Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.04.2025, Az.: B 8 SO 76/24 BH
Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.04.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 76/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 18265
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:220425BB8SO7624BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 12.06.2023 - AZ: S 79 SO 657/21
- LSG Berlin-Brandenburg - 14.11.2024 - AZ: L 15 SO 161/23
Rechtsgrundlage
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. April 2025 durch die Vorsitzende Richterin Krauß sowie die Richter Prof. Dr. Luik und Stäbler
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. November 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. November 2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat in einem Verfahren gerichtet auf die Gewährung eines Mehrbedarfs für schwerbehinderte Menschen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 14.11.2024, dem Kläger zugestellt am 23.11.2024). Der Kläger hat eine Rückfrage an das LSG gestellt, in dessen Beantwortung er vom LSG ua nochmals auf die Beachtung der Fristen in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist (Schreiben des LSG vom 9.12.2024). Der Kläger hat daraufhin selbst Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil eingelegt (Schreiben vom 15.12.2024). In der Folge hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt (Schreiben vom 16.12.2024; Eingang beim Bundessozialgericht <BSG> am 23.12.2024) und dem Antrag einen Bescheid über die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII bis einschließlich Dezember 2024 beigefügt.
II
Dem Kläger kann PKH nicht bewilligt werden. Voraussetzung dafür ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>, § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung <ZPO>), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Letzteres ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Montag, 23.12.2024 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO), zwar PKH beantragt, aber bis zum Ablauf der Frist keine Erklärung vorgelegt, obwohl das LSG ihn ausdrücklich darüber belehrt hat, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Auf die Beachtung der Rechtsmittelbelehrung wurde der Kläger mit Schreiben der Berichterstatterin des LSG vom 9.12.2024 nochmals ausdrücklich hingewiesen.
Die Vorlage eines Bewilligungsbescheids über Sozialhilfe ersetzt nicht die Erklärung auf dem nach § 117 Abs 4 ZPO vorgeschriebenen Formular. § 117 Abs 3 ZPO i.V.m. § 2 Abs 2 der Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (vom 6.1.2014 - BGBl I 34) entbindet einen Antragsteller, der laufend Sozialhilfe bezieht, nur von der Pflicht zur Ausfüllung der Abschnitte E bis J des Formulars. Die in den Abschnitten A bis D verlangten Angaben, insbesondere zur Rechtsschutzversicherung, sind dagegen stets notwendig (vgl BSG vom 15.12.2016 - B 8 SO 48/16 B - RdNr 3; BGH vom 29.11.2012 - III ZA 32/12 - juris RdNr 4). Die Verwendung des Vordrucks soll das Gericht in die Lage versetzen, sich aufgrund der gemachten Angaben und vorgelegten Belege eine ausreichende Gewissheit über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten, Bestehen oder Nichtbestehen einer Rechtsschutzversicherung) zu verschaffen. Dazu bedarf es aber Erklärungen, welche in dem Vordruck gefordert werden, einschließlich der Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben (BSG vom 16.4.2003 - B 2 U 42/03 B - juris RdNr 3; vgl BSG vom 13.4.1981 - 11 BA 46/81 - SozR 1750 § 117 Nr 1; BSG vom 30.4.1982 - 7 BH 10/82 - SozR 1750 § 117 Nr 3 S 4). Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war.
Ohnehin ist nicht erkennbar, dass in der Sache die für die Bewilligung von PKH für die Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision notwendigen Erfolgsaussichten vorliegen könnten (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). In der Rechtsprechung des BSG ist - wie vom LSG ausgeführt - bereits geklärt, dass die Gewährung eines pauschalierten Mehrbedarfs wegen Zuerkennung des Merkzeichens "G" frühestens mit dem Zeitpunkt der bescheidmäßigen Feststellung des Merkzeichens durch das Versorgungsamt möglich ist (BSG vom 25.4.2018 - B 8 SO 25/16 R - SozR 4-3500 § 30 Nr 5); dies gilt unabhängig davon, worauf Verzögerungen im Feststellungsverfahren beruhen.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
Die von dem Kläger eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf wurde der Kläger ausdrücklich hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG i.V.m. § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.