Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.01.2025, Az.: B 12 BA 1/24 B
Versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung einer Erwerbstätigkeit; Vorwurf einer unverschuldeten Unkenntnis im Sinne von § 24 Abs. 2 SGB IV gegenüber dem Beitragsschuldner; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 20.01.2025
- Aktenzeichen
- B 12 BA 1/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 11508
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:200125BB12BA124B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 09.05.2012 - AZ: S 14 R 650/09
- LSG Niedersachsen-Bremen - 24.08.2023 - AZ: L 9 BA 109/18 ZVW
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Zur Frage der unverschuldeten Unkenntnis im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV, wenn ein mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern besetztes Kollegialgericht im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Beitragsforderung feststellt und diesen Bescheid aufhebt.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. Januar 2025 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie den Richter Beck und die Richterin Geiger
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. August 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 8756 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 51 895,47 Euro.
Die Klägerin ist Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Psychotherapie. Die Beigeladene zu 1. ist Diplom-Psychologin, die Beigeladene zu 2. Diplom-Pädagogin. Sie waren bis zum 30.9.2004 in der Praxis der Klägerin zunächst angestellt tätig und schlossen mit ihr jeweils am 18.10.2004 einen Vertrag über freie Mitarbeit. Die Beigeladene zu 1. beantragte am 23.10.2007 und die Beigeladene zu 2. am 11.12.2007 bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund die Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a Abs 1 SGB IV. Die Beklagte stellte aufgrund einer Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum 1.1.2004 bis 31.3.2008 das Bestehen von Versicherungspflicht für die Tätigkeit der Beigeladenen fest und erhob gegenüber der Klägerin eine Beitragsnachforderung in Höhe von 51 895,47 Euro inklusive Säumniszuschlägen in Höhe von 8756 Euro (Bescheid vom 25.11.2008).
Anders als das SG (Beschluss vom 2.2.2009 - S 14 R 1150/08 ER) ordnete das LSG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an (Beschluss vom 3.4.2009 - L 4 KR 64/09 B ER). Der Widerspruch hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 23.7.2009). Das LSG hob das die Verwaltungsentscheidung aufhebende Urteil des SG vom 9.5.2012 auf und wies die Klage ab (Urteil vom 17.2.2016 - L 16/4 KR 346/12). Das BSG hob das Urteil des LSG auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück (Urteil vom 4.9.2018 - B 12 KR 11/17 R). Nach Fortführung des Berufungsverfahrens hat das LSG das Urteil des SG erneut aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei zutreffend von einer Versicherungspflicht der Beigeladenen ausgegangen und habe in nicht zu beanstandender Weise Säumniszuschläge festgesetzt. Die Klägerin habe sich vor Abschluss der Verträge mit den Beigeladenen anwaltlich beraten lassen. Diese Beratung habe zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt, vielmehr sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass ein "gewisses Risiko" für die Annahme einer Beschäftigung bestehe. Daher wäre es notwendig gewesen, unverzüglich eine sozialversicherungsrechtliche Klärung in einem Verfahren nach § 7a SGB IV herbeizuführen. Dies habe die Klägerin unterlassen und damit eine Beitragspflicht für möglich gehalten und zumindest billigend in Kauf genommen. Warum sie dies nicht getan habe, sei nicht nachvollziehbar begründet worden. Zudem zeige die Aufnahme einer Informationspflicht hinsichtlich etwaiger Bewertungen der Tätigkeit in § 9 der Verträge, dass Zweifel bestanden hätten (Urteil vom 24.8.2023).
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG, soweit Säumniszuschläge festgesetzt worden sind.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der mit der Beschwerdebegründung geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht hinreichend dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwer debegründung ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist darzulegen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin trägt vor, es stellten sich folgende Grundsatzfragen:
"1. Kann dem Beitragsschuldner eine unverschuldete Unkenntnis im Sinne von § 24 Abs. 2 SGB IV auch dann vorgeworfen werden, wenn ein mit drei Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht im einstweiligen Rechtschutzverfahren gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Beitragsbescheides erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Beitragsforderung äußert und deshalb die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den streitgegenständlichen Beitragsbescheid anordnet?
2. Kann dem Beitragsschuldner eine unverschuldete Unkenntnis im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV auch dann vorgeworfen werden, wenn ein mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern besetztes Kollegialgericht im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Beitragsforderung feststellt und diesen Bescheid aufhebt?"
Die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen ergebe sich daraus, dass das BSG zwar in seiner jüngsten Rechtsprechung zum Verschuldensmaßstab unter anderem festgestellt habe, dass es vorwerfbar sein könne, wenn ein Arbeitgeber bei Unklarheiten hinsichtlich der versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung einer Erwerbstätigkeit darauf verzichte, die Entscheidung einer fachkundigen Stelle herbeizuführen. Diese Verfahren seien allerdings dadurch gekennzeichnet, dass zu keinem Zeitpunkt das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses und damit die Beitragspflicht von einem Gericht verneint worden sei. Vorliegend hätten die Fachgerichte dreier Instanzen den Sachverhalt unterschiedlich beurteilt. Der BGH gehe im Grundsatz davon aus, dass einem Amtsträger aufgrund des Erlasses einer rechtswidrigen Entscheidung zumindest dann kein fahrlässiges Verhalten mehr vorgeworfen werden könne, wenn die Rechtmäßigkeit einer Handlung derart zweifelhaft sei, dass ein Kollegialgericht nach mündlicher Verhandlung und der gebotenen sorgfältigen Prüfung die gegen die Rechtmäßigkeit der Handlung eines Beamten erhobenen Angriffe für unbegründet erklärt habe. In einem solchen Fall könne es einem Beamten regelmäßig nicht als verschuldet angerechnet werden, dass auch er seine Handlung irrtümlich für rechtmäßig erachtet habe. Zwar gebe es von diesem Grundsatz eine Reihe von Ausnahmen, etwa bei Maßnahmen oberster Dienststellen, die nach umfassender Abwägung und Prüfung sowie unter Benutzung allen einschlägigen Materials entschieden hätten, oder wenn das Kollegialgericht in einem entscheidenden Punkt von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Dies sei hier aber nicht der Fall. An die Rechtskenntnisse der Klägerin als Zahlungspflichtige müssten deutlich schwächere Anforderungen gestellt werden als an die Rechtskenntnisse eines für sein Fachgebiet geschulten und im Umgang mit den einschlägigen Rechtsfragen routinierten Amtsträgers. Erst recht dürfe sich die Klägerin durch das erstinstanzliche Urteil des SG im Hauptsacheverfahren darin bestätigt sehen, dass ihre Wertung vertretbar gewesen sei. Die Klärungsfähigkeit bestehe, weil die aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der angegriffenen Festsetzung von Säumniszuschlägen entscheidungserheblich seien.
Den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen - ihre Qualität als hinreichend abstrakt-generelle, in einem späteren Revisionsverfahren prüfbare Rechtsfragen unterstellt - genügt die Klägerin damit nicht. Eine Rechtsfrage ist dann höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Daher muss substantiiert aufgezeigt werden, dass und warum sich früheren höchstrichterlichen Entscheidungen keine solchen Anhaltspunkte entnehmen lassen. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage dann anzusehen, wenn sie zwar vom BSG noch nicht ausdrücklich entschieden worden ist, zur Auslegung der anzuwendenden Vorschrift aber schon höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung dieser Frage geben (BSG Beschluss vom 13.5.1997 - 13 BJ 271/96 - SozR 3-1500 § 160a Nr 21).
Die Klägerin weist selbst darauf hin, dass in der höchstrichterlichen Rechtsprechung Ausnahmen von der Kollegialgerichtsrichtlinie entwickelt worden seien, hält diese jedoch nicht für einschlägig, ohne sich mit der hier hinsichtlich der von ihr aufgeworfenen Frage 1 konkret in Betracht kommenden Ausnahme hinreichend auseinanderzusetzen. Sie führt aus, dass ein Verschulden der handelnden Amtswalter regelmäßig dann zu verneinen sei, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht nach nicht nur summarischer Prüfung, also regelmäßig in einem Hauptsacheverfahren, die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig gebilligt habe. Die Klägerin befasst sich jedoch nicht hinreichend mit den konkreten Gründen für die Ausnahmen von der Kollegialgerichtsrichtlinie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung: zum einen eine lediglich summarische Prüfung, zum anderen die Möglichkeit einer jederzeitigen Abänderung einer Entscheidung auch von Amts wegen (stRspr; vgl BGH Beschluss vom 22.4.1986 - III ZR 104/85 - juris; BGH Urteil vom 14.3.2002 - III ZR 302/00 - BGHZ 150, 172, juris RdNr 21; BGH Urteil vom 7.9.2017 - III ZR 618/16 - BGHZ 215, 344, juris RdNr 25). Die Klägerin legt daher nicht ausreichend dar, warum eine Klärungsbedürftigkeit bestehen sollte. Hinsichtlich der von der Klägerin aufgeworfenen Frage 2 lässt die Beschwerdebegründung eine ausreichende Auseinandersetzung mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung vermissen. Danach ist ein Urteil eines mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzten Gerichts nicht ohne Weiteres eine Entscheidung eines Kollegialgerichts im Sinn der Kollegialgerichtsrichtlinie (vgl BGH Urteil vom 14.3.2002 - III ZR 302/00 - BGHZ 150, 172, juris RdNr 21). Es kann allerdings im Rahmen der Würdigung, ob dem Amtsträger Verschulden vorzuwerfen ist, zu berücksichtigen sein (vgl BGH Urteil vom 14.3.1996 - III ZR 224/94 - BGHZ 132, 181, juris RdNr 28).
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG.