Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.04.2025, Az.: B 2 U 1/24 BH
Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV); Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten (BK 2102)
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 14.04.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 1/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 22034
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:140425BB2U124BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dortmund - 25.01.2021 - AZ: S 21 U 810/17
- LSG Nordrhein-Westfalen - 14.11.2023 - AZ: L 15 U 122/21
Rechtsgrundlagen
- § 160 Abs 2 Nr 1 SGG
- Nr 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV)
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. November 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin B aus K, beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren über die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) - Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten - (BK 2102) und die Gewährung einer Verletztenrente. Die nach Ablehnung des Überprüfungsantrags (Bescheid vom 5.12.2016, Widerspruchsbescheid vom 7.3.2017) erhobene Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 25.1.2021); das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 14.11.2023).
Für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG beantragt der Kläger, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin B, K, zu bewilligen.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1, § 121 Abs 1 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder vom Kläger aufgezeigt noch nach Durchsicht der Akten aufgrund der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs zu erblicken. Es ist nicht erkennbar, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.
1. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf eine Grundsatzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind nicht erkennbar. Dies gilt auch hinsichtlich der im Unfallversicherungsrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung (BSG Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, RdNr 13 ff).
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Das angefochtene Urteil des LSG stellt sich auf den Boden der Rechtsprechung des BSG und lässt keinen Willen zur Abweichung erkennen.
3. Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Zulassung der Revision führen könnte. Nach Halbsatz 2 dieser Bestimmung kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG nicht und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Der im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertretene Kläger hat auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung hin lediglich beantragt, den Sachverständigen B zu laden, und diesen Antrag bis zuletzt aufrechterhalten. Ein Antrag, bei einem anderen Sachverständigen nach § 106 SGG ein Gutachten einzuholen, ist darin selbst nach den verminderten Anforderungen an die Formulierung eines Beweisantrags bei unvertretenen Beteiligten (dazu BSG Beschlüsse vom 6.11.2023 - B 2 U 170/22 B - juris RdNr 17, vom 20.12.2016 - B 5 R 242/16 B - juris RdNr 14 und vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - juris RdNr 4) nicht zu erblicken. Die vom Kläger beantragte Ladung des Sachverständigen B zur Erläuterung seines nach § 109 SGG erstatteten Gutachtens in der mündlichen Verhandlung ist unterblieben. Es bestehen indes keine Anhaltspunkte dafür, dass darin ein Aufklärungsmangel und Verstoß gegen §§ 103, 118 Abs 1 SGG i.V.m. § 411 Abs 3 ZPO oder eine Verletzung des Fragerechts des Klägers nach § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO als Ausfluss seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) zu erblicken sein könnte. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG, dass unabhängig von der nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen anzuordnen, jedem Beteiligten gemäß § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 411 Abs 4 ZPO das Recht zusteht, einem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet (BSG Beschlüsse vom 15.8.2022 - B 2 U 141/21 - juris RdNr 17, vom 2.2.2022 - B 9 SB 47/21 B - juris RdNr 16 und vom 14.3.2019 - B 5 R 22/18 B - juris RdNr 32). Dabei müssen für einen entsprechenden Antrag keine Fragen formuliert werden; es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen (BSG Beschlüsse vom 9.1.2023 - B 9 SB 24/22 B - juris RdNr 9 und vom 16.12.2021 - B 9 V 32/21 B - juris RdNr 35). Sachdienlich iS von § 116 Satz 2 SGG sind Fragen, wenn sie sich im Rahmen des Beweisthemas halten, nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind (BSG Beschlüsse vom 21.10.2021 - B 5 R 148/21 B - juris RdNr 7 und vom 24.6.2020 - B 9 SB 79/19 B - juris RdNr 6) und über die erläuternde Wiederholung des Gutachtens und der dort bereits enthaltenen Gründe hinausgehen (BSG Beschlüsse vom 13.4.2021 - B 13 R 177/20 B - juris RdNr 18 und vom 3.6.2020 - B 9 SB 14/20 B - juris RdNr 8). Den Fachgerichten ist unbenommen, die Beteiligten vorrangig darauf zu verweisen, Fragen und Einwendungen schriftlich vorzutragen, um Sachverständige damit zu konfrontieren. Die ggf anschließende mündliche Befragung kann aber dann geboten sein, wenn sie sich nicht absehbar in der Wiederholung schriftlicher Äußerungen erschöpft, sondern darüber hinaus einen Mehrwert hat (BSG Beschlüsse vom 9.1.2023 - B 9 SB 24/22 B - juris RdNr 10 und vom 10.12.2013 - B 13 R 198/13 B - juris RdNr 23). Hier hatte der Kläger Fragen dazu und Einwendungen gegen das Gutachten von B bereits mit Schriftsatz vom 18.9.2022 vorgebracht. Dazu hatte der Sachverständige unter dem 6.12.2022 Stellung genommen. In dem Antrag vom 28.9.2023 auf Ladung von B zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens wiederholt der Kläger lediglich seine schriftlich gestellten Fragen, ohne dass ein Mehrwert erkennbar wäre. Insbesondere hat der Sachverständige die Beweisfragen 2 und 5 bis 8 mit "entfällt" durchaus beantwortet, weil diese laut Beweisanordnung von der positiven Beantwortung der Beweisfrage 1 abhingen, die von B indes - nicht nur in seinem Gutachten vom 24.8.2022, sondern auch in seiner Stellungnahme vom 6.12.2022 - verneint wurde.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) könnte auch im Übrigen mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nur, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber auch, ihnen inhaltlich zu folgen (BVerfG Kammerbeschluss vom 30.9.2022 - 2 BvR 2222/21 - juris RdNr 26 f mwN). Mit dem Begehren des Klägers nach weiterer Sachaufklärung hat sich das LSG in dem angegriffenen Urteil auseinandergesetzt. Eine unzureichende Sachrüge könnte mit einer Gehörsrüge im Übrigen nicht umgangen werden (BSG Beschluss vom 19.4.2022 - B 2 U 70/21 B - juris RdNr 15 mwN).
Auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG kann kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ein Verfahrensmangel nicht - dh weder unmittelbar noch mittelbar - gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG), was verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG Kammerbeschluss vom 12.9.1991 - 1 BvR 765/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 6 S 11). Soweit der Kläger die inhaltliche Richtigkeit der Berufungsentscheidung angreift, ließe sich hierauf nach dem eindeutigen Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht stützen (vgl BSG Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).
Ebenso wenig könnte mit Erfolg gerügt werden, das LSG habe hinsichtlich der begehrten Verletztenrente fehlerhaft durch Prozess- statt durch Sachurteil entschieden. Darin kann ein Verfahrensmangel liegen, weil Prozess- und Sachurteil eine jeweils qualitativ andere Entscheidung darstellen und damit sowohl ein Entscheidungs- als auch ein Verfahrensmangel gegeben sein kann (BSG Beschlüsse vom 12.4.2023 - B 2 U 30/22 B - juris RdNr 5, vom 15.12.2020 - B 2 U 142/20 B - juris RdNr 6 und vom 9.12.1969 - 9 RV 358/69 - SozR Nr 191 zu § 162 SGG = juris RdNr 26 f). Hat aber der Erlass des Prozessurteils seine Grundlage in einer Beurteilung von Vorfragen des materiellen Rechts, kann allenfalls ein inhaltlicher Entscheidungsmangel vorliegen, der als Subsumtionsmangel wegen fehlerhafter Rechtsanwendung nicht als Verfahrensmangel gerügt werden kann (BSG Beschlüsse vom 11.10.2023 - B 2 U 165/22 B - juris RdNr 7 und vom 12.4.2023 - B 2 U 50/22 B - juris RdNr 17). So verhält es sich hier, weil die Auslegung eines Bescheides - auf die das LSG sein Prozessurteil gestützt hat - zum materiellen Recht gehört.
Schlussendlich könnte eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf eine Verletzung des § 56 SGG gestützt werden. Nach dieser Bestimmung kann ein Kläger mehrere Klagebegehren in einer Klage zusammen verfolgen. Dies hat der Kläger hier indes hinsichtlich der BK 2112 (Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13 000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht) nicht getan; das Klagebegehren hinsichtlich dieser BK hat er vielmehr mit einer eigenen Klage verfolgt. Eine daher lediglich in Betracht kommende Verbindung nach § 113 SGG steht im Ermessen des LSG, dessen unanfechtbare Entscheidung (§ 172 Abs 2 SGG) einer Überprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich entzogen ist (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 557 Abs 2 ZPO).
Da dem Kläger somit mangels hinreichender Erfolgsaussicht einer Nichtzulassungsbeschwerde keine PKH zu bewilligen ist, hat er nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.