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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.06.2024, Az.: B 7 AS 81/24 AR

Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
27.06.2024
Aktenzeichen
B 7 AS 81/24 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 20194
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:270624BB7AS8124AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG München - 19.08.2021 - AZ: S 13 AS 297/21
LSG Bayern - 13.05.2024 - AZ: L 7 AS 2/22

Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Juni 2024 durch die Vorsitzende Richterin S . Knickrehm sowie die Richterinnen Siefert und Neumann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 2024 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 23.6.2024 eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen.

2

Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG). Auf eine angekündigte Beschwerdebegründung des Klägers kommt es daher nicht an.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.

S. Knickrehm
Siefert
Neumann