Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.01.2025, Az.: B 1 KR 34/24 BH
Versorgung mit Medizinal-Cannabis; Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.01.2025
- Aktenzeichen
- B 1 KR 34/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 11198
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:230125BB1KR3424BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 27.04.2023 - AZ: S 81 KR 1231/19
- SG Berlin - 17.07.2023 - AZ: S 210 KR 185/20
- LSG Berlin-Brandenburg - 15.10.2024 - AZ: L 14 KR 259/23
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Ist ein Kläger wegen ADHS, posttraumatischer Belastungsstörung, emotional-instabiler Persönlichkeitsstörung und Schlafstörungen behandelt worden, ergibt sich daraus keine krankheitsbedingte Hinderung an der rechtzeitigen Antragstellung oder an der Beauftragung eines Dritten.
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Estelmann sowie die Richterinnen Prof. Dr. Waßer und Dr. Matthäus
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Oktober 2024 unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Der Kläger ist mit seinem Begehren, die Beklagte zur Versorgung mit Medizinal-Cannabis sowie zur Erstattung von Kosten der Selbstbeschaffung zu verurteilen, in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Beim BSG ist zunächst eine den Kläger als Verfasser ausweisende E-Mail eingegangen, mit der "im Namen meines Mandanten, Herrn [Ihr Name]" "Berufung gegen das Urteil des [siehe angehängter mail]" eingelegt worden ist. Ein Urteil ist der E-Mail nicht beigefügt gewesen, aber eine E-Mail von Rechtsanwalt R, dass der Kläger bis zum 2.12.2024 einen Antrag auf Zulassung der Revision beim BSG gegen ein Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15.10.2024 stellen könne. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen B 1 KR 41/24 AR geführt worden. Die Berichterstatterin hat dem Kläger schriftliche Hinweise zum statthaften Rechtsmittel, zur erforderlichen Form des Rechtsmittels und zur notwendigen Vertretung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten erteilt.
Daraufhin ist am 13.12.2024 per E-Mail-to-Fax ein Schreiben beim BSG eingegangen, mit dem ein "rechtlicher Unterstützer" für den Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 15.10.2024 beantragt hat. Das angefochtene Urteil ist dem ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30.10.2024 zugestellt worden.
II
Der für den Kläger gestellte PKH-Antrag ist abzulehnen, weil dieser nicht formgerecht gestellt wurde (dazu 1.). Im Übrigen hat die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO), weil die einzulegende Beschwerde verfristet wäre und Wiedereinsetzungsgründe nicht vorliegen (dazu 2.).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).
1. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist, dass sowohl der Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 1, 2 und 4 ZPO) eingereicht werden. An der danach erforderlichen Schriftform fehlt es.
Die erforderliche Schriftform des PKH-Antrags ist nur gewahrt, wenn er vom Antragsteller oder dessen Bevollmächtigtem unterschrieben ist (dazu a). Es kann dahinstehen, ob die Schriftform auch dann gewahrt ist, wenn anhand der Umstände die Urheberschaft feststellbar ist. Dies ist hier jedenfalls nicht der Fall (dazu b).
a) Die für den PKH-Antrag nach § 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 1, 2 und 4 ZPO erforderliche Schriftform setzt grundsätzlich die eigenhändige Namensunterschrift voraus (BGH vom 4.5.1994 - XII ZB 21/94 - juris RdNr 7 f; OVG Berlin-Brandenburg vom 9.11.2017 - OVG 11 N 10.17 - juris RdNr 2; OVG NRW vom 3.5.2024 - 19 E 282/24 - juris RdNr 3). Das am 13.12.2024 per Fax eingegangene Schreiben erfüllt dieses Erfordernis nicht, es enthält nicht nur keine eigenhändige Namensunterschrift, sondern gar keine Unterschrift.
b) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die Schriftform ausnahmsweise auch dann gewahrt ist, wenn anhand der Umstände unzweifelhaft feststeht, dass der Kläger oder ein von ihm Bevollmächtigter den Antrag gestellt hat (vgl OLG Dresden vom 4.4.2018 - 4 W 325/18 - juris RdNr 6; LAG Hamm vom 6.12.2021 - 14 Ta 410/21 - juris RdNr 10). Das Schreiben vom 13.12.2024 lässt seinen Verfasser nicht unzweifelhaft erkennen. Denn ihm fehlt bereits eine Unterschriftenzeile, welche die Zuordnung des Schreibens zu einer Person ermöglichen würde. Das mittels eines "E-mail to Fax"-Dienstes übermittelte Fax enthält im oberen Bereich zwar den Satz "Dieses kostenlose Fax wurde Ihnen von pablo raths (citpelo@gmail.com) geschickt.", was grundsätzlich für eine Zurechnung zum Kläger sprechen würde. Nach der Anrede wird das Schreiben aber damit eingeleitet, dass sich eine namentlich nicht benannte Person als "rechtlicher Unterstützer des Klägers" an das Gericht wendet. Damit ist unklar, ob das Schreiben vom Kläger selbst stammt oder ob eine andere, nicht benannte, eventuell zudem vollmachtlose Person dieses Schreiben verfasst und an das BSG versandt hat.
2. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es. Der Kläger hat die Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG versäumt (dazu a). Ihm kann hinsichtlich der versäumten Frist für die Einlegung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (dazu b).
a) Der Kläger hat innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die mit der Zustellung des LSG-Urteils am 30.10.2024 begann und mit Ablauf des 2.12.2024 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, § 175 ZPO), keine zulässige Beschwerde eingelegt. Neben einem ermittelbaren Rechtsschutzbegehren fehlte es an der Wahrung des auch für die Nichtzulassungsbeschwerde zu beachtenden Übertragungswegs und der weiteren Voraussetzungen bei Einreichung als elektronisches Dokument (§ 65a SGG; vgl BSG vom 16.2.2022 - B 5 R 198/21 B - juris RdNr 5; BSG vom 4.7.2018 - B 8 SO 44/18 B - juris RdNr 4 f)und an der Einlegung der Beschwerde durch einen vor dem BSG postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG).
b) Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist für die Einlegung der Beschwerde liegen nicht vor.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist wie hier die Rechtsmittelfrist nach § 160a Abs 1 Satz 2 SGG einzuhalten (§ 67 Abs 1 SGG).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dann in Betracht kommen, wenn ein Beteiligter infolge seiner Mittellosigkeit gehindert war, eine Beschwerde fristgerecht durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einzulegen, und die Beschwerde dann von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten nachgeholt wird. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114, 121 ZPO kann PKH nur einem Beteiligten gewährt werden, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die Mittellosigkeit ist im PKH-Verfahren zu prüfen. Ein sich aus der Mittellosigkeit und der Dauer ihrer Prüfung ergebender Wiedereinsetzungsgrund kommt aber grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn innerhalb der Beschwerdefrist sowohl ein PKH-Antrag als auch eine Erklärung iS des § 117 Abs 2 ZPO über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (nachfolgend Erklärung) eingereicht werden (vgl zB BSG vom 15.11.2017 - B 1 KR 4/17 BH - juris RdNr 5; BSG vom 25.7.2007 - B 1 KR 80/07 B - mwN; BSG vom 30.4.1982 - 7 BH 10/82 - SozR 1750 § 117 Nr 3; BVerfG vom 20.10.1981 - 2 BvR 1058/81 - SozR 1750 § 117 Nr 2; BSG vom 13.4.1981 - 11 BA 46/81 - SozR 1750 § 117 Nr 1; zur Verfassungsmäßigkeit des Erfordernisses der fristgerechten Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vgl BVerfG <Kammer> vom 13.4.1988 - 1 BvR 392/88 - SozR 1750 § 117 Nr 6).
Der Kläger hat innerhalb der am 2.12.2024 endenden Beschwerdefrist bereits keine PKH beantragt. Ein entsprechender, unwirksamer Antrag (dazu 1.) ist erst am 13.12.2024 eingegangen.
Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der Kläger aufgrund einer etwaigen Mittellosigkeit daran gehindert war, binnen der Monatsfrist nach § 160a Abs 1 Satz 2 SGG durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Auch wenn der Kläger mittellos sein sollte, ist nichts dafür ersichtlich, dass er iS des § 67 Abs 1 SGG "ohne Verschulden" gehindert gewesen wäre, innerhalb der Beschwerdefrist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden PKH-Antrag zu übersenden. Der Hinderungsgrund ist vom Beteiligten darzulegen und soll von ihm ggf glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs 2 Satz 2 SGG).
Der Kläger ist auf das Erfordernis der fristgerechten Beantragung von PKH unter Beifügung der Erklärung in der dem Urteil des LSG beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden. Hierauf hat ihn auch sein Prozessbevollmächtigter im Berufungsverfahren, Rechtsanwalt R, mit der E-Mail vom 21.11.2024 nochmals aufmerksam gemacht. Dass der Kläger wegen Krankheit oder durch sonstige in seiner Person liegende Umstände an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert gewesen sein könnte, hat er weder dargelegt noch ist dies aus den dem Senat vorliegenden Akten des SG und LSG ersichtlich. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn er krankheitsbedingt oder durch sonstige in seiner Person liegende Umstände weder in der Lage gewesen wäre, selbst zu handeln noch einen Dritten hiermit zu beauftragen (stRspr; vgl BSG vom 25.2.1992 - 9a BVg 10/91 - juris RdNr 2; BSG vom 12.10.2022 - B 1 KR 46/22 BH - juris RdNr 4; jeweils zur Krankheit). Den in den Akten des SG und LSG enthaltenen ärztlichen Unterlagen ist nur zu entnehmen, dass der Kläger wegen ADHS, posttraumatischer Belastungsstörung, emotional-instabiler Persönlichkeitsstörung und Schlafstörungen behandelt wurde. Eine krankheitsbedingte Hinderung an der rechtzeitigen Antragstellung oder an der Beauftragung eines Dritten ergibt sich daraus nicht, zumal ein "rechtlicher Unterstützer" in der Lage gewesen ist, einen PKH-Antrag an das BSG zu senden.