Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.03.2025, Az.: B 3 P 3/25 AR
Statthaftigkeit der Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 07.03.2025
- Aktenzeichen
- B 3 P 3/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 12625
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:070325BB3P325AR0
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BSG - 15.04.2025 - AZ: B 3 P 6/25 AR
Rechtsgrundlage
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin Prof. Dr. Oppermann sowie den Richter Prof. Dr. Flint und die Richterin Behrend
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger wendet sich mit einer sinngemäßen Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 1.8.2024 (Prozesskostenhilfe) durch den Beschluss des LSG vom 18.2.2025.
Die Beschwerde des Klägers ist bereits nicht statthaft. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Rechtswegbeschwerde - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Darauf ist der Kläger zutreffend in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden.
Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.