Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.03.2025, Az.: B 5 R 10/25 BH
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 03.03.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 10/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 14127
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:030325BB5R1025BH0
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BSG - 14.05.2025 - AZ: B 5 R 22/25 BH
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Dr. Hannes und Hahn
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. November 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Im zugrunde liegenden Verfahren wendet sich der Kläger als Sonderrechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau gegen die Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen und macht einen Anspruch auf höhere Altersrente geltend. Das SG hat die Klage abgewiesen, das LSG die Berufung zurückgewiesen (Gerichtsbescheid vom 9.4.2024, Urteil vom 6.11.2024, dem Kläger in Sri Lanka zugestellt am 22.11.2024). Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Der Kläger wendet sich mit zwei privatschriftlichen Schreiben vom 25.1.2025 an das BSG, die am 11.2.2025 hier eingegangen sind.
II
1. Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG sowie als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens.
2. Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass bis zum Ablauf der Beschwerdefrist sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag gestellt als auch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgesehenen Formular (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2 und 4 ZPO und der Anlage zur Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 <BGBl I 34>) abgegeben wird (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 30.1.2017 - B 5 R 30/16 R - juris RdNr 4, jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat innerhalb der Beschwerdefrist, die am 24.2.2025 abgelaufen ist (vgl zur Geltung der Drei-Monatsfrist bei Zustellung des angegriffenen Urteils im Ausland zB BSG Beschluss vom 15.6.2010 - B 13 R 172/10 B - SozR 4-1500 § 73 Nr 7 RdNr 8 mwN), die erforderliche Erklärung nicht vorgelegt. Da dem Kläger keine PKH zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
Der Kläger ist in den Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG zutreffend auf das Erfordernis hingewiesen worden, den Antrag unter Vorlage einer formgerechten Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zu stellen. Es ist weder vom Kläger dargetan noch sonst ersichtlich, dass er iS des § 67 Abs 1 Satz 1 SGG ohne Verschulden an einer fristgerechten Vorlage des PKH-Formulars gehindert gewesen sein könnte. Im Fall einer erneuten Beschwerdeeinlegung durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten könnte ihm daher auch keine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gewährt werden (vgl hierzu BSG Beschluss vom 9.3.2023 - B 4 AS 104/22 BH - juris RdNr 20 f; BSG Beschluss vom 2.2.2023 - B 5 R 2/23 BH - juris RdNr 4).
3. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist unzulässig und daher ohne Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie entspricht nicht der vorgeschriebenen Form. Im Beschwerdeverfahren vor dem BSG müssen sich Beteiligte durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (vgl § 73 Abs 4 SGG). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.