Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.03.2025, Az.: B 5 R 20/25 AR
Verwerfung des Rechtsschutzgesuchs
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 14.03.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 20/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 12788
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:140325BB5R2025AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Nordrhein-Westfalen - 26.02.2025 - AZ: L 4 R 124/25 B
- nachfolgend
- BSG - 08.04.2025 - AZ: B 5 R 30/25 AR
Rechtsgrundlage
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Dr. Hannes und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:
Tenor:
Das Rechtsschutzgesuch des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Im zugrundeliegenden Rechtsstreit hat das LSG mit Beschluss vom 26.2.2025 die Beschwerde des Klägers gegen das Schreiben des SG vom 30.1.2025, mit dem es dem Kläger einen Schriftsatz der Beklagten übersandt hat, als unzulässig verworfen, weil es bereits an einem statthaft angreifbaren Beschwerdegegenstand fehle. Hiergegen wendet sich der Kläger mit einem von ihm verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 2.3.2025, mit dem er "sofortige Beschwerde" einlegt. Das Schreiben ist vom LSG an das BSG weitergeleitet worden.
II
Das Rechtsschutzgesuch des Klägers ist unstatthaft und daher in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Der angegriffene Beschluss ist - worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat - gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Entscheidungen des LSG können nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und des § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz (zugelassene <weitere> Rechtswegbeschwerde) mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Keiner dieser Fälle ist hier gegeben. Eine sonstige Rechtsgrundlage für eine Überprüfung des Beschlusses durch das BSG besteht nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.