Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.04.2025, Az.: B 5 R 4/25 B
Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 09.04.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 4/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 16632
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:090425BB5R425B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München - 26.07.2022 - AZ: S 21 R 768/20
- LSG Bayern - 18.12.2024 - AZ: L 13 R 424/22
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Die Frage, ob im Hinblick auf die im konkreten Einzelfall zu erfüllenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen Umstände vorliegen, aufgrund derer der Fünfjahreszeitraum des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus zu verlängern ist, handelt es sich dabei um eine (verdeckte) Tatsachenfrage und nicht um eine abstrakte Rechtsfrage.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. April 2025 durch die Richterin Prof. Dr. Körner als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Hannes und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die 1972 geborene Klägerin begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Ihren Antrag vom 15.1.2019 lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 29.1.2020; Widerspruchsbescheid vom 7.5.2020). Das SG hat die Klage abgewiesen, nachdem es von Amts wegen ein Gutachten bei der Psychiaterin, Psychotherapeutin und Sozialmedizinerin M und auf Antrag der Klägerin ein Gutachten beim Psychiater und Psychotherapeuten R eingeholt hatte (Urteil vom 26.7.2022). Das LSG hat nach Beiziehung weiterer Krankenunterlagen ergänzende Stellungnahmen der beiden Sachverständigen eingeholt. Die Berufung der Klägerin hat es mit Urteil vom 18.12.2024 zurückgewiesen. Die Klägerin sei nicht spätestens bei letztmaliger Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Februar 2022 erwerbsgemindert gewesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe sie bis zum Stichtag noch sechs Stunden täglich mindestens leichte Arbeiten mit lediglich qualitativen Einschränkungen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts verrichten können.
Die Klägerin hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat keinen Revisionszulassungsgrund (§ 160 Abs 2 SGG) in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form dargetan.
a) Die Klägerin legt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht anforderungsgerecht dar. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund gestützt, muss dargetan werden, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht (§ 162 SGG) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 24.2.2025 - B 5 R 111/24 B - juris RdNr 5 mwN). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht hinreichend.
Die Klägerin erachtet die Frage als grundsätzlich bedeutsam,
"inwieweit von der Beschwerdeführerin als Voraussetzung des von ihr geltend gemachten Anspruchs auf eine Erwerbsminderungsrente angesichts der ab März 2020 herrschenden Coronapandemie und der damit verbundenen Regelungen des Lockdowns sowie der staatlicherseits verordneten strikten Kontaktbeschränkungen sowie -verbote gefordert werden konnte, eine persönliche Meldung als arbeitssuchend vorzunehmen."
Dem Beschwerdevorbringen lässt sich zudem die Formulierung entnehmen,
"ob und inwieweit die außergewöhnlichen Umstände der mehrjährigen Coronapandemie und die damit einhergehenden staatlich verordneten Kontaktbeschränkungen und -verbote die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einhaltung persönlich zu erbringender Anspruchsvoraussetzungen wie im gegebenen Fall eine Meldung als arbeitssuchend bei der örtlich zuständigen Arbeitsagentur, beeinflussen können. Anders formuliert: Inwieweit können mehrjährig herrschende pandemiebedingte Kontakteinschränkungen und -verbote als rechtfertigender Grund für die Nichterfüllung einer gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung wie im gegebenen Fall eine Meldung als arbeitssuchend bei der örtlich zuständigen Arbeitsagentur anerkannt werden?"
Wegen des Einzelfallbezugs formuliert die Klägerin damit schon keine aus sich heraus verständlichen abstrakten Rechtsfragen zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 11.7.2024 - B 5 R 32/24 B - juris RdNr 8 mwN). Im Kern wirft sie keine abstrakten Rechtsfragen auf, sondern stellt letztlich die Frage, ob im Hinblick auf die von ihr im konkreten Einzelfall zu erfüllenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen Umstände vorliegen, aufgrund derer der Fünfjahreszeitraum des § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2 bzw Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI über Februar 2022 hinaus zu verlängern ist. Eine solche (verdeckte) Tatsachenfrage ist kein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Grundsatzrüge (vgl zB BSG Beschluss vom 24.2.2025 - B 5 R 111/24 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 23.6.2020 - B 5 R 66/20 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 4.5.1999 - B 2 U 89/98 B - juris RdNr 19).
Unterstellt man zugunsten der Klägerin eine abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung des § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2 bzw Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI, legt sie zudem deren Klärungsbedürftigkeit nicht anforderungsgerecht dar. Sie geht in keiner Weise auf die Rechtsprechung des BSG zur sog 3/5-Belegung ein (vgl zum Erfordernis, die vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung auszuwerten, zB BSG Beschluss vom 4.1.2024 - B 5 R 68/23 B - juris RdNr 7 mwN).
b) Die Klägerin bezeichnet die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht anforderungsgerecht. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
aa) Die Klägerin rügt die Beweiswürdigung durch das LSG als fehlerhaft. Dieses habe sich nicht ausreichend mit den aus ihrer Sicht bestehenden Mängeln der Untersuchung durch die Sachverständige M auseinandergesetzt und habe sich maßgeblich auf deren Gutachten gestützt. Die nach Auffassung der Klägerin umfassende und schlüssige gutachterliche Einschätzung des Sachverständigen R sei demgegenüber nicht ausreichend gewürdigt worden. Damit rügt die Klägerin eine Verletzung der Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) durch das LSG. Darauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht gestützt werden, wie sich aus § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ergibt.
bb) Falls die Klägerin mit ihrem Vorbringen, das LSG habe die Tatsachen unzureichend ermittelt, eine Verletzung der tatrichterlichen Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG) rügen will, wäre eine solche Sachaufklärungsrüge nicht anforderungsgerecht bezeichnet. Aus der Beschwerdebegründung geht schon nicht hervor, ob und ggf mit welchem Inhalt die im Berufungsverfahren bereits anwaltlich vertretene Klägerin einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag zur weiteren Sachaufklärung gestellt und bis zuletzt gegenüber dem LSG aufrechterhalten hat (vgl zu den Anforderungen im Einzelnen zB BSG Beschluss vom 13.3.2025 - B 5 R 160/24 B - juris RdNr 5 f mwN).
Ungeachtet dessen legt die Klägerin nicht hinreichend dar, inwiefern das LSG sich zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. Hält das Gericht eines von mehreren sich teilweise widersprechenden Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem anschließen, ohne ein zusätzliches Gutachten einholen zu müssen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 28.7.2023 - B 5 R 216/22 B - juris RdNr 12 mwN). Zu weiteren Beweiserhebungen ist das Tatsachengericht nur verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten ungenügend sind (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 412 Abs 1 ZPO), weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.11.2023 - B 5 R 110/23 B - juris RdNr 8 f mwN). Der Beschwerdebegründung lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Gutachten der Sachverständigen M derart schwerwiegende Fehler enthalten könnte. Die von der Klägerin ausführlich dargestellten Punkte vermögen auch in ihrer Gesamtheit keine Unbrauchbarkeit der von der Sachverständigen vorgenommenen Leistungseinschätzung zu begründen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.