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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.04.2025, Az.: B 2 U 8/25 BH

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Presskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.04.2025
Aktenzeichen
B 2 U 8/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 15481
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:220425BB2U825BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Frankfurt am Main - 08.08.2023 - AZ: S 22 U 192/21
LSG Hessen - 24.02.2025 - AZ: L 9 U 131/23

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. April 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie den Richter Karmanski und die Richterin Dr. Karl
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Februar 2025 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin hat mit zwei Schreiben vom 21.3.2025 und vom 7.4.2025 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 27.2.2025 zugestellten vorbezeichneten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt und zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat sie nicht vorgelegt.

II

2

1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung der Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 11.11.2024 - B 2 U 30/24 BH - juris RdNr 2, vom 20.8.2024 - B 2 U 26/24 BH - juris RdNr 2 und vom 2.7.2024 - B 2 U 19/24 BH - juris RdNr 2, jeweils mwN). Dies ist hier nicht geschehen. Bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 27.3.2025 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO), hat die Klägerin zwar den Antrag gestellt, nicht jedoch die erforderliche Erklärung vorgelegt. Das LSG hat sie in den Erläuterungen zur PKH, die dem Urteil vom 24.2.2025 beigefügt waren, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan, dass sie an der rechtzeitigen Vorlage eines formgerechten PKH-Gesuchs ohne ihr Verschulden verhindert gewesen ist.

3

Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO).

4

Da der Klägerin PKH nicht zusteht, entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

5

2. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form und ist daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG). Die Klägerin kann, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und zusätzlich in der Eingangsbestätigung des BSG ausdrücklich hingewiesen worden ist, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtswirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

6

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.