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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.01.2025, Az.: B 2 U 49/24 AR

Verwerfung der Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
28.01.2025
Aktenzeichen
B 2 U 49/24 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 11200
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:280125BB2U4924AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Aurich - 21.12.2020 - AZ: S 3 U 89/18
LSG Niedersachsen-Bremen - 08.07.2024 - AZ: L 14 U 15/21

Redaktioneller Leitsatz

Vermerkt der Postbote auf dem Briefumschlag mit der Ablehnung eines PKH-Antrags kein Zustelldatum, kann dies keine Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens begründen. Die fehlende Angabe eines Zustelldatums berührt insbesondere die Wirksamkeit eines tatsächlich zugegangenen Senatsbeschlusses nicht.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat 28. Januar 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen des Klägers gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts und gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde in dem Beschluss des Senats vom 11. November 2024 - B 2 U 30/24 BH - werden als unzulässig verworfen.

Der erneute Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. Juli 2024 - L 14 U 15/21 - Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt M aus K beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit Beschluss vom 11.11.2024 hat der Senat den Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und Rechtsanwalt M aus K beizuordnen, abgelehnt und die privatschriftliche Beschwerde als unzulässig verworfen. Nach Zustellung am 30.11.2024 hat sich der Kläger dagegen mit Schreiben vom 10.12.2024 gewandt und "Rechtsmittel" eingelegt. Zugleich hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und eine Begründung innerhalb einer Woche angekündigt.

II

2

Der Senat fasst die Eingabe des Klägers vom 10.12.2024 als Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen alle Ablehnungsentscheidungen in dem Senatsbeschluss vom 11.11.2024 sowie als Neuantrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung von Rechtsanwalt M auf.

3

1. Die Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen des Klägers gegen die gerügten Entscheidungen des Senats in dem Beschluss vom 11.11.2024 werden verworfen.

4

a) Soweit der Kläger sich gegen die Ablehnung von PKH und Beiordnung von Rechtsanwalt M für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wendet, sind seine Anhörungsrüge und Gegenvorstellung unzulässig.

5

Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Gemäß § 178a Abs 1 Satz 1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr 2). Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben (§ 178a Abs 2 Satz 1 SGG). Das Vorliegen der in § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG genannten Voraussetzung ist mit der Rüge darzulegen (§ 178a Abs 2 Satz 5 SGG). Diesem Darlegungserfordernis ist nur dann genügt, wenn Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergeben kann. Nach der Rechtsprechung des BSG (zB Beschlüsse vom 5.4.2022 - B 2 U 33/21 C - RdNr 3, vom 3.2.2022 - B 12 R 32/21 B - juris RdNr 11 sowie vom 15.4.2019 - B 13 R 233/17 B - juris RdNr 18 mwN) und des BVerfG (Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205, 216 f sowie Beschluss vom 1.8.1984 - 1 BvR 1387/83 - SozR 1500 § 62 Nr 16) ist auch ohne erneute ausdrückliche Wiedergabe des Vorbringens in der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Die Anhörungsrüge hat daher im Einzelnen schlüssig darzulegen, inwiefern Vorbringen des Beteiligten ausnahmsweise in entscheidungserheblicher Weise unberück sichtigt geblieben sein könnte. Daran fehlt es hier. Eine vom Kläger angekündigte Begründung ist nicht eingegangen. Soweit er sich im Kern gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG und des Senats wenden möchte, kann hierauf die Anhörungsrüge nicht gestützt werden. Diese dient nicht unmittelbar der Fortführung des Verfahrens, sondern der Überprüfung eines speziellen Verfahrensverstoßes gegen verfassungsrechtlich abgesichertes Recht der Beteiligten. Mit ihr kann nur eine sekundäre, neue und eigenständige Gehörsverletzung durch das BSG gerügt werden (zB BSG Beschlüsse vom 5.4.2022 - B 2 U 33/21 C - juris RdNr 3 f mwN und vom 8.11.2006 - B 2 U 5/06 C - SozR 4-1500 § 178a Nr 6 RdNr 5).

6

Auch die Gegenvorstellung ist unzulässig. Eine unanfechtbare Entscheidung kann auf den außerordentlichen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung allenfalls dann geändert werden, wenn die getroffene Entscheidung im offensichtlichen Widerspruch zum Gesetz steht oder auf einem groben prozessualen Unrecht beruht (vgl zB BSG Beschlüsse vom 26.9.2023 - B 2 U 12/23 BH - juris RdNr 5 mwN, vom 7.11.2024 - B 5 R 71/24 AR - juris RdNr 3 mwN und vom 24.4.2024 - B 12 KR 20/24 AR - juris RdNr 4). Der Kläger hat keinen derart schwerwiegenden Rechtsverstoß geltend gemacht.

7

b) Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde sind formunwirksam, weil sie nur durch vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte erhoben werden können (§ 73a Abs 4 SGG; vgl BSG Beschlüsse vom 31.5.2023 - B 2 U 10/23 AR - juris RdNr 3 und vom 8.8.2018 - B 1 KR 12/18 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 11 RdNr 16 f).

8

c) Die Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen des Klägers sind daher ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen, weil sie jeweils unzulässig sind (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG bzw § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG entsprechend, § 124 Abs 3 i.V.m. § 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2 und § 40 Satz 1 SGG).

9

2. Der erneute Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für die Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gegen das Urteil des LSG vom 8.7.2024 ist abzulehnen, weil ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Ein wiederholter Antrag wäre nur dann zulässig, wenn der Kläger neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen hätte, die zu einer günstigeren Beurteilung führen könnten (zB BSG Beschluss vom 21.1.2020 - B 2 U 11/19 BH - juris RdNr 6 mwN). Daran fehlt es hier. Soweit der Kläger angibt, dass der Postbote auf dem Briefumschlag kein Zustelldatum vermerkt habe, kann dies keine Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens begründen. Die fehlende Angabe eines Zustelldatums berührt insbesondere die Wirksamkeit des dem Kläger am 30.11.2024 tatsächlich zugegangenen Senatsbeschlusses vom 11.11.2024 nicht (§ 63 Abs 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 189 ZPO; BSG Beschluss vom 19.9.2024 - B 9 SB 10/24 B - juris RdNr 5 ff).

10

Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt auch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

11

3. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

12

4. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG). Der Senat weist den Kläger darauf hin, dass vergleichbare privatschriftliche Eingaben seinerseits zukünftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt Eingaben mit im Kern gleichen Begründungen, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl BSG Beschlüsse vom 13.3.2024 - B 2 U 6/24 AR - juris RdNr 7, vom 8.10.2021 - B 2 U 5/21 BH - juris RdNr 13 und grundlegend vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 6 f; BVerfG Kammerbeschlüsse vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 - juris RdNr 7 f und vom 19.10.2020 - 1 BvR 2124/20 - juris RdNr 2 f).