Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.06.2024, Az.: B 7 AS 81/24 AR
Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 27.06.2024
- Aktenzeichen
- B 7 AS 81/24 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 20194
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:270624BB7AS8124AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München - 19.08.2021 - AZ: S 13 AS 297/21
- LSG Bayern - 13.05.2024 - AZ: L 7 AS 2/22
Rechtsgrundlage
Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Juni 2024 durch die Vorsitzende Richterin S . Knickrehm sowie die Richterinnen Siefert und Neumann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 23.6.2024 eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG). Auf eine angekündigte Beschwerdebegründung des Klägers kommt es daher nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.