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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.03.2025, Az.: B 2 U 120/24 B

Gewährung von Lebzeiten- und Hinterbliebenenleistungen wegen einer Berufskrankheit (BK) des verstorbenen Ehemanns i.R. eines Überprüfungsverfahrens; Verwerfung der Nichtzulasungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
17.03.2025
Aktenzeichen
B 2 U 120/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 12735
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:170325BB2U12024B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Dresden - 11.02.2022 - AZ: S 39 U 226/19
LSG Sachsen - 04.11.2024 - AZ: L 5 U 43/22

Redaktioneller Leitsatz

Eine Rechtsfrage ist etwa dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zum Beispiel unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. November 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens über die Gewährung von Lebzeiten- und Hinterbliebenenleistungen wegen einer Berufskrankheit (BK) des verstorbenen Ehemanns der Klägerin. Strittig ist hierbei, ob bei dem Ehemann der Klägerin eine BK nach Nr 1103 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) - Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen - (BK Nr 1103) oder nach Nr 4103 - Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura - (BK Nr 4103) festzustellen ist.

2

Das LSG hat die Berufung der Klägerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG (Gerichtsbescheid vom 11.2.2022) zurückgewiesen (Urteil vom 4.11.2024).

3

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG und stützt dies auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

II

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

5

1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Beschwerdeführer müssen daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um ihrer Darlegungspflicht zu genügen, müssen Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 24.1.2025 - B 2 U 98/23 B - juris RdNr 3, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4 1920 § 52 Nr 18RdNr 5, jeweils mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4 1500 § 160a Nr 24). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

6

a) Zur BK 4103 hält die Klägerin es sinngemäß für grundsätzlich bedeutsam, "ob eine Lungenkrebserkrankung als Asbeststaublungenerkrankung im Sinne der BK Nr 4103 zu subsumieren ist."

7

Mit dieser Frage ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache indes nicht schlüssig dargetan. Denn es fehlen bereits hinreichende Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit. Eine Rechtsfrage ist etwa dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Hier stellt die Beschwerdebegründung allein darauf ab, dass sich eine BK durch Asbest als Lungenkrebs oder Mesotheliom durch Asbest nach Anlage Nr 28 der Liste der Internationalen Arbeitskonferenz, Übereinkommen 121 über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vom 8.7.1964, abgeändert 1980, bestimme. Indes unterlässt sie eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Rechtslage. Nach § 9 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind BKen nur diejenigen Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats als solche bezeichnet hat (sog Listen-BKen) und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Nach Anlage 1 zur BKV ist die BK Nr 4103 definiert als Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura. Lungenkrebs kann wie Kehlkopfkrebs oder Eierstockkrebs unter den weiteren darin genannten Voraussetzungen von der BK Nr 4104 erfasst sein. Die BK Nr 4105 erfasst schließlich ein durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Perikards. Aufgrund dieser Systematik der BKen Nr 4103 bis 4105 sowie der weiteren Ausgestaltung der Gruppe 41 in der BK-Liste hätte es einer substantiierten Auseinandersetzung der Beschwerdebegründung damit bedurft, warum sich die Antwort auf ihre Frage nicht bereits von selbst durch Normauslegung anhand von Wortlaut und Systematik ergibt.

8

Jedenfalls enthält die Beschwerdebegründung keine schlüssige Darlegung zur (konkreten) Klärungsfähigkeit, dh zur Entscheidungserheblichkeit der benannten Frage in dem Sinne, dass ihre Klärung im Revisionsverfahren erwartet werden kann. Denn nur unter dieser Voraussetzung ist die angestrebte Entscheidung geeignet, in künftigen Revisionsverfahren die Rechtseinheit zu wahren oder zu sichern oder die Fortbildung des Rechts zu fördern. Insoweit hätte die Klägerin aufzeigen müssen, welchen Sachverhalt das LSG für das BSG bindend (§ 163 SGG) festgestellt hat und dass auf dieser Grundlage im angestrebten Revisionsverfahren notwendig über die angesprochene Problematik entschieden werden muss (zB BSG Beschlüsse vom 24.5.2023 - B 2 U 77/22 B - juris RdNr 11, vom 15.8.2022 - B 2 U 147/21 B - juris RdNr 11, vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 und vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48 = juris RdNr 4, jeweils mwN). Es hätte der vollständigen Darstellung der hierzu vom LSG festgestellten Tatsachen bedurft, um es dem Senat zu ermöglichen, allein auf Grundlage dieser Schilderung eine eigenständige Bewertung zu treffen. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen selbst herauszusuchen (zB BSG Beschlüsse vom 4.11.2024 - B 2 U 66/24 B - juris RdNr 6, vom 1.7.2024 - B 2 U 20/24 B - juris RdNr 5, vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 5 und grundlegend vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 f = juris RdNr 3, jeweils mwN). Hierzu enthält die Beschwerdebegründung indes keinen Vortrag.

9

b) Im weiteren formuliert die Beschwerdebegründung als Rechtsfrage,

"ob die Anforderungen der Berufskrankheitenliste hinsichtlich der asbestbedingten Lungenkrebserkrankungen die Anforderungen zu hoch veranschlagen und noch dem gegenwärtigen Erkenntnisstand entsprechen."

10

Damit bezeichnet sie keine taugliche Rechtsfrage zur Auslegung, Anwendbarkeit oder Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Soweit die Beschwerdebegründung geklärt haben möchte, ob hinsichtlich der BK Nr 4104 auf Grundlage neuer Erkenntnisse auch eine geringere Anzahl als 25 Asbestfaserjahre eine Lungenkrebserkrankung verursachen kann, stellt sie auf die Anerkennung einer Wie-BK nach § 9 Abs 2 SGB VII ab. Das dafür erforderliche Vorliegen von neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ist durch Ermittlungen auf Tatsachenebene (§ 103 SGG, § 106 Abs 3 SGG) zu klären, auf die die Beteiligten durch geeignete Beweisanträge einwirken können. Dies beinhaltet indes keine Fragen rechtlicher Art. Unabhängig davon enthält die Beschwerdebegründung auch zu dieser Frage keine Ausführung zu einer Klärungsfähigkeit im gegenständlichen Verfahren.

11

c) Zur BK 1103 formuliert die Klägerin als Rechtsfrage,

"ob an Lungenkrebs nach Chrom VI Belastung erkrankten Versicherten ein Dosisgrenzwert entgegengehalten werden kann."

12

Soweit diese Frage auf die Auslegung des Tatbestandes der BK 1103 gerichtet sein soll, versäumt die Beschwerdebegründung eine Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage. Eine Rechtsfrage ist auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG oder ggf ein anderes oberstes Bundesgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschlüsse vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 5, vom 10.5.2023 - B 2 U 123/22 B - juris RdNr 5 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 8, jeweils mwN). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG sowie ggf der einschlägigen Rechtsprechung aller obersten Bundesgerichte zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet ist (BSG Beschlüsse vom 10.5.2023 - B 2 U 123/22 B - juris RdNr 5, vom 12.7.2022 - B 2 U 11/22 B - juris RdNr 9 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 8, jeweils mwN). Hierzu enthält die Beschwerdebegründung indes keinen Vortrag. Sie unterlässt dadurch auch eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Rechtsprechung des Senats, dass bei fehlender näherer Dosis-Bestimmungen durch die BK selbst oder entsprechenden wissenschaftlichen Erkenntnissen es ausreichend sein kann, dass sich mit einer Arbeitsplatzexposition überhaupt eine Erhöhung des Erkrankungsrisikos ergibt (BSG Urteil vom 27.9.2023 - B 2 U 8/21 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-5671 Anl 1 Nr 1301 Nr 1 vorgesehen - juris RdNr 17 ff mwN).

13

Unabhängig davon enthält die Beschwerdebegründung auch zu dieser Frage keine Darlegung zur erforderlichen Klärungsfähigkeit im gegenständlichen Verfahren. Ohne schlüssige Darstellung des vom LSG bindend feststellten Sachverhalts (§ 163 SGG) genügt dafür insbesondere der knappe Vorwurf nicht, die Beklagte habe das Vorliegen einer BK Nr 1103 eindeutig damit abgelehnt, dass die Belastung zu gering gewesen sei. Soweit die Klägerin damit zugleich rügt, das LSG habe in ihrem Fall falsch entschieden, geht dies über eine im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unzulässige Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung nicht hinaus (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 9.8.2024 - B 2 U 32/24 B - juris RdNr 11, vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 13 und vom 14.9.2023 - B 9 SB 23/23 B - juris RdNr 8, jeweils mwN).

14

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

15

3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, 169 Satz 2 und 3 SGG).

16

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.