Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.02.2025, Az.: B 9 V 10/24 BH
Anerkennung von Gesundheitsschäden als Folge eines Impfschadens nach einer Grippeschutzimpfung; Gewährung von Beschädigtenrente
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 28.02.2025
- Aktenzeichen
- B 9 V 10/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 12951
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:280225BB9V1024BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 17.01.2024 - AZ: S 192 VJ 14/22
- LSG Berlin-Brandenburg - 19.09.2024 - AZ: L 11 VE 5/24
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Soweit ein Betroffener mit der Entscheidung der Vorinstanz, es lägen weder eine erforderliche öffentliche Impfempfehlung noch eine außergewöhnliche Impfreaktion oder ein resultierender Schaden vor, nicht einverstanden sein sollte, wendet er sich gegen die inhaltliche Richtigkeit in seinem Einzelfall. Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. Februar 2025 durch den Richter Othmer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Röhl und Dr. Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. September 2024 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache im Wege des Überprüfungsverfahrens die Anerkennung von Gesundheitsschäden als Folge eines Impfschadens nach einer Grippeschutzimpfung und die Gewährung von Beschädigtenrente.
Das LSG hat den Anspruch mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.9.2024 wie vor ihm der Beklagte und das SG erneut verneint. Wie der Senat bereits in einem früheren Urteil festgestellt habe, habe es sich bei der in Rede stehenden Grippeschutzimpfung vom 10.12.2002 schon um keine Schutzimpfung iS des § 60 Abs 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gehandelt, weil die Impfung für den Kläger von keiner zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen worden sei. Es genüge nicht, dass sein Arzt bei der Impfung von einer Indikation für die Impfung ausgegangen sei. Daneben fehle es auch an einer Impfkomplikation sowie an einem Impfschaden, die jeweils wahrscheinlich auf die Schutzimpfung zurückgeführt werden könnten.
Nach Zustellung des LSG-Beschlusses am 10.10.2024 hat der Kläger mit einem am 4.11.2024 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 31.10.2024 Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen vom LSG begangener Verfahrensfehler beantragt. Beigefügt hat er einen "Klageschriftvorschlag für den vom Gericht zu bestimmenden Anwalt".
II
Der PKH-Antrag des Klägers ist unbegründet.
PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Bestandteil der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSoGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
Nach Durchsicht der Akten und der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung fehlen auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg darlegen oder bezeichnen könnte. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSoGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Vielmehr hat das LSG im Einzelfall des Klägers die tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen des für ihn noch einschlägigen § 60 Abs 1 IfSG verneint. In diesem Zusammenhang kommt es nicht entscheidungserheblich auf die vom Kläger thematisierte Frage an, ob in seinem Fall der Rechtsschein einer öffentlichen Impfempfehlung vorlag, der einen Anspruch auf Impfschadensversorgung begründen kann (vgl BSG Urteil vom 23.4.2009 - B 9 VJ 1/08 R - SozR 4-3851 § 60 Nr 3 RdNr 18 f mwN). Denn unabhängig davon hat das LSG auch die weiteren Voraussetzungen für eine solche Versorgung verneint.
Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass ein die Revisionszulassung rechtfertigender Verfahrensfehler des LSG vorliegen könnte. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) sowie auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Für einen solchen Verfahrensmangel ist vorliegend nichts ersichtlich. Das gilt insbesondere für die vom Kläger sinngemäß behauptete Verletzung der Amtsermittlungspflicht des LSG aus § 103 SGG. Die erfolgreiche Rüge einer Verletzung von § 103 SGG erfordert nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (BSG Beschluss vom 22.12.2021 - B 9 SB 42/21 B - juris RdNr 36; BSG Beschluss vom 11.11.2020 - B 3 KR 33/20 B - juris RdNr 6). Zwar sind an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen, wenn der Kläger - wie hier - in der Berufungsinstanz nicht durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 9 SB 4/22 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 20.12.2016 - B 5 R 242/16 B - juris RdNr 14). Auch ein unvertretener Kläger muss aber dem Gericht deutlich machen, dass er noch Aufklärungsbedarf sieht (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 3.11.2021 - B 4 AS 186/21 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 8.5.2018 - B 1 KR 3/18 B - juris RdNr 5).
Ein solches, auf ein im sozialgerichtlichen Verfahren zulässiges Beweismittel gerichtetes, hinreichend konkretes Sachaufklärungsbegehren hat der Kläger weder in seinem PKH Antrag dargetan noch ergibt es sich aus den Akten. Vielmehr hat der Kläger gegenüber dem LSG lediglich seine Kritik an den zuvor getroffenen Tatsachenfeststellungen wiederholt. Das Berufungsgericht musste sich daher im Überprüfungsverfahren von seiner Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt sehen, zumal es den Anspruch des Klägers auch aus rechtlichen Gründen verneint hat.
Soweit der Kläger mit der Entscheidung des LSG, es lägen weder die erforderliche öffentliche Impfempfehlung noch eine außergewöhnliche Impfreaktion oder ein resultierender Schaden vor, nicht einverstanden sein sollte, wendet er sich gegen die inhaltliche Richtigkeit in seinem Einzelfall. Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.7.2024 - B 9 SB 12/24 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 22.11.2019 - B 9 V 6/19 BH - juris RdNr 8 mwN). Sofern der Kläger in diesem Zusammenhang nicht mit der Auswertung und Würdigung der aktenkundigen Arztberichte und Sachverständigengutachten durch das Berufungsgericht einverstanden ist, wendet er sich gegen dessen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 SGG kann im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG aber nicht gerügt werden.
Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) oder des Willkürverbots ist nicht ersichtlich. Er hatte während des Verfahrens ausreichend Gelegenheit, seine Rechtsansicht darzulegen. Die Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.9.2018 - B 9 V 22/18 B - juris RdNr 11 mwN).