Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.03.2025, Az.: B 7 AS 99/24 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 18.03.2025
- Aktenzeichen
- B 7 AS 99/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 13643
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:180325BB7AS9924B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Landshut - 09.11.2022 - AZ: S 7 AS 195/21
- LSG Bayern - 07.10.2024 - AZ: L 7 AS 566/22
Rechtsgrundlagen
Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin S . Knickrehm sowie die Richterin Siefer und den Richter Söhngen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Oktober 2024 - L 7 AS 566/22 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin K, P, beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Beruft sich der Kläger auf die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung, ist unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG im Einzelnen darzulegen, welchen gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen zukommen und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der infrage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe der jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des Grundgesetzes im Einzelnen dargelegt werden. Dabei ist aufzuzeigen, dass und inwieweit der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten und in unzulässiger Weise verletzt hat (stRspr; vgl nur BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 157/21 B - RdNr 3 mwN; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 14e mwN).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie formuliert folgende Fragen:
"1. Waren die nach § 20 SGB II bestimmten Regelbedarfe der Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2021 verfassungskonform?
2. Waren die nach § 20 SGB II bestimmten Regelbedarfe der Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2021 auch unter Berücksichtigung des einmaligen pauschalierten Leistungsanspruchs nach § 70 SGB 2 in Höhe von 150,00 Euro für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 zum Ausgleich der pandemiebedingten Sonder- und Mehrbedarfe evident unzureichend?
3. Ist § 70 Satz 1 SGB II in der Fassung des Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III) vom 10.03.2021 mit Wirkung vom 01.04.2021 mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG und dem Allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar?"
Die Klärungsbedürftigkeit der Fragen 1 und 2 zeigt der Kläger jedoch nicht hinreichend auf. Er verweist in seiner Begründung auf Entscheidungen des LSG Nordrhein-Westfalen (vom 31.3.2022 - L 2 AS 330/22 B ER) und des SG Freiburg (vom 26.5.2023 - S 7 AS 1561/22), die die von ihm aufgeworfenen Fragen verneinten, sowie auf eine Entscheidung des SG Karlsruhe (vom 11.2.2021 - S 12 AS 213/21 ER), das davon ausgegangen sei, die Regelsätze seien 2021 evident unzureichend gewesen. Zudem weist er darauf hin, dass es zu den Fragen 1 und 2 keine höchstrichterliche Entscheidung gebe und das BSG (mit Beschluss vom 27.6.2024 - B 7 AS 81/24 AR) die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers selbst wegen Formmängeln als unzulässig verworfen habe. Dies genügt jedoch nicht den Begründungsanforderungen an einen Verfassungsverstoß, sondern zeigt nur auf, dass zu diesen Fragen unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten werden. Weder setzt sich die Beschwerdebegründung mit den Anforderungen des BVerfG (BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12; BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20) an die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Bemessung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auseinander, noch legt der Kläger dar, warum diese Vorgaben insbesondere unter Berücksichtigung gesetzlicher vorgesehener Einmal- und Sonderbedarfe in der Zeit von Januar bis April 2021 nicht erfüllt sein sollen. Dies behauptet der Kläger im Ergebnis nur.
Soweit er unter Ziff 3 eine Rechtsfrage zu § 70 SGB II formuliert, fehlt es bereits an hinreichenden Darlegungen zu ihrer Klärungsfähigkeit im vorliegenden Verfahren. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass im streitbefangenen Bewilligungszeitraum überhaupt eine Verfügung des Beklagten über einen Anspruch nach § 70 SGB II ergangen ist, die Gegenstand des Verfahrens sein könnte. Schon nach seinem eigenen Vortrag war die Sonderzahlung nach § 70 SGB II lediglich ein Begründungselement des LSG in dessen Ablehnung eines unabweisbaren Mehrbedarfs nach § 21 Abs 6 SGB II. Zu den - auch insoweit nicht erfüllten - Anforderungen an die Begründung eines behaupteten Verfassungsverstoßes gelten die Ausführungen zu den Fragen 1 und 2 entsprechend.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, wie ausgeführt. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).