Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.02.2025, Az.: B 5 R 45/24 BH
Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung; Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 19.02.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 45/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 11793
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:190225BB5R4524BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dresden - 15.11.2023 - AZ: S 26 R 213/23
- LSG Sachsen - 23.08.2024 - AZ: L 10 R 541/23
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Zwar sind an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen, wenn ein Beteiligter in der Berufungsinstanz durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten gewesen ist. Auch ein unvertretener Kläger muss aber dem Gericht deutlich machen, dass er noch Aufklärungsbedarf sieht.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Prof. Dr. Körner und Hahn
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. August 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Der Kläger begehrt von der Beklagten in der Hauptsache im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte lehnte den im Mai 2020 gestellten Antrag des 1964 geborenen Klägers auf die begehrte Rente zunächst wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen ab (Bescheid vom 24.9.2020). Den Überprüfungsantrag wies sie wegen Nichtvorliegens der medizinischen Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente zurück (Bescheid vom 21.12.2022; Widerspruchsbescheid vom 17.2.2023). Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des SG vom 15.11.2023; Urteil des LSG vom 23.8.2024). Das LSG hat sich der Begründung des SG angeschlossen. Die medizinischen Voraussetzungen seien nicht erfüllt.
Mit am 13.9.2024 beim BSG eingegangenem Schreiben hat der Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beantragt
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichtsakten ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Sie könnte auf keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe gestützt werden.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG sind nicht zu erkennen (vgl hierzu BSG Beschluss vom 1.10.2024 - B 5 R 35/24 BH - juris RdNr 7). Die Voraussetzungen, unter denen eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren ist, ergeben sich unmittelbar aus § 43 SGB VI. Die Auslegung der Vorschrift ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt (vgl zB BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - BSGE 129, 274 = SozR 4-2600 § 43 Nr 22). Dies gilt auch für die Voraussetzungen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 Abs 1 SGB X(vgl zB BSG Urteil vom 21.10.2020 - B 13 R 19/19 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 25; BSG Urteil vom 19.5.2004 - B 13 RJ 25/03 R - BSGE 93, 10 = SozR 4-2600 § 99 Nr 2).
Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG in seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem zu demselben Gegenstand gemachten und aktuell fortbestehenden abstrakten Rechtssatz aus einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat (Zulassungsgrund der Divergenz, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Ebenso fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass ein Verfahrensmangel aufgezeigt und vorliegen könnte, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen kann.
Der Kläger könnte insbesondere mit dem Vorbringen einer Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) seinem PKH-Gesuch nicht zum Erfolg verhelfen. Ein derartiger Verfahrensmangel kann nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nur geltend gemacht werden, wenn sich die Sachaufklärungsrüge auf einen bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Zwar sind an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen, wenn ein Beteiligter - wie der Kläger - in der Berufungsinstanz durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten gewesen ist. Auch ein unvertretener Kläger muss aber dem Gericht deutlich machen, dass er noch Aufklärungsbedarf sieht (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 13.3.2024 - B 5 R 135/23 B - juris RdNr 13 mwN). Einen derartigen Beweisantrag hat der Kläger nicht gestellt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger an einer weiteren Sachaufklärung durch das LSG kein Interesse gehabt habe. So hat er mit Schreiben vom 20.12.2023 dem LSG mitgeteilt, die übermittelten Frage- und Anamnesebögen sowie die Erklärung über die Entbindung der Schweigepflicht nicht auszufüllen, weil er dies für sinnlos erachte. Auf die mit Schreiben vom 29.2.2024 erfolgte Belehrung des LSG über die Folgen mangelnder Mitwirkung hat er nicht reagiert. Auch zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.8.2024 ist der Kläger nicht erschienen.
Ebenso wenig liegt ein rügefähiger Verfahrensmangel darin, dass das LSG in Abwesenheit des Klägers verhandelt und entschieden hat. Das LSG hat den Kläger ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (vgl § 110 Abs 1 Satz 2 SGG). Dies ist zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausreichend (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2023 - B 4 AS 190/22 BH - juris RdNr 4 mwN).
Auch durfte der sog kleine Senat (§ 153 Abs 5 SGG) über die Berufung des Klägers entscheiden. Es spricht nichts dafür, dass eine solche Verfahrensweise hier ermessensfehlerhaft gewesen sein könnte. Insbesondere hat das LSG die Beteiligten mit Schreiben vom 8.2.2024 vor der Übertragung angehört und den Übertragungsbeschluss ordnungsgemäß zugestellt.
Soweit der Kläger das Urteil des LSG inhaltlich für unrichtig hält, kann hierauf eine Revisionszulassung von vornherein nicht gestützt werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 15.7.2024 - B 5 R 46/23 BH - juris RdNr 22 mwN). Dies gilt auch soweit er seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht hinreichend berücksichtigt sieht. Auf eine vermeintlich fehlerhafte Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).
Da dem Kläger nach alledem PKH nicht zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).