Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.03.2025, Az.: B 2 U 8/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 03.03.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 8/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 13537
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:030325BB2U825B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Augsburg - 27.09.2023 - AZ: S 18 U 106/21
- LSG Bayern - 27.11.2024 - AZ: L 2 U 289/23
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
"Bezeichnet" im Sinne des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn die ihn begründenden Tatsachen im Zusammenhang mit dem Verfahrensgang dargetan und einer rechtlichen Wertung unterzogen werden.
- 2.
Ein Aufklärungsmangel kann im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensmangel nur dann gerügt werden, wenn das Gericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. November 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG (Urteil vom 27.9.2023) zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde eingelegt und diese mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln begründet.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.
1. Die Beschwerde ist bereits deswegen unzulässig, weil es an der schlüssigen Schilderung der die gerügten Verfahrensmängel vermeintlich begründenden Tatsachen fehlt. "Bezeichnet" iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn die ihn begründenden Tatsachen im Zusammenhang mit dem Verfahrensgang dargetan und einer rechtlichen Wertung unterzogen werden. Erforderlich ist die zusammenhängende, vollständige und aus sich heraus verständliche Darlegung des Streitgegenstands, der Verfahrens- und Prozessgeschichte sowie des vom LSG festgestellten Sachverhalts und damit der Umstände, die möglicherweise zu einem entscheidungsrelevanten Verfahrensfehler geführt haben. Es ist dagegen nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich die erforderlichen Tatsachen aus dem Urteil und erst recht nicht aus den Verfahrensakten herauszusuchen (zB BSG Beschlüsse vom 27.9.2024 - B 2 U 60/23 B - juris RdNr 3, vom 26.4.2024 - B 2 U 2/24 B - juris RdNr 6 und vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 = juris RdNr 3, jeweils mwN; zur Verfassungskonformität dieser Anforderungen BVerfG Kammerbeschluss vom 24.10.2000 - 1 BvR 1412/99 - SozR 3-1500 § 160a Nr 31 S 61 = juris RdNr 9 mwN). Bereits an der Mitteilung dieser Tatsachengrundlage fehlt es, wenn die Beschwerdebegründung hier nur auf einzelne herausgegriffene Aspekte des Verfahrens eingeht und auch den Streitgegentand offenlässt. Des Weiteren fehlt es entscheidend an der Darstellung der maßgeblichen Prozessgeschichte, ohne die dem Beschwerdegericht eine abschließende Bewertung einzelner Verfahrensmängel (zB § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 i.V.m. § 103 SGG: "ohne hinreichende Begründung") sowie der Entscheidungserheblichkeit der angeführten Aspekte (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG: "beruhen kann") nicht möglich ist.
2. Auch im Weiteren genügt die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels.
a) Der Kläger rügt, es habe fehlerhaft keine ausreichende Aufklärung des Sachverhalts stattgefunden (§ 103 SGG). Er versäumt es indes aufzuzeigen, dass er dem LSG weiteren Aufklärungsbedarf rügefähig durch einen prozessordnungskonformen Beweisantrag aufgezeigt und diesen Antrag bis zuletzt aufrechterhalten hat. Denn ein Aufklärungsmangel (§ 103 SGG) des LSG kann im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensmangel nur dann gerügt werden, wenn das LSG einem solchen Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG; zB BSG Beschlüsse vom 1.7.2024 - B 2 U 3/24 B - juris RdNr 4, vom 26.4.2024 - B 2 U 2/24 B - juris RdNr 8 und vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5, jeweils mwN). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht, wenn sie ohne konkrete Wiedergabe von Zeitpunkt und Inhalt des Vorbringens vor dem LSG nur vorträgt, es sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 402 ff ZPO) beantragt worden. Soweit die Beschwerdebegründung auch unterbliebene Nachforschungen zu den betrieblichen Anordnungen hinsichtlich des Tragens von Masken rügt, enthält sie zu dem erforderlichen Beweisantrag gar keinen Vortrag.
b) Der Kläger rügt ferner, es habe fehlerhaft keine Abwägung aller zu berücksichtigenden Aspekte stattgefunden, die für oder gegen eine Verursachung der COVID-19-Erkrankung durch seine versicherte Tätigkeit sprächen. Es hätten andere eine Corona-Infektion begünstigende Bedingungen vorgelegen, auch habe die Zeugin Erinnerungslücken gehabt. Mit dem gesamten Vorbringen hierzu wendet der Kläger sich gegen die Beweiswürdigung des LSG (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Hierauf kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden. Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) beinhaltet sowohl die Befugnis als auch die Pflicht des Tatsachengerichts, nachdem der Sachverhalt vollständig und abschließend ermittelt ist, das Gesamtergebnis des Verfahrens einschließlich der erhobenen Beweise frei nach der inneren Überzeugungskraft der jeweiligen Beweismittel und des Beteiligtenvortrages unter Abwägung aller Umstände darauf zu würdigen, ob die maßgebenden Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bzw im Falle geringerer Anforderungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststehen (zB BSG Beschlüsse vom 21.8.2024 - B 2 U 28/24 B - juris RdNr 13 mwN, vom 6.11.2023 - B 2 U 1/23 B - juris RdNr 6 mwN und vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 10). Kraft der in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Regelung kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden.
3. Indem der Kläger das Urteil des LSG insgesamt für falsch hält, etwa weil hier ausnahmsweise die berufliche Infektion mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen sei, rügt er schließlich auch die sachliche Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erlaubt jedoch keine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG einen Einzelfall in der Sache richtig entschieden hat (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 9.8.2024 - B 2 U 32/24 B - juris RdNr 11, vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 13 und vom 14.9.2023 - B 9 SB 23/23 B - juris RdNr 8, jeweils mwN; s auch BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
5. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).