Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.09.2023, Az.: B 5 R 15/23 BH
Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung; Bezeichnung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 27.09.2023
- Aktenzeichen
- B 5 R 15/23 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 41590
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2023:270923BB5R1523BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Nordrhein-Westfalen - 24.02.2023 - AZ: L 14 R 148/22
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Es besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn nicht erkennbar ist, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen – hier beim Fehlen von Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Hinblick auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der mündlichen Verhandlung und eine geltend gemachte inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 5 R 15/23 BH
LSG Nordrhein-Westfalen 24.02.2023 - L 14 R 148/22
SG Düsseldorf 14.01.2022 - S 49 R 1631/19
………………………………………..,
Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,
g e g e n
Deutsche Rentenversicherung Rheinland,
Königsallee 71, 40215 Düsseldorf,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. September 2023 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. D ü r i n g sowie den Richter G a s s e r und die Richterin H a h n
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Streitig ist, ob die Beklagte im Rahmen einer Untätigkeitsklage den Antrag des Klägers auf medizinische Rehabilitation als Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung umzudeuten und zu bescheiden hat.
Der 1979 geborene Kläger stellte im März 2018 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer medizinischen Rehabilitation. Die Beklagte bewilligte ihm daraufhin eine ambulante Leistung zur Rehabilitation (Bescheid vom 6.6.2018). Ausweislich des Entlassungsberichts vom 6.7.2018 wurde der Kläger als leistungsfähig für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kurierfahrer für Labore sowie für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem zeitlichen Umfang von drei bis unter sechs Stunden täglich entlassen. Die Beklagte gelangte im Rahmen ihrer sozialmedizinischen Auswertung zu dem Ergebnis, dass eine Erwerbsminderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vorliege. In der Folgezeit bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Integrationsmaßnahme sowie Übergangsgeld und im Anschluss Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes in Form eines Eingliederungszuschusses an den Arbeitgeber. Im November 2019 beantragte der Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Die Beklagte lehnte den Antrag wegen fehlender medizinischer Voraussetzungen ab (Bescheid vom 12.2.2020, bestandskräftiger Widerspruchsbescheid vom 4.8.2020). Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens wegen der Nichtgewährung von Zwischenübergangsgeld machte der Kläger im November 2019 geltend, der Entlassungsbericht aus Juli 2018 gehe von einem teilschichtigen Leistungsvermögen aus. Ihm stehe daher eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu. Die Beklagte hätte von Amts wegen hierüber entscheiden müssen und werde aufgefordert, dies bis zum 10.12.2019 nachzuholen. Nach Verstreichen der Frist hat der Kläger am 18.12.2019 Klage erhoben, die das SG mit Gerichtsbescheid vom 14.1.2022 abgewiesen hat. Die auf "Umdeutung" des Reha-Antrags aus März 2018 in einen Rentenantrag und Bescheidung dieses Antrags gerichtete Untätigkeitsklage sei unbegründet, weil die Beklagte über alle förmlich gestellten Anträge des Klägers innerhalb der Fristen des § 88 SGG entschieden habe. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 24.2.2023). Voraussetzung einer Untätigkeitsklage gemäß § 88 Abs 1 SGG sei stets, dass ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts gestellt worden sei. Der Kläger begehre aber die Bescheidung eines nach § 116 Abs 2 SGB VI fiktiv entstandenen Rentenantrags.
Mit Schreiben vom 17.4.2023 hat der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Beschwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt.
II
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Einem Beteiligten kann für das Verfahren vor dem BSG nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO nur dann PKH bewilligt werden, wenn er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Es kann hier offenbleiben, ob der Kläger ausreichende Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat. Jedenfalls ist nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichtsakten auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG sind nicht erkennbar. Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG einen abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (Zulassungsgrund der Divergenz, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Ebenso fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass ein Verfahrensmangel vorliegen könnte, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen kann. Nach Halbsatz 2 dieser Bestimmung kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dass ein solcher entscheidungserheblicher Verfahrensmangel aufgezeigt werden und vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere erhielt der Kläger ausreichend Gelegenheit, sich im Verfahren zu äußern. Die Terminsmitteilung für die mündliche Verhandlung am 24.2.2023 wurde ihm rechtzeitig am 20.12.2022 zugestellt. In der Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung war der Hinweis enthalten, dass auch im Fall des Ausbleibens des Klägers verhandelt und entschieden werden kann (vgl § 110 Abs 1 Satz 2 SGG).
Soweit der Kläger die angefochtene Entscheidung für inhaltlich unrichtig hält, kann darauf eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 19.1.2022 - B 5 R 199/21 B - juris RdNr 15 mwN). Im Übrigen hat die Beklagte nach den Feststellungen des LSG den Entlassungsbericht von Amts wegen ausgewertet und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Erwerbsminderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vorliege. Zudem hat sie mit Bescheid vom 12.2.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.8.2020 das Vorliegen einer Erwerbsminderung verneint. Im Rahmen dieses Verfahrens war sie von Amts wegen verpflichtet, auch einen ggf früheren Leistungsfall zu prüfen. Der Kläger hat die ablehnende Entscheidung bestandskräftig werden lassen.
Da kein Anspruch auf PKH besteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG). Sie entspricht nicht den gesetzlichen Formvorschriften. Im Verfahren vor dem BSG (ausgenommen im PKH-Verfahren) müssen sich die Beteiligten - anders als in erster oder zweiter Instanz - von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (vgl § 73 Abs 4 SGG). Hierüber ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils (Umdruck Seite 13 f) ausführlich belehrt worden.
3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG.