Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.02.2025, Az.: B 5 R 100/24 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; Laufende Anpassung von Tabellen und Normen im Sozialrecht bei der Hinterbliebenenrente ähnlich wie im Steuerrecht vom Gesetzgeber
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 19.02.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 100/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 11502
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:190225BB5R10024B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stuttgart - 27.11.2023 - AZ: S 18 R 3845/21
- LSG Baden-Württemberg - 13.06.2024 - AZ: L 10 R 3414/23
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
1. Die geordnete Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zumindest in gedrängter Form ist Mindestvoraussetzung für eine Entscheidung über die Grundsatzrüge. 2. Es wird keine abstrakt-generelle Rechtsfrage gestellt, wenn problematisiert wird, ob auch Tabellen und Normen im Sozialrecht bei der Hinterbliebenenrente ähnlich wie im Steuerrecht vom Gesetzgeber laufend angepasst werden müssen.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Dr. Hannes und Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Juni 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Mit Urteil vom 13.6.2024 hat das LSG einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer großen Witwerrente verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Der Kläger hat keinen der in § 160 Abs 2 SGG aufgeführten Revisionszulassungsgründe in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.
a) Der Kläger legt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nicht anforderungsgerecht dar.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (stRspr, s etwa Beschluss vom 4.5.2023 - B 5 R 30/23 B - juris RdNr 10 mwN).
Der Kläger hält die Rechtsfragen für klärungsbedürftig,
"ob auch Tabellen und Normen im Sozialrecht bei der Hinterbliebenenrente ähnlich wie im Steuerrecht vom Gesetzgeber laufend angepasst werden müssen, wenn die Inflation und die erhöhten Energiepreise genauso diese Anrechnungsvorschriften von Hinterbliebenen, die selbst eine Rente ausweisen, trifft".
"ob im Sozialrecht bei der Hinterbliebenenrente nur von dem Typus einer Erst-Ehe ausgegangen werden darf, bei der ein Ehegatte durch Tod wegfällt, (...), ob die Belastungen durch Anrechnungsvorschriften in Bezug auf eigene Rentenanwartschaften eines Witwers/einer Witwe in 2. Ehe mit denjenigen eines Witwers/Witwe aus erster Ehe identisch sind".
Damit formuliert der Kläger schon keine abstrakt-generellen Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG), an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 15.4.2024 - B 5 R 169/23 B - juris RdNr 6 mwN). Zudem hat er die Klärungsfähigkeit seiner Fragen nicht schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt. Es fehlt an einer nachvollziehbaren Darstellung des der Berufungsentscheidung zugrunde liegenden, vom LSG bindend (§ 163 SGG) festgestellten Sachverhalts. Den Schilderungen des Klägers können allenfalls Fragmente der entscheidungserheblichen Tatsachen entnommen werden. Zwar lässt sich dem Gesamtvorbringen noch entnehmen, dass die Beteiligten um die Gewährung einer großen Witwerrente streiten, die allgemeine Wartezeit erfüllt ist und die Rente wegen der Anrechnung eigenen Renteneinkommens des Klägers nicht gewährt wird. Der Kläger zeigt aber nicht auf, welche Feststellungen das LSG zu den einzelnen weiteren Tatbestandsvoraussetzungen einer großen Witwerrente iS von § 46 Abs 2 SGB VI und insbesondere zu seinem Einkommen getroffen hat. Die geordnete Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zumindest in gedrängter Form ist Mindestvoraussetzung für eine Entscheidung über eine Grundsatzrüge, weil es dem Beschwerdegericht andernfalls unmöglich ist, sich - wie erforderlich - ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Vortrags des Beschwerdeführers ein Bild über den Streitgegenstand sowie die rechtlichen wie tatsächlichen Streitpunkte zu machen, und zu beurteilen, ob die als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfragen überhaupt entscheidungserheblich sind (stRspr; zB BSG Beschluss vom 4.6.2024 - B 7 AS 27/24 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 8.3.2021 - B 9 BL 3/20 B - juris RdNr 4 f; BSG Beschluss vom 8.4.2020 - B 13 R 3/20 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 9.8.2018 - B 5 RE 3/18 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 20.6.2013 - B 5 R 462/12 B - juris RdNr 12).
b) Den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) hat der Kläger ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet.
Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (vgl BSG Beschluss vom 17.10.2024 - B 5 R 56/24 B - juris RdNr 16 mwN).
Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung, die eine Abweichung von der Rechtsprechung des BVerfG geltend macht, nicht gerecht. Dies folgt bereits aus der ungenügenden Darstellung des Sachverhalts, der der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegt. Auch der Zulassungsgrund der Divergenz verlangt die Wiedergabe des entscheidungserheblichen Sachverhalts (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 20.5.2019 - B 9 SB 64/18 B - juris RdNr 8 mwN). Ohne diesen lässt sich insbesondere nicht beurteilen, ob das Urteil der Vorinstanz bei Zugrundelegung der Auffassung in der Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll, anders hätte ausfallen müssen, der divergierende Rechtssatz des angefochtenen Urteils also entscheidungserheblich ist (BSG Beschluss vom 8.4.2020 - B 13 R 3/20 B - juris RdNr 11 mwN). Darüber hinaus lässt sich der Beschwerdebegründung kein tragender abstrakter Rechtssatz des LSG entnehmen, der von einem abstrakten Rechtssatz aus einer der von dem Kläger aufgeführten Entscheidungen des BVerfG abweichen könnte. Der Kläger führt insoweit lediglich aus, inwiefern er die Entscheidung des LSG für fehlerhaft halte. Auf die behauptete Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung kann eine Revisionszulassung von vornherein nicht gestützt werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 15.7.2024 - B 5 R 46/23 BH - juris RdNr 22 mwN).
c) Ebenso wenig hat der Kläger einen Verfahrensmangel in der gebotenen Weise bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein solcher Mangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl zB BSG Beschluss vom 10.5.2024 - B 5 R 170/23 B - juris RdNr 14). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Auch diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung schon deswegen nicht, weil es an einer geordneten Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs fehlt (vgl zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B - juris RdNr 7 mwN).
Zudem lässt das Beschwerdevorbringen einen rügefähigen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht erkennen. Der Kläger trägt insoweit vor, die Voraussetzungen für eine Vorlage an das BVerfG zur konkreten Normenkontrolle nach Art 100 Abs 1 GG hätten vorgelegen. Das LSG habe sein Ermessen nur in der Weise rechtmäßig ausüben können, dass es entweder die "SGB-Normen" in seinem Sinne verfassungskonform auslege oder aber eine Entscheidung des BVerfG einhole. Damit sind keine Umstände aufgezeigt, aus denen ein Verstoß gegen Verfahrensrechte des Klägers erwachsen könnte. Zwar wird den Beteiligten der gesetzliche Richter vorenthalten (vgl Art 101 Abs 1 Satz 2 GG), wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung überzeugt ist, eine Vorlage an das BVerfG aber unterlässt, weil es in methodisch unvertretbarer Weise eine verfassungskonforme Auslegung vornimmt (vgl BVerfG Beschluss vom 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11 - BVerfGE 138, 64 - juris RdNr 66 ff, 75 ff; s auch BSG Beschluss vom 17.11.2021 - B 5 R 221/21 B - juris RdNr 23; BSG Beschluss vom 9.1.2019 - B 14 AS 72/18 B - juris RdNr 7). Dass das LSG von seinem Rechtsstandpunkt aus von der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes (welches?) überzeugt gewesen ist, dennoch aber von einer Vorlage an das BVerfG abgesehen hat, lässt sich der Beschwerdebegründung aber nicht entnehmen. Der Kläger führt vielmehr selbst aus, das LSG habe eine - von ihm nicht für zutreffend erachtete - Grundrechtsprüfung vorgenommen und dabei eine verfassungskonforme Auslegung unterlassen. Allein der Umstand, dass aus seiner Sicht klärungsbedürftige Fragen verfassungsrechtlicher Art bestünden, begründet keine Vorlagepflicht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.