Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.04.2025, Az.: B 4 SF 10/25 S
Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 17.04.2025
- Aktenzeichen
- B 4 SF 10/25 S
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 16758
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:170425BB4SF1025S0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Konstanz - 12.03.2025 - AZ: S 2 R 165/24
Rechtsgrundlage
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. April 2025 durch den Richter Dr. Mecke als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Harich und Dr. Burkiczak
beschlossen:
Tenor:
Das Sozialgericht Konstanz wird zum zuständigen Gericht bestimmt.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht liegen vor, weil eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b SGG noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist (§ 58 Abs 1 Nr 5 SGG). Bei den als Miterben gemeinsam klagenden Klägern ist eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO nicht ausgeschlossen. Dies rechtfertigt die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft (stRspr; vgl nur BSG vom 30.3.2004 - B 7 SF 36/03 S - SozR 4-1500 § 58 Nr 2; BSG vom 5.4.2007 - B 12 SF 2/07 S - juris RdNr 3; zuletzt BSG vom 11.1.2024 - B 4/11 SF 7/23 S - juris RdNr 1).
§ 58 Abs 1 Nr 5 SGG ist anwendbar, wenn mindestens zwei Gerichte als örtlich zuständige Gerichte in Betracht kommen. Dies ist hier der Fall: Wendet man § 57 SGG auf die der Erbengemeinschaft angehörenden Einzelpersonen an, wäre gemäß § 57 Abs 1 Satz 1 SGG hinsichtlich des in R im Landkreis Konstanz wohnenden Klägers zu 1 das SG Konstanz, hinsichtlich der in K im S-Kreis wohnenden Klägerin zu 2 das SG Reutlingen, hinsichtlich der in Berlin wohnenden Klägerin zu 3 das SG Berlin und hinsichtlich des in Hardt im Landkreis R wohnenden Klägers zu 4 wiederum das SG Reutlingen zuständig (vgl zur Zuständigkeit der Sozialgerichte Konstanz und Reutlingen § 1 AGSGG Baden-Württemberg). Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 SGG), weil Sozialgerichte verschiedener LSG-Bezirke örtlich zuständig sind.
Zum örtlich zuständigen Gericht bestimmt der Senat das SG Konstanz. Die Kläger haben ihre gemeinsame Klage - der Rechtsmittelbelehrung des an den Kläger zu 1 gerichteten Widerspruchsbescheides folgend - bereits am 24.1.2024 am SG Konstanz erhoben, das am 7.11.2024 einen Erörterungstermin durchgeführt hat, bevor es den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12.3.2025 dem BSG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt hat. Im Angesicht des bisherigen Verfahrensablaufs erscheint es sachgerecht, das SG Konstanz für den Rechtsstreit über die Rückforderung der an den rückwirkend für Tod erklärten Erblasser gezahlten Rente zum zuständigen Gericht zu bestimmen (vgl auch BSG vom 15.2.2021 - B 11 SF 1/21 S - juris RdNr 4). Dass in der Vergangenheit ein Rechtsstreit bezüglich der Feststellung des Todes beim SG Reutlingen anhängig war und die Klägerin zu 2 für die Erbengemeinschaft hauptsächlich den Schriftverkehr führt, tritt demgegenüber zurück.