Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.01.2025, Az.: B 2 U 108/23 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; Geltendmachung der Verletzung der Amtsermittlungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.01.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 108/23 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 11557
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:230125BB2U10823B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Osnabrück - 28.04.2022 - AZ: S 17 U 189/20
- LSG Niedersachsen-Bremen - 17.08.2023 - AZ: L 6 U 86/22
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
1. Der Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung signalisieren, dass ein Beteiligter die gerichtliche Aufklärung noch für defizitär hält. 2. Hält das Tatsachengericht eine von mehreren ärztlichen Auffassungen für überzeugend, darf es sich dieser Auffassung anschließen, ohne weitere Sachaufklärung betreiben zu müssen.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Januar 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. August 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit vorbezeichnetem Urteil hat es das LSG abgelehnt, die Lendenwirbelsäulenbeschwerden des Klägers als Unfallfolgen festzustellen und ihm Verletztenrente zu gewähren. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat er Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung macht er Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht formgerecht begründet ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 SGG). Der Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann, ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend bezeichnet.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist - außer im Fall absoluter Revisionsgründe - aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.
1. Soweit der Kläger die Verletzung der Amtsermittlungspflicht geltend macht, weil das LSG weder ein schmerzmedizinisches Sachverständigengutachten von Amts wegen eingeholt noch den Durchgangsarzt S als (sachverständigen) Zeugen gehört habe, lässt er die besonderen Anforderungen der Sachaufklärungsrüge (§ 103 SGG) unberücksichtigt. Denn gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel "auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist". Der Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung signalisieren, dass ein Beteiligter die gerichtliche Aufklärung noch für defizitär hält (BSG Beschlüsse vom 1.7.2024 - B 2 U 3/24 B - juris RdNr 4, vom 14.2.2024 - B 2 U 113/23 B - juris RdNr 4 und grundlegend vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52 sowie vom 24.5.1993 - 9 BV 26/93 - SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21). Diese Warnfunktion des Beweisantrags verfehlen Beweisgesuche, die lediglich in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind (zB BSG Beschlüsse vom 1.7.2024 - B 2 U 3/24 B - juris RdNr 4, vom 21.3.2023 - B 2 U 148/22 B - juris RdNr 6 mwN und grundlegend vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Sie sind nur als Hinweise oder bloße Anregungen zu verstehen (BSG Beschlüsse vom 14.2.2024 - B 2 U 113/23 B - juris RdNr 4 und grundlegend vom 5.3.2002 - B 13 RJ 193/01 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 73 sowie vom 24.5.1993 - 9 BV 26/93 - SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21). Stimmt ein rechtskundig vertretener Berufungskläger - wie hier - einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zu (§ 124 Abs 2, § 153 Abs 1 SGG), muss er sein Beweisbegehren in der Einverständniserklärung als prozessordnungskonformen "Beweisantrag" iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG wiederholen, um dessen Warnfunktion zu aktivieren. Ohne eine solche förmliche Antragstellung ist regelmäßig davon auszugehen (vgl § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 295 Abs 1 ZPO), dass er sein Beweisverlangen nicht mehr weiterverfolgt, sondern fallengelassen hat (st Rspr; zB BSG Beschlüsse vom 1.7.2024 - B 2 U 3/24 B - juris RdNr 4 und grundlegend vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52). Im vorbehaltslosen Verzicht auf eine mündliche Verhandlung ist gleichzeitig der Verzicht auf eine zuvor beantragte Beweiserhebung zu sehen (BSG Beschlüsse vom 14.2.2024 - B 2 U 143/23 B - juris RdNr 4 und grundlegend vom 1.9.1999 - B 9 V 42/99 B - SozR 3-1500 § 124 Nr 3 S 4). Wer eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung akzeptiert, muss deshalb in der Zustimmungserklärung unmissverständlich verdeutlichen, dass schriftsätzlich beantragte Beweise zu erheben sind, bevor zu seinen Lasten entschieden werden darf (BSG Beschlüsse vom 14.2.2024 - B 2 U 143/23 B - juris RdNr 4 und grundlegend vom 5.3.2002 - B 13 RJ 193/01 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 74 mwN). Dass der Kläger dies beachtet hat, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.
Im Übrigen ist das BSG als Beschwerdegericht nicht dazu berufen, den Sachverhalt anstelle der Tatsachengerichte eigenständig zu ermitteln, so dass die zahlreichen Beweisangebote in der Beschwerdeschrift ins Leere gehen.
2. Auch die Gehörsrüge (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) hat keinen Erfolg. Sofern mit ihr zugleich mangelnde Sachaufklärung geltend gemacht wird, weil das LSG die schriftsätzlichen "Beweisanträge des Klägers außer Acht gelassen hat", bleibt unberücksichtigt, dass die besonderen Anforderungen an die Sachaufklärungsrüge durch ein Ausweichen auf die Gehörsrüge keinesfalls umgangen werden dürfen (BSG Beschlüsse vom 1.7.2024 - B 2 U 20/24 B - juris RdNr 18, vom 6.9.2023 - B 2 U 90/22 B - juris RdNr 17 mwN und grundlegend vom 26.11.1975 - 5 BKn 5/75 - SozR 1500 § 160 Nr 13). Andernfalls blieben die Beschränkungen des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG im Ergebnis wirkungslos (BSG Beschluss vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 7).
Im Übrigen greift die Beschwerdebegründung die Beweiswürdigung des Berufungssenats an und bezweifelt dessen medizinische Sachkunde. Dabei verkennt sie jedoch, dass auf eine vermeintliche Verletzung der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ein Verfahrensmangel nicht - dh weder unmittelbar noch mittelbar - gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Hält das Tatsachengericht eine von mehreren ärztlichen Auffassungen für überzeugend, darf es sich dieser Auffassung anschließen, ohne weitere Sachaufklärung betreiben zu müssen (vgl BSG Beschlüsse 26.4.2024 - B 2 U 38/23 B - juris RdNr 8 und vom 8.12.2009 - B 5 R 148/09 B - juris RdNr 20). Denn die juristische Bewertung ärztlicher Aussagen in Bezug auf ihre Überzeugungskraft bei der Kausalitätsbeurteilung gehört zur Kernaufgabe jedes Tatsachengerichts und stellt deshalb von vornherein keine verfahrensfehlerhafte Inanspruchnahme medizinischer Sachkunde dar, deren Vorhandensein der Berufungssenat vor der Entscheidung hätte darlegen müssen, um einen Gehörverstoß in Form der Überraschungsentscheidung zu vermeiden.
Wenn sich das LSG schließlich entscheidungstragend auf die beratungsärztliche Stellungnahme des M vom 14.6.2020 stützt, durfte es dieses qualifizierte Parteivorbringen bei der Überzeugungsbildung berücksichtigen und auch zur alleinigen Entscheidungsgrundlage machen (dazu BSG Beschlüsse vom 1.7.2024 - B 2 U 20/24 B - juris RdNr 15, vom 21.2.2023 - B 2 U 47/22 B - juris RdNr 18, vom 6.10.2020 - B 2 U 94/20 B - juris RdNr 11 und grundlegend vom 23.9.1957 - 2 RU 113/57 - SozR Nr 3 zu § 118 SGG sowie Urteile vom 6.4.1989 - 2 RU 55/88 - USK 8999, vom 8.12.1988 - 2/9b RU 66/87 - HV-Info 1989, 410 ff und vom 30.10.1963 - 2 RU 62/58 - SozR Nr 68 zu § 128 SGG). Dass vorliegend ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte oder ein kundiger und gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrenserlauf - trotz der zitierten ständigen Senatsrechtsprechung - nicht mit der Verwertung der beratungsärztlichen Stellungnahme zu rechnen brauchte (zu diesem Maßstab vgl nur BSG Beschlüsse vom 25.9.2024 - B 2 U 52/23 B - juris RdNr 4 und vom 15.11.2023 - B 2 U 172/22 B - juris RdNr 14), zeigt die Beschwerdebegründung nicht schlüssig auf.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).