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Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.03.2025, Az.: B 5 R 4/25 BH

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
03.03.2025
Aktenzeichen
B 5 R 4/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 13241
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:030325BB5R425BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Augsburg - 21.10.2022 - AZ: S 13 R 359/22
LSG Bayern - 04.12.2024 - AZ: L 6 R 557/2

Redaktioneller Leitsatz

Die Voraussetzungen, unter denen die Übermittlung einer Geldleistung an den Wohnsitz des Empfängers für diesen kostenfrei ist, ergeben sich aus § 47 Abs 1 Satz 3 i.V.m. Satz 2 SGB I und bedürfen keiner weiteren Klärung. Es ist hinreichend klar, dass der nunmehrige § 47 Abs 1 Satz 2 SGB I bereichsübergreifend die Kostenfreiheit bei allen anderen Übermittlungswegen als der Überweisung abschafft, es sei denn, dass ein Fall des Satz 3 vorliegt und der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Dr. Hannes und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Dezember 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der 1951 geborene Kläger bezieht eine Altersrente für langjährig Versicherte. Die Rente wird vom Rentenservice der Deutschen Post per Verrechnungsscheck an seinen Wohnsitz übermittelt, weil der Kläger über kein Bankkonto verfügt. Die Übermittelung erfolgte für ihn zunächst kostenfrei. In den Rentenbescheiden vom 21.12. und 30.12.2021, mit denen die Beklagte jeweils eine Rentenneuberechnung zum 1.1.2022 vornahm, teilte sie dem Kläger mit, für die Zahlung der Rente per Verrechnungsscheck würden 9 Euro monatlich anfallen. Diese Kosten würden zukünftig vom Zahlbetrag seiner Altersrente abgezogen. Die dagegen gerichteten Widersprüche des Klägers wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheide vom 29.3. und 29.4.2022). Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 21.10.2022; Urteil des LSG vom 4.12.2024). Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, nach dem seit dem 1.12.2021 geltenden Recht würden Geldleistungen nur noch dann ohne Abzug an den Wohnsitz des Empfängers übermittelt, wenn dieser nachweise, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich sei. Dies habe der Kläger nicht dargelegt. Der Betrag iH von 9 Euro monatlich sei auch nicht unangemessen.

2

Das Berufungsurteil ist dem Kläger am 14.12.2024 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 9.1.2025, das am 14.1.2025 beim BSG eingegangen ist, hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und sinngemäß die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beantragt.

II

3

Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde durch einen vor dem BSG vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

4

Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Bevollmächtigter zur erfolgreichen Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde in der Lage wäre. Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die angegriffene Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein bestimmter Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Verfahrensakten nicht ersichtlich.

5

1. Dass dem Verfahren eine grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zukommt, ist nicht zu erkennen. Es stellt sich nach Aktenlage keine Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer weiteren Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Voraussetzung, unter denen die Übermittlung einer Geldleistung an den Wohnsitz des Empfängers für diesen kostenfrei ist, ergibt sich aus § 47 Abs 1 Satz 3 i.V.m. Satz 2 SGB I. Die Regelungen in den genannten Sätzen, die § 47 Abs 1 SGB I mit Wirkung zum 1.12.2021 durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.6.2020 (BGBl I 1248) angefügt wurden, sind auch schon Gegenstand der Rechtsprechung des BSG gewesen. Danach wurde § 47 Abs 1 SGB I an die bereits zuvor bestehenden Regelungen des § 42 Abs 3 SGB II und § 337 Abs 1 SGB III, jeweils in der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung, angepasst. Der nunmehrige § 47 Abs 1 Satz 2 SGB I schafft bereichsübergreifend die Kostenfreiheit bei allen anderen Übermittlungswegen als der Überweisung ab, es sei denn, dass ein Fall des Satz 3 vorliegt und der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist (vgl BSG Urteil vom 16.2.2022 - B 8 SO 3/20 R - juris RdNr 18; vgl auch BSG Beschluss vom 27.2.2023 - B 4 AS 82/22 B - juris RdNr 16). Dass die Regelungen in § 47 Abs 1 Satz 2 und 3 SGB I auf die Übermittlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Anwendung finden, lässt sich dem ebenfalls zum 1.12.2021 eingefügten § 118 Abs 2b SGB VI entnehmen. Der hier zugrundeliegende Sachverhalt gibt keinen Anlass zu weitergehender Klärung.

6

2. Das LSG ist im angefochtenen Urteil nicht iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG in entscheidungserheblicher Weise von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen. Ebenso wenig ist ein rügefähiger Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, ersichtlich. Dass dem Kläger eine beglaubigte Abschrift des LSG-Urteils zugestellt worden ist, die die Unterschrift der Richter in Maschinenschrift wiedergibt, entspricht den gesetzlichen Vorgaben (vgl § 63 Abs 2 SGG i.V.m. § 317 Abs 1 Satz 1 und § 169 Abs 2 und 3 ZPO; zu den Einzelheiten BSG Beschluss vom 31.8.2021 - B 5 R 21/21 BH - juris RdNr 7 ff). Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung vor dem LSG vom 4.12.2024 ist nicht zu erkennen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist der Kläger im Termin anwesend gewesen und hat Gelegenheit erhalten, seine schriftsätzlich geäußerte Sichtweise auch mündlich vorzutragen. Allein der Umstand, dass das LSG seiner Auffassung nicht gefolgt ist, begründet keine Gehörsverletzung (vgl hierzu stRspr; zB BSG Beschluss vom 20.10.2022 - B 10 ÜG 5/21 B - juris RdNr 15 mwN). Soweit der Kläger Kosten iH von 9 Euro monatlich für die Rentenübermittlung per Verrechnungsscheck als überhöht ansieht, macht er im Kern eine inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend. Hierauf lässt sich eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht stützen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 19.1.2022 - B 5 R 199/21 B - juris RdNr 15 mwN).