Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.02.2023, Az.: B 4 AS 82/22 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 27.02.2023
- Aktenzeichen
- B 4 AS 82/22 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 20121
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2023:270223BB4AS8222B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Schleswig-Holstein - 07.04.2022 - AZ: L 6 AS 2/21
- SG Schleswig - 02.12.2020 - AZ: S 8 AS 280/16
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit von Rechtsfragen zu sozialrechtlichen Auszahlungsmodalitäten von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.
in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 4 AS 82/22 B
Schleswig-Holsteinisches LSG 07.04.2022 - L 6 AS 2/21
SG Schleswig 02.12.2020 - S 8 AS 280/16
………………………………………,
Kläger und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte: ………………………………………..,
g e g e n
Jobcenter Kreis Rendsburg-Eckernförde,
Arsenalstraße 18 - 22, 24768 Rendsburg,
Beklagter und Beschwerdegegner.
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Februar 2023 durch
die Vizepräsidentin Dr. M e ß l i n g sowie die Richter S ö h n g e n und Dr. B u r k i c z a k
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 7. April 2022 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, nicht in der gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter müssen ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger begehrt für den Zeitraum vom Mai 2016 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug mit Ablauf des Oktober 2016 von dem Beklagten monatlich die Zahlung weiterer sechs Euro. Diese Kosten seien entstanden, weil die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II durch einen Postscheck erbracht wurden. Für grundsätzlich bedeutsam hält der Kläger insbesondere die Rechtsfrage, ob es aus einem nicht kodifizierten allgemeinen Rechtsgrundsatz einen sozialrechtlichen Anspruch auf Barauszahlung von Geldleistungen gibt. Hieran anknüpfend formuliert er weitere damit im Zusammenhang stehende Fragen zu den Voraussetzungen eines solchen Anspruchs, zur Verhältnismäßigkeit der Verweigerung und zur Entscheidung, wie die Geldleistung ggf übermittelt wird bzw welche Ermessenserwägungen zu treffen sind.
Es ist bereits fraglich, ob die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen ausreichend dargelegt ist. Diese betreffen in der Sache sozialrechtliche Auszahlungsmodalitäten, die bereichsspezifisch bis 30.11.2021 in § 42 Abs 3 SGB II gesetzlich geregelt waren und mit Wirkung vom 1.12.2021 inhaltsgleich als Grundsatz des gesamten Sozialleistungsrechts in § 47 Abs 1 SGB I übernommen wurden (vgl Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 42 RdNr 65 f, 131 f, 216 ff, Stand Juli 2022; Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 42 RdNr 4.1, 59.1, Stand 29.9.2022; Löcken in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl 2021, § 42 RdNr 9 f, 45 ff). Der Kläger legt nicht hinreichend dar, dass und aus welchen Gründen sich die aufgeworfenen Fragen nicht durch die bisherige Rechtsprechung, insbesondere nicht durch das von ihm selbst in Bezug genommene Urteil des BSG vom 16.02.2022 (B 8 SO 3/20 R - juris RdNr 16 ff) beantworten lassen. Soweit er auf natur- bzw gewohnheitsrechtlich abgeleitete Grundsätze abstellen will, legt er zudem nicht dar, dass bzw warum diese neben der klaren gesetzlichen Regelung noch zur Anwendung kommen sollten.
Indessen kann dies offen bleiben, denn die Beschwerde legt bereits die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragen, auch soweit sie die Anwendung von § 42 Abs 2 Satz 2 und 3 SGB II aF betreffen, nicht in der gebotenen Weise dar. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31). Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsbedürftigkeit - konkret individuell sachlich entscheiden müssen (BSG vom 25.6.1980 - 1 BA 23/80 - SozR 1500 § 160 Nr 39 und BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31). Deshalb hat der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darzulegen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31). Hieran fehlt es.
Streitbefangen ist nur noch der Zeitraum von Mai bis Oktober 2016, für den der Kläger Grundsicherungsleistungen - nach dem insoweit rechtskräftigen Urteil des SG - ohne Kostenabzug (§ 42 Abs 2 Satz 2 SGB II aF), also in der bewilligten Höhe erhalten hat. Soweit der Kläger einen Anspruch auf rückwirkende Zahlung von Leistungen in Höhe von weiteren sechs Euro monatlich für diesen Zeitraum geltend macht, legt er weder dar, woraus sich dieser ergeben soll, noch befasst er sich damit, dass für ihn nach dem aufgezeigten Sachverhalt die behaupteten zusätzlichen Kosten für die Einlösung des Barschecks leicht zu vermeiden gewesen wären, indem er die Bankverbindung der Ehefrau (wie bisher) mit Pfändungsschutz weiter genutzt hätte. Ausführungen hierzu fehlen vollständig. Ebenso wenig wird deutlich, warum - was der Kläger mehrfach andeutet - sein Anspruch auf die bewilligten Grundsicherungsleistungen nicht erfüllt sein sollte.
2. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).
Die Beschwerdebegründung des Klägers wird diesen Darlegungsanforderungen ebenfalls nicht gerecht. Soweit er eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, führt er selbst zutreffend aus, dass ein Gericht in den Entscheidungsgründen nicht auf sämtlichen Vortrag der Beteiligten ausdrücklich eingehen muss. Tatsächlich beanstandet der Kläger hier nur, dass das LSG nicht seiner Rechtsauffassung gefolgt ist, was indessen keinen Verfahrensfehler zu begründen vermag.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.