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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.05.2025, Az.: B 5 R 22/25 BH

Verwerfung eines unzulässigen Rechtsbehelfs; Erneute Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung; Verwerfung der erneuten Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig; Keine Kostenerstattung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
14.05.2025
Aktenzeichen
B 5 R 22/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 19935
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:140525BB5R2225BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Augsburg - 09.04.2024 - AZ: S 7 R 603/21
LSG Bayern - 06.11.2024 - AZ: L 6 R 256/24
BSG - 03.03.2025 - AZ: B 5 R 10/25 BH

Tenor:

Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 3. März 2025 - B 5 R 10/25 BH - wird als unzulässig verworfen.

Der erneute Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. November 2024 - L 6 R 256/24 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die erneute Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit Beschluss vom 3.3.2025 hat der Senat den Antrag des Klägers abgelehnt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 6.11.2024 zu bewilligen (B 5 R 10/25 BH). Zugleich hat er die vom Kläger selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Der Kläger hat sich noch vor Erhalt des Senatsbeschlusses mit Schreiben vom 7.3.2025, beim BSG eingegangen am 24.3.2025, ergänzend geäußert. Nach Erhalt des Beschlusses, der ihm am 8.4.2025 in S zugestellt worden ist, hat er sich mit Schreiben vom 9.4.2025, beim BSG eingegangen am 24.4.2025, gegen den Senatsbeschluss gewandt und PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

2

1. Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers in seinen Schreiben vom 7.3. und 9.4.2025 vorsorglich als Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Senats vom 3.3.2025 sowie als erneuten Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

3

2. Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 3.3.2025 ist unter jedem Gesichtspunkt unzulässig und deswegen ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG entsprechend).

4

Eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss ist bereits deshalb unzulässig, weil sie verfristet ist. Nach § 178a Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGG ist eine Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der behaupteten Gehörsverletzung zu erheben (vgl zur Geltung der Zweiwochenfrist bei Auslandszustellung Flint in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 178a RdNr 75, Stand: 28.1.2025). In aller Regel ist davon auszugehen, dass die erforderliche Kenntnis mit Zustellung der angegriffenen Entscheidung erlangt wird (vgl zB BSG Beschluss vom 7.12.2023 - B 5 R 82/23 AR - juris RdNr 4 mwN). Das ist hier am 8.4.2025 gewesen. Ausgehend von diesem Datum ist die Zweiwochenfrist am 22.4.2025 abgelaufen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 Abs 1 SGG) sind nicht ersichtlich. Der allgemeine Verweis des Klägers auf seinen Gesundheitszustand und die Postlaufzeiten genügt insoweit nicht. Soweit der Kläger sich gegen die Verwerfung des von ihm selbst eingelegten Rechtsbehelfs gegen d ie LSG-Entscheidung wendet, fehlt es zudem an der erforderlichen Vertretung durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG).

5

Gleiches gilt für eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 3.3.2025. Selbst wenn Gegenvorstellungen im sozialgerichtlichen Verfahren nach Einführung der Anhörungsrüge zum 1.1.2005 noch statthaft sein sollten, wäre sie verfristet (vgl zur entsprechenden Geltung der Zweiwochenfrist für die Gegenvorstellung zB BSG Beschluss vom 29.10.2024 - B 5 R 65/24 AR - juris RdNr 3 mwN). Hinsichtlich der Verwerfung des vom Kläger selbst eingelegten Rechtsbehelfs gegen die LSG-Entscheidung wäre sie zudem formunwirksam.

6

Für den Kläger ergibt sich nichts Günstigeres, wenn man davon ausgehen wollte, bei einer Zustellung im Ausland verlängere sich die Frist zur Erhebung einer Anhörungsrüge - und damit auch diejenige für eine Gegenvorstellung -, und er hätte seinen Rechtsbehelf innerhalb einer solchermaßen verlängerten Frist eingelegt. Der Kläger zeigt nicht auf, inwiefern der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte (vgl § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 i.V.m. Abs 2 Satz 5 SGG). Ebenso wenig ist nachvollziehbar vorgetragen, unter welchem Aspekt der Beschluss des Senats vom 3.3.2025 offensichtlich dem Gesetz widersprechen oder grobes prozessuales Unrecht enthalten könnte. Der Kläger wiederholt im Kern sein bisheriges Vorbringen.

7

3. Der erneute Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der LSG-Entscheidung ist abzulehnen. Es fehlt am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Ein wiederholter PKH-Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller zu neuen, bisher nicht berücksichtigten Tatsachen vorträgt, die Anlass für eine erneute Prüfung der Sach- und Rechtslage bieten (vgl BSG Beschluss vom 28.1.2025 - B 2 U 49/24 AR - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 4.5.2023 - B 5 R 12/23 BH - juris RdNr 3, jeweils mwN). Daran fehlt es hier. Die Schreiben des Klägers vom 7.3. und 9.4.2025 enthalten keinen neuen Tatsachenvortrag, aus dem sich eine für ihn günstigere Beurteilung der Erfolgsaussichten der angestrebten Nichtzulassungsbeschwerde ergeben könnte. Da dem Kläger (weiterhin) keine PKH zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

8

4. Die vom Kläger selbst eingelegte erneute Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Das gilt schon deswegen, weil der Vertretungszwang (§ 73 Abs 4 SGG) weiterhin nicht beachtet wird.

9

5. Die Entscheidung zur Kostenerstattung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.

10

6. Dieser Beschluss ist auch hinsichtlich der Verwerfung des Rechtsbehelfs des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 3.3.2025 nicht weiter anfechtbar (vgl § 178a Abs 4 Satz 3 SGG <entsprechend>).

11

7. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, darf ein Gericht von einer förmlichen Bescheidung absehen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 7.1.2025 - B 5 R 3/25 AR - juris RdNr 5 mwN; vgl auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).