Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.04.2025, Az.: B 5 R 30/25 AR
Verwerfung des Rechtsbehelfs als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 08.04.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 30/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 15486
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:080425BB5R3025AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Nordrhein-Westfalen - 26.02.2025 - AZ: L 4 R 124/25 B
- BSG - 14.03.2025 - AZ: B 5 R 20/25 AR
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. April 2025 durch die Richterin Prof. Dr. Körner als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Hannes und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:
Tenor:
Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 14. März 2025 - B 5 R 20/25 AR - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Mit Beschluss vom 14.3.2025, dem Kläger zugestellt am 22.3.2025, hat der Senat das Rechtsschutzgesuch des Klägers gegen den Beschluss des LSG vom 26.2.2025 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit einer am 4.4.2025 beim BSG eingegangenen, von ihm verfassten und unterzeichneten Eingabe vom 28.3.2025.
II
1. Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 14.3.2025 ist unzulässig und daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl § 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG entsprechend).
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Rechtsbehelf nur als Anhörungsrüge nach § 178a SGG oder auch als Gegenvorstellung zu verstehen ist. Ebenso kann dahinstehen, ob Gegenvorstellungen nach Einführung der Anhörungsrüge zum 1.1.2005 durch das Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004 (BGBl I 3220) noch statthaft sind. Jedenfalls hat der Kläger innerhalb der für die Anhörungsrüge geltenden Frist von zwei Wochen (§ 178a Abs 2 Satz 1 SGG) keine Gehörsverletzung (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG) dargelegt und auch nicht nachvollziehbar vorgetragen, inwiefern der Senatsbeschluss vom 14.3.2025 offensichtlich dem Gesetz widersprechen oder grobes prozessuales Unrecht enthalten könnte (zur entsprechenden Geltung der Zweiwochenfrist für die Gegenvorstellung vgl BSG Beschluss vom 29.10.2024 - B 5 R 65/24 AR - juris RdNr 3).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG sowie einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
3. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (vgl § 178a Abs 4 Satz 3 SGG). Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig geprüft, aber nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 7.1.2025 - B 5 R 3/25 AR - juris RdNr 5 mwN; vgl auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).