Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.04.2025, Az.: B 2 U 74/24 B
Anerkennung einer Fehlstellung des Beckengürtels als weitere Folge eines Arbeitsunfalls; Gewährung von Verletztenrente; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 24.04.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 74/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 15634
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:240425BB2U7424B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Aachen - 31.08.2023 - AZ: S 2 U 40/22
- LSG Nordrhein-Westfalen - 23.05.2024 - AZ: L 15 U 551/23
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gehört eine verständliche Sachverhaltsschilderung zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes. Sie muss das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein vollständiges Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen.
- 2.
Für die behauptete Verletzung der Sachaufklärungspflicht als Verfahrensmangel muss sich die Beschwerdebegründung unter anderem mit dem materiell-rechtlichen Standpunkt des LSG auseinandersetzen.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. April 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie den Richter Karmanski und die Richterin Dr. Karl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In der Hauptsache streiten die Beteiligten im Überprüfungsverfahren wegen der Anerkennung einer Fehlstellung des Beckengürtels als weitere Folge eines Arbeitsunfalls vom 23.6.2017 und der Gewährung von Verletztenrente. Mit dem vorbezeichneten Beschluss hat das LSG die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG (Urteil vom 31.8.2023) zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG richtet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, mit der er vorrangig einen Verfahrensmangel rügt.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Begründung unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil ein Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 Nr 1 bis Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß dargelegt bzw bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist - außer im Fall absoluter Revisionsgründe - aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht.
Der Kläger hat bereits den vom LSG festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG), die maßgebliche Verfahrensgeschichte sowie den Streitgegenstand nicht dargestellt. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes. Denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die entscheidungserheblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen. Vielmehr muss die maßgebliche Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdebegründung das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein vollständiges Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 1.12.2022 - B 2 U 194/21 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 4.5.2022 - B 9 V 30/21 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 = juris RdNr 3; zur Verfassungskonformität dieser Anforderungen BVerfG Kammerbeschluss vom 24.10.2000 - 1 BvR 1412/99 - SozR 3-1500 § 160a Nr 31 S 61 = jurisRdNr 9). Die Beschwerdebegründung teilt insoweit lediglich mit, der Kläger habe sich für seinen Anspruch auf Rücknahme nach § 44 SGB X in allen Instanzen auf die Feststellungen des im Auftrag der Rentenversicherung tätigen Q berufen, der die Blockade der Kreuz-Darmbein-Gelenke und die dadurch bedingte Becken-Asymmetrie als unfallverursacht eingestuft habe. Dennoch seien weitere Ermittlungen von Amts wegen und insbesondere die beantragte Vernehmung des Q als sachverständiger Zeuge unterblieben.
Um die damit behauptete Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) ordnungsgemäß zu rügen, muss die Beschwerdebegründung (1.) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder in der Entscheidung wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zur weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5.) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.9.2022 - B 2 U 42/22 B - juris RdNr 7 mwN; BSG Beschluss vom 11.3.2021 - B 9 SB 51/20 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).
Hiernach versäumt die Beschwerdebegründung jedenfalls aufzuzeigen, dass das LSG sich aus seiner sachlich-rechtlichen Sicht zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist im Hinblick auf das Erfordernis "ohne hinreichende Begründung" nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen (BSG Beschluss vom 15.8.2022 - B 2 U 141/21 B - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 27.1.2021 - B 13 R 77/20 B - juris RdNr 7 mwN; BSG Beschluss vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr 5 S 6 = juris RdNr 2). Entscheidend ist, ob sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben, weil nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus seiner rechtlichen Sicht erkennbar offengeblieben sind. Die Beschwerdebegründung setzt sich mit dem materiell-rechtlichen Standpunkt des LSG indes an keiner Stelle auseinander, sondern beschränkt sich auf die Bezugnahme der zugunsten des Klägers streitenden Ausführungen des Rentengutachters.
2. Soweit die Beschwerdebegründung darüber hinaus eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) behauptet, fehlt jeder substantiierte Vortrag dazu, weshalb der Angelegenheit eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage mit Breitenwirkung beizumessen ist oder von höchstrichterlicher Rechtsprechung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG abgewichen worden sein könnte.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).