Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.03.2025, Az.: B 1 KR 64/24 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; Kostenerstattung für Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel, Vitaminpräparate, homöopathische Mittel ua auf Grundlage privatärztlicher Verordnung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 28.03.2025
- Aktenzeichen
- B 1 KR 64/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 14181
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:280325BB1KR6424B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Gießen - 13.03.2023 - AZ: S 7 KR 344/22
- LSG Hessen - 22.08.2024 - AZ: L 1 KR 112/23
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss unter anderem einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund derer bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten. Bei einem nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten müssen dessen Vorbringen wenigstens Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sein, dass er überhaupt in einer bestimmten Richtung noch eine Aufklärung für erforderlich gehalten hat. Außerdem muss er darlegen, dass das Gericht objektiv gehalten gewesen wäre, den Sachverhalt zu dem von dem betreffenden Beweisantrag erfassten Punkt weiter aufzuklären, dass es sich also zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen.
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Estelmann sowie den Richter Dr. Scholz und die Richterin Dr. Matthäus
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. August 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der 1939 geborene und bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Kostenerstattung für Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel, Vitaminpräparate, homöopathische Mittel ua, die er auf privatärztliche Verordnung von Frau L und Frau U aus dem Jahr 2020 erworben hatte, bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat daneben auf die Berufung der Beklagten eine durch das SG ausgesprochene Verpflichtung zur Bescheidung von Anträgen des Klägers aufgehoben. Das LSG hat zur Begründung hinsichtlich der Kostenerstattung - unter weitgehender Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides - ausgeführt, die begehrte Kostenerstattung scheide aus, weil keine vertragsärztlichen Verordnungen vorlägen. Auch wenn Frau L über eine vertragsärztliche Zulassung verfüge, habe sie den Kläger ebenso wie Frau U privatärztlich behandelt. Dem Kläger seien privatärztliche Verordnungen ausgestellt worden. Beide Ärztinnen hätten somit nicht als zugelassene Leistungserbringer gehandelt. Nicht zugelassene Leistungserbringer dürften außer in Notfällen und im Fall eines Systemversagens, der hier nicht erkennbar sei, nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen werden. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass die verordneten Mittel zur Anwendung bei einer mitochondrialen Erkrankung als Therapiestandard angezeigt seien. Bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage sehe der Senat die Einholung eines internistischen Sachverständigengutachtens als nicht erforderlich an (Urteil vom 22.8.2024).
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der als Revisionszulassungsgrund geltend gemachten Verfahrensmängel.
1. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 mwN; BSG vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN). Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (vgl BSG vom 21.4.2020 - B 13 R 85/19 B - juris RdNr 8 mwN).
2. Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauf - fassung des LSG wiedergeben, aufgrund derer bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (stRspr; vgl zB BSG vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN). Dazu muss bei einem anwaltlich oder ähnlich rechtskundig vertretenen Beteiligten aufgezeigt werden, dass er zu Protokoll einen formellen Beweisantrag iS von §§ 373, 404 ZPO i.V.m. § 118 SGG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt oder noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt. Der Tatsacheninstanz soll durch einen Beweisantrag vor Augen geführt werden, dass der Betroffene die gerichtliche Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht. Der Beweisantrag hat Warnfunktion (stRspr; vgl BSG vom 24.11.1988 - 9 BV 39/88 - SozR 1500 § 160 Nr 67 S 73 f = juris RdNr 4; BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Bei einem - wie hier dem Kläger - nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten sind jedoch geringere Anforderungen zu stellen. Hier genügt es, dass dem Vorbringen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Beteiligte überhaupt in einer bestimmten Richtung noch eine Aufklärung für erforderlich gehalten hat (vgl BSG vom 26.5.2020 - B 1 KR 7/19 B - juris RdNr 11 mwN). Dies ist in der Beschwerdebegründung darzulegen. Ferner ist die Rechtsauffassung des LSG wiederzugeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen. Die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände müssen aufgezeigt werden, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten. Das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme muss angegeben und es muss erläutert werden, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann (stRspr; vgl zB BSG vom 16.5.2019 - B 13 R 222/18 B - juris RdNr 12 mwN). Für die Frage, ob ein hinreichender Grund für die unterlassene Beweiserhebung vorliegt, kommt es darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten gewesen wäre, den Sachverhalt zu dem von dem betreffenden Beweisantrag erfassten Punkt weiter aufzuklären, ob es sich also zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen (stRspr; vgl zB BSG vom 7.4.2011 - B 9 SB 47/10 B - juris RdNr 4).
Der Kläger führt in der Beschwerdebegründung aus, er habe bereits in "zahlreichen Verfahren" auf neue Erkenntnisse zur Mitochondriopathie verwiesen und "Beweisanträge zur Einholung eines Sachverständigengutachtens im internistischen Bereich beantragt". Das SG habe den klägerischen Beweisantrag ignoriert und sich auf ältere Gutachten gestützt. Das LSG habe zur Begründung lediglich auf die Entscheidungsgründe des SG Bezug genommen. Die Beklagte und die erkennenden Gerichte hätten bislang stets die Tatsache ignoriert, dass die Medizin fortgeschritten sei und hinsichtlich der Mitochondriopathie aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse vorlägen. Obwohl er als Kläger stets darauf hingewiesen habe, sei er mit seinem Vortrag nicht angehört worden. Seine Beweisanträge auf Einholung eines internistischen Gutachtens seien lapidar ohne qualifizierte Begründung von dem SG und dem LSG zurückgewiesen worden. Das LSG hätte sich aufgrund der vom Kläger vorgebrachten neuen medizinischen Erkenntnisse gedrängt sehen müssen, den Sachverhalt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auf internistischem Gebiet weiter aufzuklären.
Ob damit dem Vorbringen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Kläger in einer bestimmten Richtung noch eine Aufklärung für erforderlich gehalten hat, bedarf keiner abschließenden Beurteilung. Jedenfalls fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, warum sich das LSG ausgehend von seiner rechtlichen Auffassung, der Kostenerstattungsanspruch scheitere schon am Fehlen vertragsärztlicher Verordnungen, zu einer weiteren Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen. Der Kläger legt nicht dar, weshalb es auf das Ergebnis der von ihm als notwendig erachteten Beweiserhebung aus der - für die Frage der Verletzung der Amtsermittlungspflicht allein maßgeblichen - Sicht des LSG noch ankommen kann.
3. Soweit der Kläger geltend macht, er sei mit seinem Vortrag zu neuen medizinischen Erkenntnissen hinsichtlich einer Mitochondriopathie, die nicht nur den neurologischen, sondern auch den internistischen Bereich betreffe, vom LSG nicht gehört worden, genügt sein Vorbringen nicht den Anforderungen an die damit der Sache nach erfolgte Geltendmachung einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Die gesetzlichen Beschränkungen des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde können nicht dadurch umgangen werden, dass die Rügen einer fehlerhaften Beweiswürdigung oder einer mangelnden Sachaufklärung als eine Verletzung des Gebots des Grundsatzes des fairen Verfahrens bezeichnet werden. Ebenso wenig lassen sich diese Beschränkungen durch die Berufung auf die Vorschriften zum rechtlichen Gehör umgehen (vgl BSG vom 4.8.2022 - B 5 R 64/22 B - juris RdNr 10 mwN). Anderenfalls liefen die oben aufgezeigten Beschränkungen des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG leer.
So liegt der Fall hier. Maßgeblich sind allein die prozessualen Anforderungen, die an die Darlegung der Verletzung der Amtsermittlungspflicht zu stellen sind. Denn das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren soll, wie die Beschwerdebegründung selbst ausführt, darauf gerichtet gewesen sein, die weitere Ermittlung von Amts wegen durchzusetzen.
4. Im Übrigen rügt der Kläger allein, dass das LSG die fallentscheidenden Aspekte nicht ausreichend gewürdigt habe. Soweit der Kläger damit die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bezweifelt, ist diese Frage nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (stRspr; vgl BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18; BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 107/12 B - SozR 4-2600 § 43 Nr 19 - juris RdNr 21; BSG vom 17.7.2020 - B 1 KR 34/19 B - juris RdNr 6).
5. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.