG entgegen § 153 Abs 3 Satz 1 SGG nicht von den drei Berufsrichtern unterschrieben sei und daher ein absoluter Revisionsgrund nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 547 Nr 6 ZPO vorliege. Sie begründet dies damit, dass der Transfervermerk des ihrer Bevollmächtigten per beA zugestellten Beschlusses nur mit einem Namen signiert sei, der zudem nicht der Name eines mitwirkenden Richters sei. Damit ist aber nicht dargetan, dass auch die Urschrift selbst nicht von den drei mitwirkenden Berufsrichtern unterschrieben oder gemäß § 65a Abs 7 Satz 1 SGG qualifiziert elektronisch signiert worden sei. Beteiligten wird nicht das Original einer gerichtlichen Entscheidung zugestellt, sondern lediglich eine Abschrift (vgl BSG vom 4.1.2022 - B 7/14 AS 143/21 B - juris RdNr 6), die von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben (§ 142 Abs 3 SGG) oder qualifiziert elektronisch signiert (§ 65a Abs 7 Satz 1 SGG) werden muss. Dem von der Klägerin vorgelegten Transfervermerk lässt sich damit übereinstimmend entnehmen, dass eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses ("BES_beglAb_Beschluss") elektronisch übermittelt worden ist. Die Klägerin hätte daher vortragen müssen, dass das Original der Entscheidung selbst nicht in der beschriebenen Weise unterschrieben oder signiert worden sei. Hierzu muss ein Beschwerdeführer ggf entsprechende Nachforschungen betreiben und in der Beschwerdebegründung zumindest darlegen, dass und mit welchem Ergebnis er versucht hat zu erfahren, ob die Urschrift ordnungsgemäß unterzeichnet ist (vgl BSG vom 26.11.2024 - B 9 SB 20/24 B - juris RdNr 7 mwN).

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2. Der PKH-Antrag ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier aus den oben dargelegten Gründen nicht der Fall. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

10

3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.