Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.04.2025, Az.: B 3 P 6/25 AR
Zurückweisung der Anhörungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 15.04.2025
- Aktenzeichen
- B 3 P 6/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 14531
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:150425BB3P625AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 01.08.2024 - AZ: S 65 P 146/24
- LSG Niedersachsen-Bremen - 18.02.2025 - AZ: L 12 P 39/24 B
- BSG - 07.03.2025 - AZ: B 3 P 3/25 AR
Rechtsgrundlage
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. April 2025 durch die Vorsitzende Richterin Prof. Dr. Oppermann sowie den Richter Prof. Dr. Flint und die Richterin Behrend
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 7. März 2025 - B 3 P 3/25 AR - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die vom Kläger erhobene Anhörungsrüge nach § 178a SGG gegen den angegriffenen Beschluss des Senats ist unzulässig (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG).
Die von ihm selbst erhobene Anhörungsrüge, die ohne Antrag auf PKH nur von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und begründet werden kann, entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.