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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.03.2025, Az.: B 5 R 104/24 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
17.03.2025
Aktenzeichen
B 5 R 104/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 17910
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:170325BB5R10424B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Darmstadt - 18.10.2022 - AZ: S 23 R 363/20
LSG Hessen - 28.05.2024 - AZ: L 2 R 323/22

Redaktioneller Leitsatz

Es ist geklärt, dass Beitragszeiten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) nicht zur Wartezeiterfüllung in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie auch nicht zur Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit anrechenbar sind und dies auch nicht in analoger Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ALG bzw § 13 Abs. 2 Nr. 2 ALG aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Prof. Dr. Körner und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Mai 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

2

Der 1956 geborene Kläger bezieht seit November 2022 von der Beklagten eine Regelaltersrente. Die Gewährung einer abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab September 2020 lehnte die Beklagte ab. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 18.10.2022). Das LSG hat die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe die Wartezeit von 45 Jahren nicht erfüllt. Es lägen statt der erforderlichen 540 Kalendermonate nur 318 Kalendermonate mit anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten vor. Die vom Kläger als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse zurückgelegten Beitragszeiten (245 Kalendermonate) seien für die Erfüllung der Wartezeit in der allgemeinen Rentenversicherung nicht zu berücksichtigen (Urteil vom 28.5.2024).

3

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Beschwerde zum BSG erhoben. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).

5

Gemäß § 73 Abs 6 Satz 7 SGG i.V.m. § 84 Satz 1 ZPO besteht zwar die Möglichkeit, mehrere Prozessbevollmächtigte zur Vertretung zu ermächtigen (vgl BSG Beschluss vom 15.12.2008 - B 11 AL 115/08 B - juris RdNr 7). Keine der von den beiden Prozessbevollmächtigten des Klägers eingereichten Beschwerdebegründungen entspricht jedoch der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form.

6

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (s etwa BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 12 mwN). Diese Darlegungsanforderungen sind nicht erfüllt.

7

Der Kläger formuliert schon keine aus sich heraus verständliche abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl speziell zu dieser Anforderung zB BSG Beschluss vom 22.4.2020 - B 5 R 266/19 B - juris RdNr 5 mwN). Soweit es ihm erkennbar um die Frage geht, ob in der Alterssicherung der Landwirte zurückgelegte Beitragszeiten auf die Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs 5 SGB VI) anrechenbare Zeiten nach § 51 Abs 3a Satz 1 SGB VI sind, hat der Kläger zur (abstrakten) Klärungsbedürftigkeit nicht ausreichend vorgetragen. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist. In der Beschwerdebegründung muss deshalb unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung getroffen wurde oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die nunmehr maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet wurde (vgl BSG Beschluss vom 7.1.2025 - B 5 R 145/24 B - juris RdNr 7 mwN). Aus den Beschwerdebegründungen vom 3.10. und 4.10.2024 geht dies nicht hervor.

8

Das BSG hat bereits entschieden, dass Beitragszeiten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) nicht zur Wartezeiterfüllung in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie auch nicht zur Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit anrechenbar sind und dies auch nicht in analoger Anwendung von § 17 Abs 1 Satz 1 Nr 1 ALG bzw § 13 Abs 2 Nr 2 ALG aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist (BSG Urteil vom 6.2.2003 - B 13 RJ 17/02 R - BSGE 90, 285 = SozR 4-2600 § 55 Nr 1; BSG Urteil vom 19.5.2004 - B 13 RJ 4/04 R). Der Kläger nimmt zwar Bezug auf diese auch vom LSG in der angefochtenen Entscheidung zitierte Rechtsprechung. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Urteilen erfolgt aber nicht. Damit wird auch kein weiterer Klärungsbedarf aufgezeigt.

9

Soweit der Kläger zudem einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend macht, hat er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach den dargestellten Grundsätzen ebenfalls nicht näher dargelegt (zur Geltendmachung eines Verfassungsverstoßes vgl auch BSG Beschluss vom 18.7.2024 - B 5 R 7/24 B - juris RdNr 8 mwN). Eine Auseinandersetzung insbesondere mit der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zu dem vermeintlich verletzten Grundrecht fehlt völlig. Sein Vorbringen, auf Wartezeiten in der Alterssicherung der Landwirte würden Pflichtbeiträge, die nach dem SGB VI gezahlt worden seien, angerechnet (§ 17 Abs 1 Satz 1 Nr 1 ALG), und dies müsse auch umgekehrt gelten, genügt nicht.

10

Dass der Kläger die Entscheidung des LSG für verfehlt und inhaltlich unrichtig hält, ist für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.9.2023 - B 5 R 15/23 BH - juris RdNr 7 mwN).

11

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.