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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.03.2025, Az.: B 11 AL 44/24 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
11.03.2025
Aktenzeichen
B 11 AL 44/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 13255
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:110325BB11AL4424B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 12.12.2022 - AZ: S 52 AL 1370/21
LSG Berlin-Brandenburg - 14.11.2024 - AZ: L 14 AL 144/22

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin S . Knickrehm sowie die Richterinnen Siefert und Neumann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. November 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

2

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

3

Aus Sicht des Klägers sind klärungsbedürftig folgende Fragen:

  • "Ist der (unzutreffende) rechtliche Hinweis in einem Bescheid vorrangig gegenüber dem (zutreffenden) rechtlichen Hinweis in einem Merkblatt der Behörde, d.h. kann der Anspruchsteller auf die Ausführungen in dem Bescheid vertrauen?

  • Gilt der Vorrang der Ausführungen im Bescheid zumindest dann, wenn der Anspruchsteller zeitlich zunächst vom Merkblatt und dann vom Bescheid Kenntnis nimmt?

  • Kann sich die Behörde über einen Zeitraum von 16 Monaten, in dem monatliche Bewilligungsbescheide ergehen und ein Widerspruchsverfahren geführt wird, noch auf die Vorläufigkeit der Zahlungen und die fehlende Prüfung der persönlichen Voraussetzungen berufen, insbesondere wenn sie bereits bei Antragstellung die fehlenden persönlichen Voraussetzungen kennt?"

4

Zur Begründung verweist er auf Ausführungen im konkreten Bewilligungsbescheid für Kug und die konkrete Durchführung einer vorläufigen Leistungsbewilligung über einen längeren Zeitraum.

5

Bei den formulierten Fragen handelt es sich schon nicht um abstrakte Rechtsfragen, sondern um solche, die sich allein auf den konkreten Lebenssachverhalt des Klägers beziehen. Dies macht bereits der zur Begründung geschilderte Inhalt ergangener Bescheide und der geschilderte konkrete Ablauf der Kenntnisnahme bestimmte Inhalt eines Merkblattes bzw von Ausführungen in Bescheiden deutlich.

6

Zudem fehlt es - das Vorliegen abstrakter Rechtsfragen unterstellt - jedenfalls an ausreichenden Darlegungen zu deren Klärungsfähigkeit. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR1500 § 160a Nr 31). Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsfähigkeit - konkret-individuell sachlich entscheiden müssen (BSG vom 25.6.1980 - 1 BA 23/80 - SozR 1500 § 160 Nr 39; BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31). Dies erfordert es, dass der Kläger den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31).

7

Den Ausführungen des Klägers, die angesichts des Fehlens einer zumindest gedrängten Sachverhaltsdarstellung ohnedies kaum nachvollziehbar sind, kann nur entnommen werden, dass er vorläufig Kug erhalten hat und dieses nunmehr zurückzahlen muss. Es mangelt insoweit schon an Ausführungen dazu, in welchem Zusammenhang Fragen des Vertrauensschutzes bei einer möglichen Rückzahlungspflicht nach nur vorläufiger Bewilligung auftreten sollen (vgl § 328 Abs 1, 3 SGB III), und damit an Darlegungen zur konkreten Klärungsfähigkeit in dem angestrebten Revisionsverfahren.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.