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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.04.2025, Az.: B 12 R 1/25 BH

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.04.2025
Aktenzeichen
B 12 R 1/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 23718
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:220425BB12R125BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Marburg - 09.12.2021 - AZ: S 15 R 206/18
LSG Hessen - 26.08.2024 - AZ: L 5 R 13/22

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. August 2024 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Abführung von Pflichtbeiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung an die Kranken- und Pflegekasse des Klägers. Das SG hat seine Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 9.12.2021), das LSG die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 26.8.2024).

2

Das Urteil des LSG wurde für den wohnungslosen Kläger unter der Anschrift "(c/o) D Fachberatung Wohnen," in den Briefkasten des Geschäftsraums eingelegt (Postzustellungsurkunde vom 8.11.2024).

3

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben am 23.1.2025 Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt und darauf hingewiesen, dass am selben Tag neben diesem zwei weitere Verfahren vor dem Hessischen LSG verhandelt worden seien. Davon falle eines ebenfalls in die Zuständigkeit des 12., das dritte mit dem Aktenzeichen L 5 R 95/21 in diejenige des 5. Senats (Aktenzeichen B 5 R 5/25 BH). Er trägt vor, er habe erst am 23.12.2024 bei Abholung "gesammelter Briefe" Kenntnis von den Berufungsurteilen erhalten.

4

Der Senat hat die Antwort des D auf eine Anfrage der Berichterstatterin des Verfahrens B 5 R 5/25 BH zur Postübergabe an den Kläger nebst Anlagen beigezogen.

II

5

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Der Kläger hat den erforderlichen Nachweis seiner Bedürftigkeit nicht rechtzeitig erbracht.

6

PKH kann nur bewilligt werden, wenn ein Beteiligter aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes hat dazu der Antragsteller nicht nur den (grundsätzlich formlosen) Antrag auf PKH, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist einzureichen (BSG Beschluss vom 13.4.1981 - 11 BA 46/81 - SozR 1750 § 117 Nr 1 S 2 und BSG Beschluss vom 30.4.1982 - 7 BH 10/82 - SozR 1750 § 117 Nr 3 S 4 f; BVerfG Beschluss vom 20.10.1981 - 2 BvR 1058/81 - SozR 1750 § 117 Nr 2; BVerfG Beschluss vom 13.4.1988 - 1 BvR 392/88 - SozR 1750 § 117 Nr 6 und BVerfG Beschluss vom 7.2.2000 - 2 BvR 106/00 - NJW 2000, 3344). Hierauf ist der Kläger in den der angefochtenen Entscheidung beigefügten Erläuterungen zur PKH ausdrücklich hingewiesen worden. Er hätte daher die Erklärung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des angefochtenen Urteils (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG) spätestens bis zum 6.1.2025 vorlegen müssen. Dies ist nicht geschehen.

7

Das Urteil des LSG ist dem Kläger am 8.11.2024 wirksam zugestellt worden, denn er hat dem Fachbereich Wohnen des D nach den beigezogenen Unterlagen am 31.10.2023 eine schriftliche Vollmacht erteilt, Briefpost und Zustellungen für ihn entgegenzunehmen. Das umfasste auch die Einlegung der Briefpost in den Briefkasten des Fachbereichs Wohnen (§§ 135, 153 Abs 1 SGG; § 63 Abs 2 Satz 1 SGG; §§ 177, 171 Satz 1, 178 Abs 1 Nr 2, 180 Satz 1 und 2 ZPO).

8

Jedenfalls hat der Kläger am 6.12.2024 Kenntnis von dem Urteil erlangt. An diesem Tag hat er eine weitere "Vereinbarung über Postanschrift" mit dem D geschlossen, die er am selben Tag unterzeichnet hat . Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger an diesem Tag persönlich in der Fachberatung Wohnen anwesend war und auch die eingegangene Post mitgenommen hat. Dies bestätigt das Schreiben vom 12.3.2025 des Herrn B von der Fachberatung Wohnen, wonach der Kläger am 6.12.2024 zur Postabholung in der Beratungsstelle gewesen sei. Spätestens an diesem Tag ist das angefochtene Urteil dem Kläger tatsächlich zugegangen und ein eventueller Vertretungsmangel bei der Zustellung geheilt worden (§ 63 Abs 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 189 ZPO).

9

Die Behauptung des Klägers, er habe das Urteil erst am 23.12.2024 erhalten, ist demgegenüber nicht glaubhaft. Weshalb die Mitarbeitenden der Fachberatung Wohnen am 6.12.2024 dem Kläger nicht sämtliche bis dahin eingegangene und hier anhand eines gelben Umschlags erkennbar wichtige, zustellungsbedürftige und den Lauf von Fristen in Gang setzende Post nicht ausgehändigt haben sollten, ist weder dargetan noch ersichtlich.

10

Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).