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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.03.2025, Az.: B 2 U 92/24 B

Anerkennung einer diagnostizierten obstruktiven Atemwegserkrankung als Berufskrankheit (BK) nach Nr 4301 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV); Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
11.03.2025
Aktenzeichen
B 2 U 92/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 12345
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:110325BB2U9224B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Düsseldorf - 24.08.2021 - AZ: S 14 U 354/18
LSG Nordrhein-Westfalen - 23.04.2024 - AZ: L 15 U 511/21

Redaktioneller Leitsatz

Die Würdigung voneinander abweichender Gutachtenergebnisse oder ärztlicher Auffassungen gehört wie die anderer sich widersprechender Beweisergebnisse zu der Beweiswürdigung, die als solche gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG von einer Rüge als Verfahrensmangel ausgeschlossen ist. Es besteht keine Verpflichtung der Gerichte zu stets neuen Befragungen der Sachverständigen, nur weil die Beteiligten deren Feststellungen und Beurteilungen nicht teilen. Auch besteht kein allgemeiner Anspruch auf Überprüfung eines oder mehrerer Sachverständigengutachten durch ein sog Obergutachten.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. April 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob eine beim Kläger diagnostizierte obstruktive Atemwegserkrankung als Berufskrankheit (BK) nach Nr 4301 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie) - (BK Nr 4301) oder als BK Nr 4302 - durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen - anzuerkennen ist.

2

Die im Anschluss an ein erfolgloses Verwaltungsverfahren erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) unter anderem nach Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen abgewiesen (Urteil vom 24.8.2021). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 23.4.2024).

3

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG rügt der Kläger das Vorliegen von Verfahrensmängeln, weil das LSG seinen Beweisanträgen nicht nachgekommen sei.

II

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht formgerecht bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

5

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

6

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger rügt eine unterbliebene weitere Sachaufklärung durch das LSG (§ 103 SGG). Er habe im Berufungsverfahren die Befragung von Zeugen, die Einholung ergänzender Stellungnahmen und die Erstellung eines neuen medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt, diese Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung auch aufrechterhalten und noch ergänzt (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 373 ff, §§ 402 ff ZPO).

7

Damit erfüllt der Kläger indes nicht die Anforderungen zur Bezeichnung eines Aufklärungsmangels (§ 103 SGG). Hierfür muss die Beschwerdebegründung (1.) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zur weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5.) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gekannt hätte (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 26.11.2024 - B 2 U 82/23 B - juris RdNr 5, vom 5.7.2024 - B 2 U 20/23 B - juris RdNr 5 und vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5, jeweils mwN).

8

Daran fehlt es hier. Unabhängig davon, ob die aufgezeigten Anträge des Klägers jeweils prozessordnungskonforme Beweisanträge darstellen, fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, dass das LSG diesen Anträgen jeweils ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist, obwohl nach seiner sachlich-rechtlichen Auffassung bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen. § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist im Hinblick auf das Erfordernis "ohne hinreichende Begründung" nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen (zB BSG Beschlüsse vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 11 mwN, vom 21.3.2023 - B 2 U 148/22 B - juris RdNr 8 mwN und vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr 5 S 6 = juris RdNr 2). Nicht maßgeblich ist daher, ob und mit welchen Gründen das LSG einen Beweisantrag formell ablehnt. Gerichte müssen im Rahmen der gesetzlichen Begründungspflicht (§ 136 Abs 1 Nr 6 SGG, § 128 Abs 1 Satz 2 SGG) nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, in den Entscheidungsgründen ausdrücklich abhandeln (BSG Beschlüsse vom 21.8.2024 - B 2 U 28/24 B - juris RdNr 12, vom 6.11.2023 - B 2 U 1/23 B - juris RdNr 9 und vom 10.5.2023 - B 2 U 123/22 B - juris RdNr 12, jeweils mwN). Entscheidend ist, ob sich das LSG materiell von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben, weil nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln, insbesondere den im Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten, Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus seiner rechtlichen Sicht erkennbar offengeblieben sind, damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind. Nicht ausreichend hierfür ist, dass der Kläger aus seiner Sicht weiteren Aufklärungsbedarf annimmt.

9

Dazu enthält die Beschwerdebegründung keinen schlüssigen Vortrag, das Vorbringen geht über das bloße Behaupten eines weiteren Ermittlungsbedarfs nicht hinaus. Es hätte indes einer Aus - einandersetzung mit dem Standpunkt des LSG bedurft, aus dem sich ein weiterer Ermittlungsbedarf auch nach dessen sachlichem sowie rechtlichem Standpunkt ergeben hätte. Die Beschwerdebegründung zeigt demgegenüber durch die Wiedergabe der Entscheidungsgründe nur auf, dass und aus welchen Gründen das LSG im gegenständlichen Verfahren keinen weiteren Ermittlungsbedarf gesehen hat. Es hat teilweise eine fehlende Entscheidungserheblichkeit wegen eines Rügeverlusts angenommen, weil der Kläger Einwendungen gegen das vom SG eingeholten Sachverständigengutachten erst im Berufungsverfahren geltend gemacht habe (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 295 ZPO; vgl BSG Urteil vom 7.5.2019 - B 2 U 25/17 R - BSGE 128, 78 = SozR 4-2700 § 200 Nr 5, RdNr 21 und Beschluss vom 17.5.2022 - B 2 U 91/21 B - juris RdNr 11 mwN). Die Befragung des Zeugen zur Feststellung der Arbeitsverhältnisse hat es für nicht entscheidungserheblich gehalten, weil es nicht auf die Menge der schädlichen Einwirkungen abstelle. Eine ergänzende Stellungnahme des im Verwaltungsverfahren gehörten Sachverständigen sowie die Einholung weiterer Gutachten hat das LSG vor dem Hintergrund des gerichtlichen Sachverständigengutachtens für nicht erforderlich gehalten, weil dieses durch die differenzierte Würdigung außerberuflicher Faktoren überzeugender sei und auch keine Mängel aufweise; es habe auch die Frage einer richtungsweisenden Verschlimmerung überzeugend beantwortet. Die Klärung einer möglichen Exposition mit Kolophonium während früherer Tätigkeiten des Klägers hat das LSG für nicht entscheidungserheblich gehalten, weil mangels zeitlichen Zusammenhangs zwischen einer etwaigen Exposition und Krankheitsbeginn die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen fehlten.

10

Vor diesem Hintergrund bleibt unklar, warum sich das LSG insbesondere zu weiteren Ermittlungen der Expositionen hätte veranlasst sehen sollen, wenn es tragend auf das Fehlen der arbeitsmedizinischen Voraussetzungen abgestellt und eine haftungsbegründende Kausalität verneint hat.

11

Auch ist nichts dazu vorgetragen, warum das LSG sich zur Einholung weiterer Gutachten hätte gedrängt fühlen müssen bzw sein Ermessen zur ergänzenden Befragung gehörter Sachverständiger sich zu einer Verpflichtung verdichtet hätte (§ 103 SGG; § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 411 Abs 3 ZPO). Allein das Vorliegen divergierender Feststellungen und Ansichten gehörter Sachverständigen vermag keine Verpflichtung zur ergänzenden Befragung oder gar persönlichen Anhörung zu begründen. Denn die Würdigung voneinander abweichender Gutachtenergebnisse oder ärztlicher Auffassungen gehört wie die anderer sich widersprechender Beweisergebnisse zu der Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG), die als solche gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG von einer Rüge als Verfahrensmangel ausgeschlossen ist (zB BSG Beschlüsse vom 9.4.2024 - B 2 U 137/23 B - juris RdNr 13 mwN, vom 6.9.2023 - B 2 U 90/22 B - juris RdNr 21 mwN und vom 12.12.2003 -B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 juris RdNr 10). Es besteht keine Verpflichtung der Gerichte zu stets neuen Befragungen der Sachverständigen, nur weil die Beteiligten deren Feststellungen und Beurteilungen nicht teilen. Auch besteht kein allgemeiner Anspruch auf Überprüfung eines oder mehrerer Sachverständigengutachten durch ein sog Obergutachten (zB BSG Beschlüsse vom 6.12.2023 - B 2 U 41/23 B - juris RdNr 9, vom 9.6.2023 - B 2 U 7/23 B - juris RdNr 10 und vom 14.12.2022 - B 2 U 1/22 B - juris RdNr 7, jeweils mwN).

12

Die Beschwerdebegründung enthält im Weiteren kein schlüssiges Vorbringen, dass das Urteil des LSG auf den unterlassenen Ermittlungen beruhen könnte. Dies wäre insbesondere deswegen erforderlich gewesen, weil das LSG Konkurrenzursachen als überwiegend wahrscheinlich krankheitsauslösend bewertet hat.

13

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

14

3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

15

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.