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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.03.2025, Az.: B 8 SO 49/24 AR

Verwerfung der Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
27.03.2025
Aktenzeichen
B 8 SO 49/24 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 14188
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:270325BB8SO4924AR0

Verfahrensgang

nachfolgend
BSG - 02.06.2025 - AZ: B 8 SO 15/25 AR

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin Krauß sowie die Richter Prof. Dr. Luik und Stäbler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat den Antrag des Antragstellers auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der monatlichen Kosten für die "Nutzung von ChatGPT in der Vollversion" abgelehnt. Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde hiergegen zurückgewiesen (Beschluss vom 8.1.2025). Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seinem Vorbringen zum Bundessozialgericht (BSG).

2

Das Vorbringen des Antragstellers, mit dem er vom BSG eine sachliche und rechtskonforme Antwort über den von ihm geltend gemachten Anspruch verlangt, legt der Senat als Beschwerde aus. Die Beschwerde ist aber nicht statthaft. Der Beschluss des LSG ist vor dem BSG nicht anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). In Eilverfahren ist eine inhaltliche Befassung durch das BSG vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Aus diesem Grund ist die Beschwerde ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.