Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.06.2025, Az.: B 8 SO 15/25 AR
Verwerfung der Anhörungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 02.06.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 15/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 17913
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:020625BB8SO1525AR0
Verfahrensgang
Rechtsgrundlage
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. Juni 2025 durch die Richter Prof. Dr. Bieresborn, Prof. Dr. Luik und Stäbler
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 27. März 2025 - B 8 SO 49/24 AR - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Anhörungsrügeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 8.1.2025 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als unzulässig verworfen (Beschluss vom 27.3.2025). Hiergegen wendet sich der Antragsteller und beantragt "Wiedereinsetzung in der vorigen Stand und erneute Prüfung gemäß § 178a SGG". Am 25.5.2025 hat der Antragsteller Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Mitglieder des 8. Senates erhoben.
Den Vortrag legt der Senat als Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 27.3.2025 als einzig in Betracht kommenden Rechtsbehelf aus; diese ist als unzulässig zu verwerfen. Der Antragsteller legt jedenfalls die Voraussetzung einer entscheidungserheblichen Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) durch das Bundessozialgericht (BSG) nicht dar (§ 178a Abs 2 Satz 5 SGG). Im Kern bezweifelt er die Richtigkeit der Entscheidung des Senats und wiederholt lediglich sein bisheriges Vorbringen. Dies kann der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen.
Die Entscheidung im Anhörungsrügeverfahren erfolgt ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (vgl BSG vom 28.9.2006 - B 3 P 1/06 C - SozR 4-1500 § 178a Nr 5 RdNr 16 ff; BSG vom 8.11.2006 - B 2 U 5/06 C - SozR 4-1500 § 178a Nr 6 RdNr 8-9).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Der Beschluss über die Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).
Der Senat weist darauf hin, dass er vergleichbare Eingaben des Antragstellers im vorliegenden Rechtsstreit zukünftig nicht mehr bearbeitet. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl BSG vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7-8).