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Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.02.2025, Az.: B 2 U 4/24 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 vH.

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
25.02.2025
Aktenzeichen
B 2 U 4/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 15733
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:250225BB2U424B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Freiburg - 20.10.2022 - AZ: S 13 U 3289/20
LSG Baden-Württemberg - 14.12.2023 - AZ: L 6 U 3288/22

Redaktioneller Leitsatz

Die Rüge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG ist bereits dann erfolglos, wenn es die Beschwerdebegründung versäumt, einen prozessordnungskonformen Beweisantrag wiederzugeben und darzulegen, der im Berufungsverfahren rechtskundig vertretene Beschwerdeführer habe einen derartigen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG durch entsprechende Hinweise zu Protokoll aufrechterhalten.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. Februar 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

In der Hauptsache begehrt der Kläger aufgrund eines Arbeitsunfalls im Jahr 2017 eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 vH. Das Begehren war in den Vorinstanzen nach neurologisch-psychiatrischer Begutachtung des Klägers von Amts wegen im Klageverfahren und orthopädischer Begutachtung nach § 109 SGG im Berufungsverfahren erfolglos (SG Urteil vom 22.10.2022, LSG Urteil vom 14.12.2023).

2

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision und rügt einen Verfahrensmangel.

II

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht formgerecht begründet ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 SGG). Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Der Verfahrensmangel kann auf eine Verletzung von §§ 109 SGG und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) nicht und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

4

Der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt hinsichtlich einer unfallbedingten Schädigung des Nervus ischiadicus nicht ausreichend aufgeklärt und zB ein Ergänzungsgutachten einholen müssen. Damit zeigt die Beschwerdebegründung einen Verstoß gegen § 103 SGG nicht substantiiert auf. Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss (1.) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zur weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5.) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann (stRspr; zB BSG Beschluss vom 18.1.2023 - B 2 U 74/22 B - juris RdNr 16 mwN).

5

Die Beschwerdebegründung versäumt es bereits, einen prozessordnungskonformen Beweisantrag - im hier maßgeblichen Sinn der ZPO (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG) - wiederzugeben und darzulegen, der im Berufungsverfahren rechtskundig vertretene Beschwerdeführer habe einen derartigen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG durch entsprechende Hinweise zu Protokoll aufrechterhalten. Der Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung signalisieren, dass ein Beteiligter die gerichtliche Aufklärungspflicht noch für defizitär hält (BSG Beschlüsse vom 14.2.2024 - B 2 U 113/23 B - juris RdNr 4, vom 6.11.2023 - B 2 U 14/23 B - juris RdNr 13 sowie grundlegend vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52 und vom 24.5.1993 - 9 BV 26/93 - SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21). Um die Warnfunktion zu aktivieren, muss ein rechtskundig vertretener Beschwerdeführer sein Beweisbegehren deshalb in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG als prozess - ordnungskonformen "Beweisantrag" iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG wiederholen und protokollieren lassen (§ 122 SGG i.V.m. § 160 Abs 2 und 4 Satz 1 ZPO). Ohne eine solche förmliche Antragstellung ist regelmäßig davon auszugehen (vgl § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 295 Abs 1 ZPO), dass er sein Beweisverlangen nicht mehr weiterverfolgt, sondern fallengelassen hat (stRspr; vgl BSG Beschlüsse vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52 und vom 5.3.2002 - B 13 RJ 193/01 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 74, jeweils mwN). Die Beschwerdebegründung verhält sich hierzu nicht.

6

Ferner zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass das LSG sich aus seiner sachlich-rechtlichen Sicht zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist im Hinblick auf das Erfordernis "ohne hinreichende Begründung" nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen (BSG Beschlüsse vom 15.8.2022 - B 2 U 141/21 B - juris RdNr 15, vom 27.1.2021 - B 13 R 77/20 B - juris RdNr 7 und vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr 5 S 6 = juris RdNr 2). Entscheidend ist, ob sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben, weil nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus seiner rechtlichen Sicht erkennbar offengeblieben sind. Vor diesem Hintergrund besteht eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung weiterer Sachverständigengutachten nur dann, wenn vorhandene Gutachten iS von § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 412 Abs 1 ZPO ungenügend sind, weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (vgl BSG Beschlüsse vom 15.8.2022 - B 2 U 141/21 B - juris RdNr 15, vom 27.1.2021 - B 13 R 77/20 B - juris RdNr 7 und vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9). Die Beschwerdebegründung setzt sich mit diesen Anforderungen nicht auseinander, sondern beanstandet lediglich, das Berufungsgericht habe dem orthopädischen Gutachten ohne inhaltliche Begründung keine Beachtung geschenkt und die zur Nervenschädigung gewonnenen Erkenntnisse nicht zutreffend eingeordnet.

7

Dass der Kläger die Entscheidung der Vorinstanz insoweit für falsch hält, geht über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Rüge eines bloßen Rechtsanwendungsfehlers nicht hinaus (vgl BSG Beschlüsse vom 28.6.2022 - B 2 U 181/21 B - juris RdNr 11, vom 25.5.2020 - B 9 V 3/20 B - juris RdNr 6 und vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).

8

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

9

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.